Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Der Urlaub ist gepackt, das Wohnmobil beladen – und dann zeigt die Waage: Das Fahrzeug ist über dem zulässigen Gesamtgewicht. Viele Käufer erfahren erst nach dem Kauf, dass ihnen für Personen, Gepäck, Wasser und Zubehör nur wenige hundert Kilogramm bleiben. Dann stellt sich die Frage, ob das noch ein hinnehmbarer Nachteil ist oder ein Sachmangel, der zum Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt.
Die Zuladung ist die Differenz zwischen der zulässigen Gesamtmasse und der Masse des fahrbereiten Fahrzeugs. Zur Masse in fahrbereitem Zustand zählen nach den europäischen Vorgaben unter anderem ein Fahrer mit pauschal 75 kg sowie Kraftstoff, Flüssigkeiten und Betriebsstoffe. Jede Sonderausstattung, vom Fahrradträger bis zur Markise, verbraucht davon einen Teil. Bei Fahrzeugen mit 3,5 Tonnen zulässiger Gesamtmasse bleibt deshalb nicht selten wenig Spielraum.
Ob das Wohnmobil mangelhaft ist, bestimmt § 434 BGB. Maßgeblich sind zunächst die vereinbarten Eigenschaften. Wurde im Vertrag, im Prospekt oder im Verkaufsgespräch eine bestimmte Zuladung genannt, die das Fahrzeug nicht erreicht, ist dies ein klarer Anhaltspunkt für einen Mangel. Fehlt eine solche Angabe, kommt es darauf an, ob das Fahrzeug sich für die gewöhnliche Verwendung eignet und eine Beschaffenheit aufweist, die bei Fahrzeugen dieser Art üblich ist und die der Käufer erwarten darf. Ein Wohnmobil, das mit zwei Personen und dem üblichen Reisegepäck bereits überladen ist, erfüllt diese Anforderungen regelmäßig nicht.
Das Landgericht Hanau hat den Rücktritt von einem Wohnmobilkaufvertrag wegen zu geringer Zuladung zugelassen. Es verurteilte den Händler, den Kaufpreis von 77.891,42 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs zurückzuzahlen (LG Hanau, Urteil vom 05.06.2014 – 7 O 696/12).
Nicht jede Abweichung genügt allerdings. Nach § 323 Abs. 5 Satz 2 BGB ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Der Bundesgerichtshof hat dies am 06.05.2026 erneut betont (BGH, 06.05.2026 – VIII ZR 257/23, nach der Kurzfassung: kein Rücktritt bei unerheblichen Pflichtverletzungen). Ob wenige Kilogramm Abweichung erheblich sind, ist daher eine Frage des Einzelfalls.
Beachten Sie, dass die Zuladung eine Eigenschaft des Fahrzeugs bei Übergabe ist und nicht erst im Betrieb entsteht. Zeigt sich die Abweichung innerhalb eines Jahres nach der Übergabe, kann Ihnen die Beweislastumkehr des § 477 BGB helfen. Fragen Sie deshalb schon vor dem Kauf nach der tatsächlichen Masse des konkret angebotenen Fahrzeugs samt Ausstattung und lassen Sie sich diese Angabe schriftlich bestätigen.
Als Fachanwalt für Verkehrsrecht weist Rechtsanwalt Haupt auf die zweite Seite des Problems hin: Wer ein überladenes Fahrzeug führt, riskiert ein Bußgeld und Punkte, außerdem Probleme mit dem Versicherungsschutz und der Verkehrssicherheit. Der Fahrer ist verantwortlich, auch wenn die Überladung auf einen Mangel des Fahrzeugs zurückgeht. Fahren Sie deshalb nicht einfach weiter in der Hoffnung, den Händler später zur Verantwortung zu ziehen. Eine Erhöhung der zulässigen Gesamtmasse, die sogenannte Auflastung, kann Abhilfe schaffen. Sie hat aber Folgen für Fahrerlaubnis, Geschwindigkeitsregeln und Kosten und ist nicht in jedem Fall zumutbar.
Weitere Beiträge finden Sie in unseren Rechtstipps zum Verkehrsrecht.
Rechtsanwalt Haupt vertritt Käufer in Mayen und Umgebung. Der Wohnmobilkauf selbst ist allgemeines Kaufrecht und gehört damit auch zum Verkehrsrecht. Auch auf diesem Gebiet ist Rechtsanwalt Haupt ein kompetenter Ansprechpartner.
Das hängt von Vertrag, Ausmaß der Abweichung und Erheblichkeit ab. Bei einem Rücktritt erhalten Sie den Kaufpreis zurück, müssen aber Nutzungsersatz für die gefahrenen Kilometer leisten.
Nur für das, was bei Übergabe vorhanden war. Zubehör, das Sie selbst nachrüsten, verbraucht Zuladung und kann Ihre Ansprüche schmälern.
Nein. Die Überladung bleibt eine Ordnungswidrigkeit, für die Sie als Fahrer verantwortlich sind.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Fall? Rechtsanwalt Haupt prüft Ihre Situation und zeigt Ihnen Ihre Möglichkeiten auf. Mehr über ihn erfahren Sie in seinem Profil. Ihre Anfrage können Sie bequem über das Kontaktformular stellen oder telefonisch bzw. per E-Mail Kontakt aufnehmen. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
RA Klaus Dietrich Haupt Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Bachstraße 12, 56727 Mayen Telefon: 02651 98 90 88 E-Mail: haupt@walek-rechtsanwaelte.de