Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Die Mutter ist verstorben. Wenige Wochen später kommt Post vom Nachlassgericht: eine Kopie des gemeinschaftlichen Testaments der Eltern. Doch beim Lesen stockt man. Die ersten beiden Ziffern sind lesbar. Darin setzen sich die Eltern gegenseitig zu Erben ein und ordnen eine Pflichtteilsstrafklausel an. Der Rest des Testaments ist dagegen vollständig geschwärzt – ohne jede Begründung. Bin ich überhaupt Schlusserbe nach dem Vater? Was riskiere ich, wenn ich jetzt meinen Pflichtteil verlange? Und darf das Gericht mir Teile des Testaments einfach vorenthalten?
Ein geschwärztes Testament bei der Eröffnung ist kein Einzelfall. Die rechtlichen Maßstäbe dafür ergeben sich aus den §§ 348, 349 FamFG und einer gefestigten Rechtsprechung. Diese ist für Pflichtteilsberechtigte erfreulich klar. Als Fachanwalt für Erbrecht in Mayen berate ich Kinder und andere Beteiligte, die nach dem ersten Erbfall vor genau dieser Situation stehen – und häufig unter Zeitdruck eine weitreichende Entscheidung treffen müssen.
Sobald das Nachlassgericht vom Tod eines Erblassers erfährt, muss es ein bei ihm verwahrtes Testament eröffnen (§ 348 Abs. 1 FamFG). Das gilt auch für ein Testament, das nach dem Tod beim Gericht abgeliefert wurde. Beteiligte, die bei der Eröffnung nicht anwesend waren, erhalten den Inhalt schriftlich mitgeteilt.
Wichtig ist dabei: Die Eröffnung bezieht sich grundsätzlich auf das gesamte Testament. Das Nachlassgericht prüft in diesem Stadium nicht, ob einzelne Verfügungen wirksam sind oder wen sie konkret betreffen. Das hat das Oberlandesgericht Zweibrücken zuletzt mit Beschluss vom 16.05.2024 (8 W 13/24) bestätigt. Die inhaltliche Prüfung erfolgt erst später – etwa im Erbscheinsverfahren.
Für gemeinschaftliche Testamente von Ehegatten – oft als „Berliner Testament“ gestaltet – enthält das Gesetz eine einzige Ausnahme:
§ 349 Abs. 1 FamFG: „Bei der Eröffnung eines gemeinschaftlichen Testaments sind die Verfügungen des überlebenden Ehegatten, soweit sie sich trennen lassen, den Beteiligten weder bekannt zu geben noch in sonstiger Weise zur Kenntnis zu bringen.“
Geschützt werden also nur Verfügungen des überlebenden Ehegatten, und das auch nur, soweit sie sich trennen lassen. Ob das der Fall ist, entscheidet allein das Nachlassgericht. Weder der überlebende Ehegatte noch die übrigen Beteiligten können darüber verfügen. Ein bloßer Wunsch des Witwers oder der Witwe, bestimmte Regelungen „vorerst“ für sich zu behalten, reicht deshalb nicht aus.
Nach gefestigter Rechtsprechung kommt es ausschließlich auf die konkrete sprachliche und inhaltliche Gestaltung des Testaments an. Trennbar sind Verfügungen nur, wenn
Keine Rolle spielen dagegen Geheimhaltungsinteressen des überlebenden Ehegatten. Ebenso wenig zählt umgekehrt das Informationsinteresse der Kinder.
In der Praxis werden gemeinschaftliche Testamente fast immer in der „Wir-Form“ verfasst: „Wir setzen uns gegenseitig zu Erben ein …“, „Der Überlebende von uns …“, „Nach dem Tod des Längerlebenden …“. Solche Formulierungen sind beiden Ehegatten gleichermaßen zuzurechnen. Sie lassen sich daher nicht in eine Verfügung der Mutter und eine des Vaters aufspalten.
