Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht
Der Herbsturlaub ist gebucht, der Flug ab einem nahegelegenen Flughafen eigentlich der bequemste Weg von Mayen aus in den Urlaub – bis die Anzeigetafel „annulliert“ oder eine mehrstündige Verspätung anzeigt. Viele Reisende wissen nicht, dass ihnen in solchen Fällen unmittelbar gegen die Fluggesellschaft ein pauschalierter Ausgleichsanspruch zustehen kann, unabhängig davon, ob sie den Flug einzeln oder als Teil einer Pauschalreise gebucht haben.
Grundlage ist die EU-Fluggastrechteverordnung (VO (EG) Nr. 261/2004). Erreicht ein Fluggast sein Endziel mit einer Verspätung von mindestens drei Stunden oder wird der Flug annulliert, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine Ausgleichszahlung zwischen 250 € und 600 €, gestaffelt nach der Entfernung der Flugstrecke. Maßgeblich ist dabei nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union nicht die Verspätung am Abflugort oder einer Zwischenlandung, sondern allein die tatsächliche Ankunftszeit am Endziel der Reise.
Die Fluggesellschaft kann sich von der Zahlungspflicht befreien, wenn die Annullierung oder Verspätung auf außergewöhnlichen Umständen beruht, die auch bei Ergreifung aller zumutbaren Maßnahmen nicht hätten vermieden werden können – etwa extremen Wetterlagen, Sicherheitsrisiken oder Streiks des eigenen Flughafenpersonals, nicht jedoch bei gewöhnlichen technischen Defekten. Der Bundesgerichtshof hat zudem entschieden, dass die Airline bei einer Annullierung nicht automatisch von der Zahlungspflicht befreit ist, nur weil sich ungünstige Wetterbedingungen erst am Flughafen des Anschlussfluges auswirkten.
Praktisch bedeutsam ist die Frage der Verjährung. Da die Fluggastrechteverordnung selbst keine Verjährungsregel enthält, gilt die reguläre dreijährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 4. Juni 2024 (Az. X ZR 62/23) klargestellt, dass diese dreijährige Frist auch dann gilt, wenn der Flug Teil einer Pauschalreise war – die kürzere zweijährige Verjährung des Pauschalreiserechts (§ 651j BGB) ist auf den Ausgleichsanspruch gegen die Fluggesellschaft nicht anwendbar. Reisende haben ihre Ansprüche also deutlich länger in der Hand, als viele annehmen. Zu Ansprüchen wegen sonstiger Reisemängel gegenüber dem Reiseveranstalter siehe auch „Mein Urlaub war eine Katastrophe – welche Ansprüche habe ich gegen den Reiseveranstalter?“.
Aktuell ist zudem eine Reform der Fluggastrechteverordnung auf EU-Ebene abgeschlossen worden: Nach jahrelangen Verhandlungen haben das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union im Juli 2026 einer Neufassung zugestimmt. Die bekannte Drei-Stunden-Schwelle und die bisherigen Entschädigungsbeträge von 250 €, 400 € und 600 € bleiben dabei unverändert bestehen; neu hinzu kommen unter anderem verbindliche Fristen für die Fluggesellschaften zur Information und Bearbeitung von Entschädigungsanträgen. Die neuen Regeln gelten jedoch erst zwölf Monate und 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union und damit noch nicht in der laufenden Reisesaison.
Rechtsanwalt Haupt rät Betroffenen, Bordkarte, Buchungsbestätigung sowie Informationen der Fluggesellschaft zur Annullierung oder Verspätung sorgfältig aufzubewahren und den Anspruch schriftlich gegenüber der Airline geltend zu machen, bevor gegebenenfalls der Rechtsweg beschritten wird.
Neben der Ausgleichszahlung sieht die Fluggastrechteverordnung bei längeren Wartezeiten weitere Ansprüche vor: Ab einer bestimmten Wartezeit muss die Fluggesellschaft Mahlzeiten und Erfrischungen sowie bei Übernachtungsnotwendigkeit eine Hotelunterbringung samt Transfer zur Verfügung stellen (sogenannte Betreuungsleistungen). Bei einer Annullierung oder Verspätung von mindestens fünf Stunden kann der Fluggast außerdem vom Vertrag zurücktreten und den Flugpreis erstattet verlangen. Werden die Betreuungsleistungen von der Airline nicht angeboten, sollten Reisende die entstandenen Kosten für Verpflegung oder Unterkunft in angemessenem Rahmen selbst übernehmen, Belege sammeln und die Kosten anschließend gegenüber der Fluggesellschaft geltend machen. Viele Fluggesellschaften weisen Ansprüche zunächst pauschal unter Berufung auf angeblich außergewöhnliche Umstände zurück; ob dies im konkreten Fall zutrifft, sollte anwaltlich geprüft werden.
Muss ich den Ausgleichsanspruch beim Reiseveranstalter oder bei der Fluggesellschaft geltend machen? Der Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung richtet sich unmittelbar gegen die ausführende Fluggesellschaft, unabhängig davon, bei wem die Reise gebucht wurde.
Bekomme ich die Ausgleichszahlung zusätzlich zu Ansprüchen wegen Reisemängeln? Ja, der Ausgleichsanspruch nach der Fluggastrechteverordnung steht grundsätzlich neben etwaigen Ansprüchen gegen den Reiseveranstalter wegen Reisemängeln.
Was gilt bei einem Anschlussflug außerhalb der EU? Die Verordnung gilt für alle Flüge, die in der EU starten, sowie für Flüge von außerhalb der EU in die EU, wenn sie von einer europäischen Fluggesellschaft durchgeführt werden.
Was bedeutet die geplante Reform konkret für meine laufende Buchung? Für Flüge in der aktuellen Reisesaison ändert sich zunächst nichts, da die neuen Regeln erst nach Veröffentlichung und Ablauf der Übergangsfrist anwendbar werden; bis dahin gilt die bisherige Fluggastrechteverordnung unverändert fort.
Rechtsanwalt Haupt bearbeitet neben seinen Schwerpunkten im Verkehrsrecht und im Familienrecht mit langjähriger Erfahrung auch das allgemeine Zivilrecht kompetent und mit großer Sorgfalt. Vereinbaren Sie einen Termin über das Kontaktformular der Kanzlei Walek Rechtsanwälte oder informieren Sie sich auf dem Profil von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt.