Nach einer Schlägerei wird gegen mich ermittelt – habe ich mich nur verteidigt?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen

Ein Wortwechsel, ein Schlag, ein Gegenschlag – und plötzlich ist man nicht nur Beteiligter, sondern Beschuldigter. Gerade in den Tagen des Mayener Lukasmarkts (10. bis 18. Oktober 2026), bei Kirmes und Vereinsfesten in der Region oder vor der Diskothek endet manche Auseinandersetzung mit einer Anzeige wegen Körperverletzung. Rechtsanwalt Haupt erklärt, wann ein Gegenschlag als Notwehr gerechtfertigt ist und wie Sie sich im Ermittlungsverfahren verhalten sollten. Neben dem Verkehrs- und Familienrecht bearbeitet Rechtsanwalt Haupt auch das Strafrecht mit seiner Erfahrung kompetent.

Was wird bei einer Schlägerei vorgeworfen?

In Betracht kommen die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) und die gefährliche Körperverletzung (§ 224 StGB), etwa bei Einsatz eines gefährlichen Werkzeugs oder wenn mehrere Personen gemeinschaftlich handeln. Die einfache Körperverletzung wird grundsätzlich nur auf Strafantrag verfolgt, der innerhalb von drei Monaten nach Kenntnis zu stellen ist (§ 77b StGB), oder wenn die Staatsanwaltschaft ein besonderes öffentliches Interesse bejaht (§ 230 StGB).

Wann ist ein Gegenschlag durch Notwehr gerechtfertigt?

Nicht rechtswidrig handelt, wer eine Tat begeht, die durch Notwehr geboten ist (§ 32 StGB). Notwehr ist die Verteidigung, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Drei Voraussetzungen sind zu prüfen:

  • Notwehrlage: ein gegenwärtiger, rechtswidriger Angriff. Ein bloßer Streit oder eine Beleidigung genügt nicht.
  • Erforderlichkeit: Die Verteidigung muss zur sofortigen und endgültigen Abwehr führen und das mildeste Mittel sein, das in der konkreten Lage zur Verfügung stand (BGH, Urteil vom 03.06.2015 – 2 StR 473/14). Maßgeblich ist die objektive Sachlage (BGH, Urteil vom 13.02.2025 – 4 StR 327/24).
  • Gebotenheit: Das Notwehrrecht kann eingeschränkt sein, etwa bei schuldhafter Provokation des Angriffs oder krassem Missverhältnis zwischen Angriff und Abwehr.

Was gilt bei Provokation und Notwehrexzess?

Wer den Angriff selbst herausgefordert hat, darf sich nur eingeschränkt verteidigen. Überschreitet jemand die Grenzen der Notwehr aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken, ist er nach § 33 StGB nicht zu bestrafen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schließt eine Provokation der Notwehrlage diesen Schuldausschließungsgrund nicht von vornherein aus (BGH, Urteil vom 03.06.2015 – 2 StR 473/14). Wut oder Zorn genügen für § 33 StGB dagegen nicht; es muss einer der genannten Affekte vorgelegen haben.

Wie verhalten Sie sich im Ermittlungsverfahren?

  • Machen Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch und äußern Sie sich erst nach Akteneinsicht durch einen Verteidiger. Lesen Sie dazu den Beitrag zur polizeilichen Vorladung.
  • Sichern Sie Beweise: eigene Verletzungen fotografieren und ärztlich dokumentieren, Zeugen mit Namen und Anschrift notieren, Videoaufnahmen sichern.
  • Beachten Sie die Frist: Bei einem Strafbefehl bleiben nur zwei Wochen für den Einspruch.

Bei Schlägereien steht häufig Aussage gegen Aussage, und oft erstatten beide Beteiligte Anzeige. Deshalb kommt es auf eine sorgfältige Würdigung der Zeugenaussagen, der Verletzungsbilder und des genauen Ablaufs an. Auch ohne Freispruch gibt es Möglichkeiten: Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren bei geringer Schuld einstellen (§ 153 StPO) oder gegen eine Auflage, etwa eine Geldzahlung, beenden (§ 153a StPO). Ein Täter-Opfer-Ausgleich kann sich zudem strafmildernd auswirken (§ 46a StGB).

Rechtsanwalt Haupt prüft, ob eine Notwehrlage vorlag, und strebt – wo es sich anbietet – eine Einstellung des Verfahrens oder einen Freispruch an. Daneben sind zivilrechtliche Folgen im Blick zu behalten: Auch wer strafrechtlich freigesprochen wird, kann in Einzelfällen zivilrechtlich in Anspruch genommen werden, umgekehrt kann ein verletzter Beteiligter Schmerzensgeld verlangen.

Häufige Fragen zu Notwehr und Körperverletzung

Darf ich zurückschlagen, wenn ich angegriffen werde?

Ja, soweit die Abwehr erforderlich und geboten ist. Sie darf nicht über das zur Abwehr Notwendige hinausgehen.

Muss ich zunächst ausweichen?

Grundsätzlich nicht. Das Notwehrrecht verlangt im Regelfall kein Ausweichen, kann aber bei Provokation oder besonderen Konstellationen eingeschränkt sein.

Was kann ich als Opfer unternehmen?

Sie können Strafanzeige erstatten und sich bei Körperverletzungsdelikten dem Verfahren als Nebenkläger anschließen (§ 395 StPO). Außerdem kommen Schmerzensgeld und Schadensersatz in Betracht.

Reicht Notwehr auch bei einer Anzeige gegen mich?

Liegt eine Notwehrlage vor, ist die Tat nicht rechtswidrig. Das muss im Verfahren jedoch durch eine fundierte Verteidigung herausgearbeitet werden.

Ihr Ansprechpartner in Mayen – und darüber hinaus

Rechtsanwalt Haupt verteidigt Beschuldigte und vertritt Verletzte bei Körperverletzungsdelikten – für Mandanten aus Mayen und Umgebung ebenso wie bundesweit. Informationen zu seinem Werdegang finden Sie im Profil von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt. Schildern Sie Ihr Anliegen über das Kontaktformular der Kanzlei oder rufen Sie die Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen unter 02651-98900 an.