Das Oberlandesgericht München hat dies mit Beschluss vom 07.04.2021 – 31 Wx 108/21 für ein handschriftliches Ehegattentestament in der „Wir-Form“ ausdrücklich bestätigt. Eine Teileröffnung kam dort nicht in Betracht. Das Gericht wies zudem das Argument zurück, Regelungen für den zweiten Erbfall gingen die Kinder derzeit nichts an. Eine solche Ausnahme sieht das Gesetz schlicht nicht vor.
Nein. Häufig wird eingewandt, eine Verfügung der Erstverstorbenen für den Fall ihres Längerlebens sei durch ihren Tod bedeutungslos geworden. Das ändert nach der Rechtsprechung des OLG Zweibrücken nichts. Denn die Wirksamkeit der Verfügungen wird bei der Eröffnung gerade nicht geprüft.
Besonders problematisch ist ein geschwärztes Testament, wenn der offengelegte Teil eine Pflichtteilsstrafklausel enthält. Typisch ist etwa die Regelung, dass der überlebende Ehegatte das Testament ändern darf, wenn ein Kind nach dem ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt.
Eine solche Klausel ergibt nur Sinn, wenn das Testament auch eine Regelung für den zweiten Erbfall enthält – typischerweise eine Schlusserbeneinsetzung der Kinder. Ohne diese Regelung bleibt unklar, worauf sich die Änderungsbefugnis überhaupt bezieht. Die offengelegte Klausel ist dann aus sich heraus nicht verständlich.
Genau das ist nach der Rechtsprechung (OLG Zweibrücken, NJW-RR 2002, 1662) ein Kriterium für Untrennbarkeit: Nimmt eine offengelegte Verfügung auf Regelungen des anderen Teils Bezug, müssen auch diese bekanntgegeben werden. Hinzu kommt, dass eine Schlusserbeneinsetzung in einem Ehegattentestament im Zweifel wechselbezüglich ist (§ 2270 Abs. 2 BGB). Sie gehört damit gerade nicht allein dem überlebenden Ehegatten.
Der Bundesgerichtshof hat bereits zur Vorgängervorschrift (§ 2273 BGB a. F.) entschieden, dass erst die lückenlose Bekanntgabe jeden Beteiligten in die Lage versetzt, seine Rechte wahrzunehmen. Ausdrücklich nennt er dabei die Entscheidung, den Pflichtteil zu fordern (BGH, Beschluss vom 11.04.1984 – IVa ZB 16/83, NJW 1984, 2098). Eine Vorprüfung durch das Nachlassgericht, welche Testamentsteile für die Beteiligten „von Belang“ sind, hat der BGH abgelehnt.
Das bedeutet konkret: Wer nicht weiß, ob er Schlusserbe ist, kann nicht verantwortlich entscheiden, ob er den Pflichtteil geltend macht. Eine pauschale Schwärzung liefe dem Zweck der Bekanntgabevorschriften daher zuwider.
Achtung: Wer vorschnell den Pflichtteil verlangt, kann durch eine Pflichtteilsstrafklausel seine Stellung als Schlusserbe nach dem zweiten Elternteil verlieren – mit oft erheblichen wirtschaftlichen Folgen, gerade bei Immobilienvermögen oder Unternehmensbeteiligungen. Umgekehrt läuft für den Pflichtteilsanspruch die regelmäßige dreijährige Verjährungsfrist. Klären Sie daher zuerst den vollständigen Testamentsinhalt, bevor Sie sich festlegen.
Wie sich die Höhe Ihres Anspruchs ermittelt, erläutert unser Beitrag Berechnung des Pflichtteils.
Grundsätzlich nicht. Die Eheleute hatten es selbst in der Hand, ihre Verfügungen trennbar zu formulieren – etwa bei einer notariellen Beurkundung. Haben sie sich stattdessen für die gemeinsame „Wir-Form“ entschieden, müssen sie die vollständige Bekanntgabe hinnehmen (OLG Zweibrücken, Beschluss vom 16.05.2024 – 8 W 13/24).
Auch ein im Testament vorbehaltenes Änderungsrecht des überlebenden Ehegatten rechtfertigt keine Schwärzung. Die Änderungsbefugnis bleibt von der Bekanntgabe nämlich unberührt. Der Witwer oder die Witwe verliert also kein Recht, wenn die Kinder den Inhalt kennen.
