Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
„Section Control“ sorgt seit Jahren für Diskussionen: Statt an einem einzelnen Punkt zu blitzen, misst das System die Durchschnittsgeschwindigkeit eines Fahrzeugs über eine mehrere Kilometer lange Strecke. Viele Autofahrerinnen und Autofahrer, auch aus dem Raum Mayen, fragen sich, ob eine solche Streckenmessung überhaupt rechtmäßig ist und was gilt, wenn deswegen ein Bußgeldbescheid ins Haus flattert.
An mehreren Messpunkten einer festgelegten Strecke wird das Kennzeichen jedes vorbeifahrenden Fahrzeugs erfasst und aus der benötigten Fahrzeit die Durchschnittsgeschwindigkeit berechnet. Überschreitet diese die zulässige Höchstgeschwindigkeit, wird automatisiert ein Bußgeldverfahren eingeleitet. In Deutschland kam das System bislang nur auf einem rund 2,2 Kilometer langen Abschnitt der B6 zwischen Gleidingen und Laatzen bei Hannover regulär zum Einsatz.
Gegen die dortige Anlage wurde gerichtlich vorgegangen, weil dabei die Kennzeichen aller Fahrzeuge erfasst werden – unabhängig davon, ob überhaupt ein Verstoß vorliegt. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschied, dass die Streckenmessung nach einer entsprechenden Änderung des niedersächsischen Polizeigesetzes eine ausreichende gesetzliche Grundlage besitzt und damit rechtmäßig ist (OVG Lüneburg, Urt. v. 13.11.2019 – 12 LC 79/19). Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig bestätigte diese Einschätzung im September 2020 und ließ eine weitere Revision nicht zu. Entscheidend ist damit: Section Control ist rechtlich zulässig, sofern der jeweilige Landesgesetzgeber hierfür eine ausdrückliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen hat.
Trotz der gerichtlich bestätigten Rechtmäßigkeit ist die bislang einzige deutsche Section-Control-Anlage seit Anfang 2024 außer Betrieb. Ein neuer Bußgeldbescheid auf dieser konkreten Anlage droht in Deutschland derzeit somit nicht. Da sich das System in anderen europäischen Ländern jedoch bewährt hat und die Diskussion um eine Wiederinbetriebnahme oder neue Anlagen – auch in anderen Bundesländern – nicht abgerissen ist, bleibt das Thema für Autofahrerinnen und Autofahrer relevant.
Sollte künftig auch in Rheinland-Pfalz eine Section-Control-Anlage errichtet werden oder ein Bußgeldbescheid auf einer vergleichbaren automatisierten Messung beruhen, lohnt sich stets eine genaue Prüfung: Besteht eine ausreichende gesetzliche Ermächtigungsgrundlage im jeweiligen Landespolizeigesetz? Wurde die Anlage ordnungsgemäß geeicht? Und wurden die erfassten Kennzeichen datenschutzkonform, also nur kurzzeitig und ohne weitergehende Verwendung, verarbeitet? Fehler in diesen Punkten können auch bei einer grundsätzlich zulässigen Messmethode zur Aufhebung des Bußgeldbescheids führen – ähnlich wie bei rechtswidrig durchgeführter Verkehrsüberwachung durch Private.
Eine Section-Control-Anlage ist mit Anschaffungskosten von rund 200.000 € etwa zwei- bis dreimal so teuer wie ein herkömmlicher stationärer Blitzer. Kommunen und Länder wägen deshalb genau ab, ob sich die Investition lohnt. Erfahrungen aus Österreich und Italien, wo vergleichbare Systeme bereits seit Längerem im Einsatz sind, deuten auf einen spürbaren Rückgang der Unfallzahlen auf den überwachten Streckenabschnitten hin. Diese Wirksamkeit dürfte mit ein Grund dafür sein, dass die Diskussion um eine Wiederinbetriebnahme in Deutschland nicht endgültig abgeschlossen ist, auch wenn aktuell keine konkrete Anlage im Regelbetrieb läuft.
Unabhängig von der konkreten Messmethode gilt: Gegen einen Bußgeldbescheid kann innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Einspruch eingelegt werden. In diesem Verfahren besteht ein Anspruch auf Akteneinsicht, insbesondere in die Messunterlagen, das Eichprotokoll und – soweit vorhanden – die Lebensakte des Messgeräts. Gerade bei automatisierten Verfahren wie Section Control lohnt sich diese Prüfung besonders, da hier komplexe technische und datenschutzrechtliche Fragen zusammentreffen, die für Laien kaum zu überblicken sind.
Ist Section Control in Deutschland aktuell im Einsatz? Nein, die bislang einzige Anlage auf der B6 bei Hannover ist seit Anfang 2024 abgeschaltet.
War die Anlage rechtswidrig? Nein, Gerichte haben ihre Rechtmäßigkeit ausdrücklich bestätigt, sofern eine gesetzliche Grundlage besteht.
Könnte Section Control zurückkehren? Das ist nicht ausgeschlossen, da das Verfahren rechtlich zulässig ist und in anderen Ländern erfolgreich eingesetzt wird.
Was sollte ich bei einem Bußgeldbescheid aus automatisierter Streckenmessung tun? Legen Sie fristgerecht Einspruch ein und lassen Sie Ermächtigungsgrundlage, Eichung und Datenverarbeitung anwaltlich prüfen.
Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht bei Walek Rechtsanwälte in Mayen, prüft Ihren Bußgeldbescheid auf formelle und materielle Fehler und vertritt Sie im Einspruchs- und Owi-Verfahren. Mehr zu seinem Profil finden Sie hier. Kontaktieren Sie die Kanzlei über das Kontaktformular.