Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Viele Paare trennen sich, ohne dass einer sofort auszieht. Die Wohnungssuche ist schwierig, das Haus gehört beiden, oder die Kinder sollen nicht aus dem gewohnten Umfeld gerissen werden. Dann stellt sich eine wichtige Frage: Läuft das Trennungsjahr, obwohl Sie noch unter einem Dach wohnen? Die Antwort ist: ja, unter bestimmten Voraussetzungen.
Eine Ehe kann nur geschieden werden, wenn sie gescheitert ist (§ 1565 BGB). Vor Ablauf eines Jahres Getrenntleben ist die Scheidung nur in Härtefällen möglich. Das Scheitern wird vermutet, wenn die Ehegatten seit einem Jahr getrennt leben und beide die Scheidung beantragen oder der andere zustimmt; nach drei Jahren Getrenntleben wird es unwiderlegbar vermutet (§ 1566 BGB). Wann Ehegatten getrennt leben, regelt § 1567 BGB: Sie leben getrennt, wenn zwischen ihnen keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will, weil er die eheliche Lebensgemeinschaft ablehnt. Ausdrücklich heißt es dort, dass die häusliche Gemeinschaft auch dann nicht mehr besteht, wenn die Ehegatten innerhalb der Ehewohnung getrennt leben.
Eine bloße Gefühlslage genügt nicht. Entscheidend ist, dass die gemeinsame Haushaltsführung tatsächlich beendet wurde. Typische Indizien sind:
Gemeinsame Kinder stehen dem nicht entgegen: Auch wenn Sie sich weiter gemeinsam um die Kinder kümmern, kann die Trennung in den übrigen Lebensbereichen ausreichen. Sinnvoll ist eine schriftliche Mitteilung an den Partner, in der Sie den Trennungswillen und das Datum festhalten. Ein Versöhnungsversuch von kurzer Dauer unterbricht das Trennungsjahr nicht (§ 1567 Abs. 2 BGB).
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass eine Trennung auch bei weiterem Wohnen in derselben Wohnung wirksam sein kann. Es ging um den Zeitpunkt, auf den sich die Auskunft über das Vermögen zum Trennungszeitpunkt bezieht. Das Gericht gab der Beschwerde einer Ehefrau auf Feststellung eines früheren Trennungszeitpunkts statt und stellte auf den Zeitpunkt ab, ab dem zwischen den Eheleuten keine häusliche Gemeinschaft mehr bestand (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 28.03.2024 – 1 UF 160/23). Das zeigt, dass der Streit um den Trennungszeitpunkt reale finanzielle Folgen hat.
Der Zeitpunkt der Trennung wirkt weit über die Scheidung hinaus. Für den Zugewinnausgleich ist das Vermögen zum Trennungszeitpunkt maßgeblich für die Auskunft (§ 1379 BGB); der Stichtag für die Berechnung ist die Zustellung des Scheidungsantrags (§ 1384 BGB). Auch Trennungsunterhalt (§ 1361 BGB), die Steuerklasse und die Nutzung des gemeinsamen Hauses hängen davon ab. Gelingt es nicht, die Trennung nachzuweisen, kann das Trennungsjahr später beginnen als gedacht, und die Scheidung verzögert sich.
Können Sie sich nicht einigen, kann ein Ehegatte beim Familiengericht beantragen, ihm die Ehewohnung ganz oder teilweise zur alleinigen Nutzung zuzuweisen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 1361b BGB). Der Ehegatte, der ausziehen muss, kann unter Umständen eine Nutzungsvergütung verlangen. Diese Fragen sollten Sie früh klären lassen, bevor Konflikte eskalieren und das Zusammenleben im Haus unerträglich wird. Eine schriftliche Vereinbarung über Nutzung, Kosten und Hausordnung beugt Streit vor.
Der Scheidungsantrag kann nur über einen Rechtsanwalt gestellt werden (§ 114 FamFG). Doch auch vorher lohnt sich Beratung: Wie halten Sie die Trennung rechtssicher fest? Wer trägt welche Kosten? Was gilt für die Kinder? Weitere Beiträge finden Sie in unseren Rechtstipps zum Familienrecht.
Rechtsanwalt Haupt ist Fachanwalt für Familienrecht und begleitet Mandanten in Mayen und Umgebung durch Trennung und Scheidung. Er hilft Ihnen dabei, Trennungszeitpunkt und Trennungsfolgen so zu regeln, dass Sie später keine Nachteile haben.
Nein. Entscheidend ist die Beendigung der häuslichen Gemeinschaft, nicht der Auszug.
Ja. Das Getrenntleben setzt voraus, dass ein Ehegatte die Gemeinschaft erkennbar nicht fortsetzen will. Die Zustimmung des anderen ist dafür nicht nötig.
Mit schriftlicher Mitteilung, Zeugen, getrennten Haushaltsunterlagen und Dokumentation der veränderten Lebensführung.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Fall? Rechtsanwalt Haupt prüft Ihre Situation und zeigt Ihnen Ihre Möglichkeiten auf. Mehr über ihn erfahren Sie in seinem Profil. Ihre Anfrage können Sie bequem über das Kontaktformular stellen oder telefonisch bzw. per E-Mail Kontakt aufnehmen. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
RA Klaus Dietrich Haupt Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Bachstraße 12, 56727 Mayen Telefon: 02651 98 90 88 E-Mail: haupt@walek-rechtsanwaelte.de