Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Beim Autokauf mit Mangel kommt es schnell zur Frage der Kosten: Das gekaufte Auto bleibt liegen, die Werkstatt nennt den Defekt, und die Rechnung steht im Raum. Viele Käufer lassen die Reparatur dann sofort ausführen und schicken die Rechnung dem Verkäufer. Kurz darauf folgt oft die Ernüchterung: Der Verkäufer zahlt nicht, und auch ein Gericht gibt ihm häufig recht. Warum das so ist und wann es Ausnahmen gibt, erklärt dieser Beitrag.
Das Kaufrecht räumt dem Verkäufer das Recht ein, den Mangel zunächst selbst zu beseitigen. Der Käufer muss ihm daher Gelegenheit zur Nacherfüllung geben (§ 439 BGB) und dafür grundsätzlich eine angemessene Frist setzen (§ 281 BGB). Der Verkäufer soll das Fahrzeug prüfen, die Ursache klären und selbst entscheiden können, wie der Mangel am günstigsten behoben wird. Dieses Recht ist der Grund, weshalb die eigenmächtige Reparatur ein Risiko ist.
Der Bundesgerichtshof hat 2005 über den Fall eines Autokäufers entschieden, der einen Mangel hatte beheben lassen, ohne dem Verkäufer vorher eine Frist zur Nacherfüllung zu setzen. Der Käufer konnte die Reparaturkosten nicht vom Verkäufer verlangen. Auch ein Anspruch auf die ersparten Nacherfüllungskosten bestand nicht, weil dadurch das Recht des Verkäufers auf eine zweite Andienung unterlaufen würde und er keine Möglichkeit zur Untersuchung und Beweissicherung hätte (BGH, Urteil vom 23.02.2005 – VIII ZR 100/04. Die Konsequenz ist hart: Wer vorschnell repariert, bleibt unter Umständen auf den Kosten sitzen, selbst wenn der Mangel unstreitig bestand und die Reparatur erforderlich war.
Das Gesetz kennt Ausnahmen. Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Verkäufer die Nacherfüllung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände ein sofortiges Handeln rechtfertigen (§ 281 Abs. 2 BGB, § 440 BGB). Das kann etwa gelten, wenn der Verkäufer trotz Aufforderung dauerhaft nicht erreichbar ist oder wenn ein Mangel die Verkehrssicherheit akut gefährdet und das Fahrzeug nicht mehr zum Verkäufer gelangen kann. In einem anderen Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof die Fristsetzung als entbehrlich angesehen, als ein gekauftes Tier sofort tierärztlich versorgt werden musste (BGH, Urteil vom 22.06.2005 – VIII ZR 1/05. Diese Notfalllogik lässt sich nicht beliebig auf jedes Auto übertragen, zeigt aber, dass es Spielräume gibt. Wer sich darauf beruft, muss die Notlage im Streitfall belegen können.
Statt selbst zu reparieren, können Sie dem Verkäufer eine Frist setzen und nach deren erfolglosem Ablauf zurücktreten, den Kaufpreis mindern oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen (§ 437 BGB). Das ist oft sicherer, als in Vorleistung zu gehen. Die notwendigen Kosten der Nacherfüllung trägt der Verkäufer, wenn er sie vornimmt, einschließlich Transport und Material (§ 439 Abs. 2 BGB). Bei einer berechtigten Selbstvornahme kommen die Reparaturkosten als Schadensersatz in Betracht. Dazu müssen aber die Voraussetzungen der §§ 280, 281 BGB vorliegen.
Weitere Beiträge finden Sie in unseren Rechtstipps zum Verkehrsrecht und zum Zivilrecht.
Rechtsanwalt Haupt berät als Fachanwalt für Verkehrsrecht Fahrzeughalter in Mayen und Umgebung. Der Kfz-Kauf ist allgemeines Kaufrecht. erfordert jedoch vertiefte Kenntnisse von Mängeln, möglichen Fallstricken und deren Beseitigungsmöglichkeiten. Auch auf diesem Gebiet ist er ein kompetenter Ansprechpartner für Sie.
Dann ist die Beweislage oft schwierig. Sichern Sie Rechnungen, Fotos und Aussagen der Werkstatt und lassen Sie Ihre Ansprüche anwaltlich prüfen.
Nur in engen Grenzen. Verständigen Sie den Verkäufer, wenn möglich, und dokumentieren Sie die Notlage sorgfältig.
Sie erleichtert den Nachweis, dass der Mangel schon bei Übergabe bestand (§ 477 BGB), ersetzt aber nicht die Fristsetzung.
Haben Sie Fragen zu Ihrem Fall? Rechtsanwalt Haupt prüft Ihre Situation und zeigt Ihnen Ihre Möglichkeiten auf. Mehr über ihn erfahren Sie in seinem Profil. Ihre Anfrage können Sie bequem über das Kontaktformular stellen oder telefonisch bzw. per E-Mail Kontakt aufnehmen. Dieser Beitrag ersetzt keine Beratung im Einzelfall.
RA Klaus Dietrich Haupt Fachanwalt für Familienrecht Fachanwalt für Verkehrsrecht Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Bachstraße 12, 56727 Mayen Telefon: 02651 98 90 88 E-Mail: haupt@walek-rechtsanwaelte.de