Praxishinweis für Ehegatten: Wer bei der Testamentsgestaltung Wert darauf legt, dass Regelungen für den zweiten Erbfall zunächst nicht bekannt werden, sollte dies bereits bei der Formulierung berücksichtigen. Eine nachträgliche Schwärzung lässt sich nicht erzwingen.
Erhalten Sie ein Testament mit geschwärzten Passagen, sollten Sie nicht vorschnell reagieren. In der Praxis haben sich folgende Schritte bewährt:
Für Erbfälle aus Mayen, Andernach, Mendig, Polch und dem Landkreis Mayen-Koblenz ist in der Regel das Nachlassgericht beim Amtsgericht Mayen zuständig. Über Beschwerden entscheidet das Oberlandesgericht Koblenz.
Die Entscheidung über den Pflichtteil nach dem ersten Erbfall gehört zu den folgenreichsten im gesamten Erbrecht. Sie lässt sich kaum rückgängig machen. Wer sie ohne Kenntnis des vollständigen Testaments trifft, entscheidet im Blindflug. Hinzu kommen Auslegungsfragen: Ist die Klausel automatisch wirksam oder nur ein Änderungsvorbehalt? Was gilt als „Geltendmachen“ des Pflichtteils? Schon ein Auskunftsverlangen kann je nach Formulierung problematisch sein.
Als Fachanwalt für Erbrecht begleite ich Mandanten in Mayen, Andernach, Mendig, Polch und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz insbesondere bei:
Gerade wenn zum Nachlass auch Schenkungen zu Lebzeiten gehören, lohnt ein Blick auf unseren Beitrag Der Zusatzpflichtteil. Eine Übersicht über alle Beratungsfelder finden Sie in unserer Leistungsübersicht, weitere Beiträge in unseren Rechts-Tipps.
Nur in engen Grenzen. Bei einem gemeinschaftlichen Testament dürfen allein trennbare Verfügungen des überlebenden Ehegatten zurückgehalten werden (§ 349 Abs. 1 FamFG). Ist das Testament durchgehend in der „Wir-Form“ verfasst, ist eine Schwärzung in aller Regel unzulässig.
Als gesetzlicher Erbe und Pflichtteilsberechtigter sind Sie Beteiligter des Eröffnungsverfahrens. Ihnen ist der Inhalt des Testaments grundsätzlich vollständig bekanntzugeben. Ausgenommen sind nur tatsächlich trennbare Regelungen des überlebenden Elternteils.
Nein. Die Rechtsprechung lehnt dieses Argument ab. Das Gesetz kennt keine Ausnahme für Verfügungen, die erst nach dem Tod des zweiten Ehegatten wirken.
Davon ist in der Regel abzuraten. Eine Pflichtteilsstrafklausel kann Sie Ihre Stellung als Schlusserbe kosten. Klären Sie zuerst, ob und in welchem Umfang Sie für den zweiten Erbfall bedacht sind, und wägen Sie dann ab.
Gegen die Entscheidung kommt regelmäßig die Beschwerde zum Oberlandesgericht in Betracht. Dabei sind Fristen zu beachten. Lassen Sie die Erfolgsaussichten möglichst frühzeitig prüfen.
Nein. Über die Trennbarkeit entscheidet allein das Nachlassgericht nach dem Wortlaut des Testaments. Geheimhaltungswünsche des überlebenden Ehegatten sind dafür unerheblich.
Sie haben ein teilweise geschwärztes Testament erhalten oder stehen vor der Frage, ob Sie nach dem ersten Erbfall Ihren Pflichtteil fordern sollen? Ich prüfe Ihre Situation und begleite Sie bei der Durchsetzung Ihrer Rechte gegenüber Nachlassgericht und Miterben.
RA Dr. Jens Sebastian GrohFachanwalt für ErbrechtFachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtWalek Rechtsanwälte Partnerschaft, MayenTelefon: 02651 98 90 77E-Mail: groh@walek-rechtsanwaelte.de
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