Mein Angehöriger ist bei einem Unfall ums Leben gekommen und ich stehe seitdem unter Schock – steht mir ein eigenes Schmerzensgeld zu?

Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht

Die Nachricht vom Tod eines nahen Angehörigen gehört zu den schwersten Erfahrungen, die einen Menschen treffen können. Bei manchen Betroffenen bleibt es nicht bei Trauer: Sie entwickeln eine eigenständige, ärztlich diagnostizierte psychische Erkrankung – etwa eine posttraumatische Belastungsstörung oder eine schwere depressive Episode. Für Angehörige in Mayen und der gesamten Region stellt sich dann die Frage, ob ihnen gegen den Unfallverursacher ein eigenes Schmerzensgeld zusteht.

Das deutsche Recht unterscheidet hier zwischen zwei Ansprüchen. Seit 2017 steht nahen Angehörigen eines getöteten Menschen nach § 844 Abs. 3 BGB ein sogenanntes Hinterbliebenengeld zu – ein pauschalierter Ausgleich für das seelische Leid, das der Tod eines nahestehenden Menschen typischerweise mit sich bringt. Davon zu unterscheiden ist der sogenannte Schockschaden: ein eigener Schmerzensgeldanspruch aus § 823 Abs. 1 BGB wegen einer eigenen Gesundheitsverletzung des Angehörigen, die über die durch den Verlust ausgelöste allgemeine Trauer hinausgeht.

Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung zum Schockschaden mit Urteil vom 6. Dezember 2022 (Az. VI ZR 168/21) zugunsten der Betroffenen deutlich fortentwickelt. Bislang musste die psychische Beeinträchtigung des Angehörigen ein außergewöhnliches Ausmaß erreichen, das über das hinausging, was beim Tod eines nahen Angehörigen erfahrungsgemäß zu erwarten ist. Diese zusätzliche Hürde hat der Bundesgerichtshof aufgegeben: Es genügt seither, dass die psychische Störung nach medizinischen Maßstäben Krankheitswert hat, also pathologisch fassbar ist – etwa in Form einer diagnostizierten Angststörung, Depression oder posttraumatischen Belastungsstörung. Ein besonders schweres oder untypisches Ausmaß der Erkrankung ist nach dieser geänderten Rechtsprechung nicht mehr erforderlich.

Entscheidend bleibt jedoch, dass es sich tatsächlich um eine Gesundheitsverletzung mit Krankheitswert handelt und nicht lediglich um normale, wenn auch tiefe Trauer und seelischen Schmerz. Die Abgrenzung erfolgt im Einzelfall regelmäßig durch ein fachärztliches oder psychotherapeutisches Gutachten. Anspruchsberechtigt sind grundsätzlich nahe Angehörige – Ehe- oder Lebenspartner, Eltern, Kinder und Geschwister –, wobei auch das unmittelbare Miterleben des Unfallgeschehens, etwa als Beifahrer, die Wahrscheinlichkeit einer eigenen Gesundheitsverletzung erhöht. Ein Schockschaden kann aber auch allein durch die Todesnachricht ausgelöst werden, ohne dass der Angehörige den Unfall selbst miterlebt hat.

Für die Höhe des Schmerzensgeldes ist stets eine Einzelfallbetrachtung erforderlich, bei der insbesondere Schwere und Dauer der Erkrankung, das Alter der Betroffenen sowie die Umstände des Schadensereignisses berücksichtigt werden. Zur Bemessung des eigenen Schmerzensgeldes bei Verkehrsunfällen im Allgemeinen siehe auch den Beitrag „Ich hatte einen Verkehrsunfall – wie viel Schmerzensgeld steht mir zu?“.

Für die Praxis bedeutet dies: Betroffene, die nach dem Unfalltod eines Angehörigen unter anhaltenden psychischen Beschwerden leiden, sollten dies zeitnah ärztlich oder psychotherapeutisch abklären lassen. Die Diagnose und deren Ursächlichkeit mit dem Schadensereignis müssen im Streitfall voll bewiesen werden; eine frühzeitige, sorgfältige Dokumentation ist daher von erheblicher Bedeutung für die spätere Durchsetzung des Anspruchs gegenüber dem Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung.

Ansprüche aus einem Schockschaden richten sich in der Praxis meist gegen die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers, wenn der Tod im Straßenverkehr eingetreten ist, oder gegen die private beziehungsweise berufliche Haftpflichtversicherung, wenn ein anderes Schadensereignis – etwa ein Arbeitsunfall oder ein Behandlungsfehler – ursächlich war. Versicherer bestreiten in solchen Verfahren regelmäßig sowohl den Krankheitswert der psychischen Beeinträchtigung als auch deren Ursächlichkeit mit dem Schadensereignis; ein fundiertes fachärztliches oder psychologisches Gutachten ist daher häufig unverzichtbar. Auch die Frage der Höhe des Schmerzensgeldes wird in der Praxis regelmäßig streitig geführt, da sie stark vom Einzelfall abhängt und sich nicht schematisch aus Tabellen ablesen lässt.

Häufige Fragen

Kann ich Hinterbliebenengeld und Schockschaden-Schmerzensgeld nebeneinander verlangen?
Beide Ansprüche verfolgen unterschiedliche Schutzzwecke und werden in der Literatur überwiegend als nebeneinander bestehend angesehen; eine höchstrichterliche Klärung zur Anrechnung steht nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 6. Dezember 2022 noch aus.

Muss ich den Unfall selbst miterlebt haben?
Nein. Auch die bloße Todesnachricht kann einen Schockschaden auslösen; das unmittelbare Miterleben ist ein Indiz, aber keine zwingende Voraussetzung.

Gilt das auch, wenn ein Angehöriger schwer verletzt statt getötet wurde?
Ja, die Grundsätze zum Schockschaden gelten grundsätzlich auch bei schweren Verletzungen naher Angehöriger, nicht nur bei deren Tod.

Gegen wen richtet sich mein Anspruch konkret?
Anspruchsgegner ist der Schädiger beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherung; bei Verkehrsunfällen ist dies regelmäßig die Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers.

Rechtsanwalt Haupt bearbeitet neben seinen Schwerpunkten im Verkehrsrecht und im Familienrecht mit langjähriger Erfahrung auch das allgemeine Zivilrecht kompetent und mit großer Sorgfalt. Vereinbaren Sie einen Termin über das Kontaktformular der Kanzlei Walek Rechtsanwälte oder informieren Sie sich auf dem Profil von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt.