Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Der Gebrauchtwagenhändler versichert, das Fahrzeug sei unfallfrei – tatsächlich hatte es einen erheblichen Vorschaden. Der Immobilienverkäufer verschweigt einen bekannten Feuchtigkeitsschaden im Keller. Oder ein Vertragspartner setzt Sie unter Druck, eine Erklärung zu unterschreiben, die Sie sonst niemals abgegeben hätten: In all diesen Fällen kann der geschlossene Vertrag unter Umständen rückgängig gemacht werden – mit der sogenannten Anfechtung wegen arglistiger Täuschung oder widerrechtlicher Drohung nach § 123 BGB. Dieses Rechtsinstitut wird in der Praxis häufig übersehen, obwohl es dem Getäuschten weitreichende Möglichkeiten eröffnet, deutlich weiter reichend als das bloße Gewährleistungsrecht.
Eine arglistige Täuschung im Sinne des § 123 Abs. 1 BGB setzt voraus, dass der Vertragspartner vorsätzlich einen Irrtum erregt oder aufrechterhält, um Sie zur Abgabe einer Willenserklärung zu bewegen. Das kann durch aktives Vorspiegeln falscher Tatsachen geschehen – etwa unrichtige Angaben zum Kilometerstand oder zum Zustand einer Sache – ebenso wie durch das bewusste Verschweigen wesentlicher Umstände, sofern eine Aufklärungspflicht besteht. Eine solche Pflicht wird von der Rechtsprechung insbesondere angenommen, wenn ausdrücklich nachgefragt wird oder wenn ein Umstand erkennbar von erheblicher Bedeutung für die Entscheidung des Vertragspartners ist. Bereits bedingter Vorsatz genügt: Wer Angaben „ins Blaue hinein“ macht, ohne sich der Richtigkeit sicher zu sein, handelt bereits arglistig.
Ein aktuelles Beispiel aus der Rechtsprechung zeigt die praktische Reichweite dieses Instituts: Das Oberlandesgericht Braunschweig entschied mit Urteil vom 30. Januar 2025 (Az. 8 U 215/22), dass beim Verkauf eines Pferdes eine umfassende Aufklärungspflicht über aggressives Verhalten des Tieres besteht. Wurde diese Information verschwiegen, kann der Kaufvertrag wirksam wegen arglistiger Täuschung angefochten werden – ein Grundsatz, der sich ohne Weiteres auf andere Sach- und Tierkäufe sowie auf Immobilien- und Fahrzeugkäufe übertragen lässt.
Neben der Täuschung berechtigt auch die widerrechtliche Drohung zur Anfechtung. Eine Drohung liegt vor, wenn jemandem ein zukünftiges Übel in Aussicht gestellt wird, auf dessen Eintritt der Drohende angeblich Einfluss hat – etwa die Ankündigung, andernfalls rechtliche oder tatsächliche Nachteile herbeizuführen, die in keinem sachlichen Zusammenhang mit der geforderten Erklärung stehen. Die Widerrechtlichkeit kann sich sowohl aus dem eingesetzten Mittel als auch aus dem verfolgten Zweck oder deren Verbindung ergeben.
Wird die Anfechtung wirksam erklärt, gilt der Vertrag nach § 142 Abs. 1 BGB als von Anfang an nichtig. Bereits erbrachte Leistungen sind nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückzugewähren – der Kaufpreis ist also vollständig zu erstatten, die Kaufsache zurückzugeben. Anders als beim bloßen kaufrechtlichen Rücktritt oder der Minderung ist bei der Anfechtung wegen arglistiger Täuschung auch ein vertraglich vereinbarter Gewährleistungsausschluss unwirksam, da sich der arglistig Handelnde hierauf nicht berufen kann (§ 444 BGB). Zusätzlich kommt regelmäßig ein Anspruch auf Schadensersatz in Betracht, wenn Ihnen durch die Täuschung weitere Nachteile entstanden sind.
Wichtig ist die Anfechtungsfrist: Nach § 124 BGB muss die Anfechtung binnen eines Jahres ab Entdeckung der Täuschung beziehungsweise ab dem Ende der Zwangslage bei einer Drohung erklärt werden. Unabhängig davon ist die Anfechtung spätestens zehn Jahre nach Abgabe der Willenserklärung ausgeschlossen. Wer den Verdacht einer arglistigen Täuschung hat, sollte daher nicht zu lange abwarten, sondern zeitnah rechtlichen Rat einholen und Beweise sichern.
Die Durchsetzung einer Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erfordert eine sorgfältige Beweisführung, denn die Darlegungs- und Beweislast für die Täuschung liegt beim Anfechtenden. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt prüft für Sie, ob die Voraussetzungen der Anfechtung vorliegen, sichert relevante Beweise und setzt Ihre Rückabwicklungsansprüche außergerichtlich sowie erforderlichenfalls vor Gericht durch. Über seine Fachanwaltschaften für Familienrecht und Verkehrsrecht hinaus bearbeitet er regelmäßig auch allgemeine zivilrechtliche Mandate, insbesondere im Zusammenhang mit Kauf- und Vertragsrecht – wie auch unser Beitrag zu Mängeln beim Kaufvertragsrücktritt zeigt.
Kann ich einen Vertrag auch anfechten, wenn ich ihn bereits erfüllt habe? Ja, die Anfechtung ist grundsätzlich auch nach vollständiger Vertragserfüllung möglich, solange die Jahresfrist ab Entdeckung der Täuschung noch nicht abgelaufen ist. Bereits ausgetauschte Leistungen sind dann zurückzugewähren.
Was ist der Unterschied zwischen Anfechtung und Rücktritt vom Kaufvertrag? Der Rücktritt setzt einen Sachmangel voraus und erfordert regelmäßig eine vorherige Fristsetzung zur Nacherfüllung. Die Anfechtung wegen arglistiger Täuschung erfordert keine Fristsetzung und lässt auch vertragliche Gewährleistungsausschlüsse ins Leere laufen.
Muss ich die Täuschung beweisen können? Ja, die Beweislast liegt grundsätzlich beim Getäuschten. Deshalb ist es wichtig, frühzeitig Beweise – etwa Kommunikation, Inserate, Sachverständigengutachten – zu sichern.
Kann auch ein Verschweigen von Tatsachen eine Täuschung darstellen? Ja, sofern eine Aufklärungspflicht bestand, etwa bei ausdrücklicher Nachfrage oder bei Umständen von erkennbar erheblicher Bedeutung für die Kaufentscheidung.
Wurden Sie beim Abschluss eines Vertrages getäuscht oder unter Druck gesetzt? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt prüft Ihre Anfechtungs- und Rückabwicklungsansprüche und vertritt Sie konsequent gegenüber der Gegenseite. Kontaktieren Sie die Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen über unser Kontaktformular.