Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Die Scheidung liegt Jahre zurück, der Unterhalt wird pünktlich gezahlt – und dann erfahren Sie, dass Ihr früherer Ehepartner mit einer neuen Partnerin oder einem neuen Partner zusammenlebt. Viele Unterhaltspflichtige fragen sich, ob sie weiter zahlen müssen. Eine pauschale Antwort gibt es nicht. Es kommt darauf an, wie sich die neue Beziehung gestaltet.
Nachehelicher Unterhalt erlischt kraft Gesetzes mit der Wiederheirat oder dem Tod des Berechtigten (§ 1586 BGB). Eine neue Beziehung ohne Heirat führt dagegen nicht von selbst dazu, dass der Anspruch entfällt. Das Gesetz sieht aber eine wichtige Ausnahme vor: den Härtegrund der verfestigten Lebensgemeinschaft.
Nach § 1579 Nr. 2 BGB ist ein Unterhaltsanspruch zu versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre, weil der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt. Diese Regelung gilt seit dem 01.01.2008. Der Bundesgerichtshof hat dazu ausgeführt: Entscheidend ist, dass der Berechtigte eine verfestigte neue Lebensgemeinschaft eingegangen ist, sich damit endgültig aus der ehelichen Solidarität herauslöst und zu erkennen gibt, dass er diese nicht mehr benötigt (BGH, Entscheidung vom 05.10.2011 – XII ZR 117/09, FamRZ 2011, 1854). Eine frühere gerichtliche Verneinung der Lebensgemeinschaft schließt es nach dieser Entscheidung nicht aus, den Einwand auf neue Umstände zu stützen.
Nicht jede Beziehung genügt. Gerichte betrachten das Gesamtbild. Als Indizien kommen vor allem in Betracht:
Es genügt nicht, dass die Partner nur Teilbereiche des Lebens teilen. Gerade ein getrennter Wohnsitz erschwert die Bewertung, schließt sie aber nicht aus. Auch eine Beziehung über mehrere Jahre mit getrennten Wohnungen kann im Einzelfall genügen, wenn die Partner wie ein Paar füreinander einstehen.
Das Gesetz sieht nicht nur den vollständigen Wegfall des Unterhalts vor. Der Anspruch kann auch herabgesetzt oder zeitlich begrenzt werden. Gerichte wägen dabei ab, in welchem Umfang der neue Partner den Berechtigten tatsächlich wirtschaftlich mitträgt, wie lange die Ehe gedauert hat und ob gemeinsame Kinder betreut werden. Die Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes sind nach dem Gesetz zu wahren. Dies kann dazu führen, dass der Unterhalt trotz neuer Beziehung nur teilweise gekürzt wird.
Wer den Unterhalt kürzen oder streichen will, muss die Voraussetzungen des Härtegrunds darlegen und beweisen. Oft ist das schwierig, weil Sie nur von außen auf das Privatleben sehen. Sammeln Sie nur Informationen, die Sie rechtmäßig erlangen können. Beobachtungen aus dem Bekanntenkreis oder aus öffentlich zugänglichen Angaben sind eher verwertbar als rechtswidrig erlangte Informationen. Klären Sie diese Fragen vorab mit einem Anwalt.
Besteht ein Unterhaltstitel, etwa ein Beschluss oder ein Vergleich, dürfen Sie die Zahlung nicht einseitig einstellen. Sonst drohen Vollstreckung und Rückstände. Der richtige Weg ist ein Abänderungsverfahren vor dem Familiengericht (§ 238 FamFG für Beschlüsse, § 239 FamFG für Vergleiche und Urkunden). Auch eine Begrenzung oder Herabsetzung des Unterhalts nach § 1578b BGB kann in Betracht kommen. Das Verfahren verlangt anwaltliche Vertretung (§ 114 FamFG). Weitere Beiträge finden Sie in unseren Rechtstipps zum Familienrecht.
Rechtsanwalt Haupt ist Fachanwalt für Familienrecht und vertritt Unterhaltspflichtige wie Unterhaltsberechtigte in Mayen und Umgebung. Er prüft, ob ein Anspruch besteht, in welcher Höhe er noch gerechtfertigt ist und wie Sie vorgehen sollten, ohne Ihre Rechte zu gefährden.
Nicht automatisch. Es kommt darauf an, ob eine verfestigte Lebensgemeinschaft vorliegt, und das hängt von mehreren Umständen ab, die im Streitfall der Unterhaltspflichtige belegen muss.
Nein. Die Dauer ist ein Indiz, aber keine starre Grenze. Entscheidend ist das Gesamtbild.
Das ist nur eingeschränkt möglich. Prüfen Sie rasch, ab welchem Zeitpunkt die Voraussetzungen vorlagen und wann Sie eine Abänderung beantragen können.
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RA Klaus Dietrich Haupt Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Bachstraße 12, 56727 Mayen Telefon: 02651 98 90 88 E-Mail: haupt@walek-rechtsanwaelte.de