Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht
Die Wärmepumpe im Einfamilienhaus in Mayen oder der Verbandsgemeinde sollte die Heizkosten spürbar senken. Stattdessen zeigt die Stromrechnung nach dem ersten vollen Betriebsjahr das Gegenteil: Die tatsächlichen Kosten liegen deutlich über dem, was der Fachbetrieb bei der Beratung in Aussicht gestellt hatte. Ursache ist in solchen Fällen häufig keine defekte Anlage, sondern ein Planungsfehler bei der Auslegung der Wärmepumpe.
Eine Wärmepumpe muss auf die tatsächliche Heizlast des konkreten Gebäudes abgestimmt sein. Grundlage hierfür ist eine Heizlastberechnung nach der einschlägigen technischen Norm (DIN EN 12831), die berücksichtigt, wie viel Wärme das Haus im Winter tatsächlich benötigt. Wird die Anlage ohne eine solche fachgerechte Berechnung oder auf Basis unzutreffender Annahmen ausgelegt, drohen zwei gegensätzliche, aber gleichermaßen teure Fehler: Eine zu klein dimensionierte Anlage kann die benötigte Wärme nicht liefern und schaltet häufig einen ineffizienten elektrischen Heizstab zu, was den Stromverbrauch erheblich in die Höhe treibt. Eine zu groß dimensionierte Anlage „taktet“ – sie schaltet sich ständig ein und aus –, was ebenfalls die Effizienz mindert, den Verschleiß erhöht und zu unnötig hohen Betriebskosten führt. Auch eine fehlende Anpassung der vorhandenen Heizkörper an das im Vergleich zur Öl- oder Gasheizung niedrigere Temperaturniveau einer Wärmepumpe sowie ein unterbliebener hydraulischer Abgleich zählen zu den häufigen, in der Praxis kostspieligen Planungsfehlern.
Rechtlich handelt es sich bei einer solchen Fehlplanung um einen Sachmangel im Sinne des Werkvertragsrechts (§ 633 BGB), wenn der beauftragte Fachbetrieb neben der reinen Montage auch die Planung und Auslegung der Anlage übernommen hatte – was beim Einbau einer Wärmepumpe im Bestandsgebäude praktisch fast immer der Fall ist. Das Landgericht Potsdam hat in diesem Zusammenhang entschieden, dass ein wesentlich überhöhter Stromverbrauch, der auf einem unangemessen hohen Anteil direkter Elektroheizenergie beruht, einen erheblichen Mangel darstellt, wenn er der einschlägigen technischen Norm (DIN EN 15450) sowie den anerkannten Regeln der Technik widerspricht; hatte der Betrieb dem Kunden zuvor konkrete Stromkosten in Aussicht gestellt, dürfen die tatsächlichen Kosten diese Angabe nicht um mehr als das Doppelte übersteigen, ohne dass ein Mangel vorliegt (LG Potsdam, Urteil vom 26.01.2021, Az. 13 O 30/18). Zu Mängelrechten bei technischen Defekten der Wärmepumpe im Allgemeinen siehe auch „Mängel an der Wärmepumpe – Ihre Rechte als Eigentümer“.
Liegt danach ein Mangel vor, stehen dem Auftraggeber grundsätzlich die gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu: Er kann zunächst Nacherfüllung verlangen, etwa eine Neuauslegung der Regelung, den Austausch von Komponenten oder eine Anpassung des Heizsystems. Schlägt die Nacherfüllung fehl oder verweigert sie der Unternehmer, kommen Minderung, Rücktritt sowie Schadensersatz, insbesondere in Höhe der durch die Fehlplanung verursachten Mehrkosten für Strom, in Betracht. Wurde die Planung dagegen von einem gesondert beauftragten Energieberater erstellt, haftet dieser für Planungsfehler; ein bloßer energetischer Nachweis nach der Gebäudeenergiegesetzgebung ersetzt allerdings keine eigenständige Heizlastberechnung durch den Heizungsfachbetrieb.
Rechtsanwalt Haupt empfiehlt Betroffenen, auffällige Stromverbrauchswerte durch einen unabhängigen Energieberater oder Sachverständigen dokumentieren und mit den ursprünglichen Zusagen des Fachbetriebs abgleichen zu lassen, bevor Ansprüche geltend gemacht werden.
In der Praxis empfiehlt es sich, den Mangel zunächst schriftlich und unter Fristsetzung gegenüber dem Fachbetrieb zu rügen und zur Nachbesserung aufzufordern. Wird die Frist ohne Erfolg versäumt oder verweigert der Betrieb die Nachbesserung, sollte der bisherige Mehrverbrauch anhand der Stromabrechnungen sowie eines Vergleichs mit den Herstellerangaben zur Jahresarbeitszahl der Anlage dokumentiert werden. Auch Fördermittel, etwa aus der Bundesförderung für effiziente Gebäude, können bei einer späteren Nachrüstung oder einem Austausch der Anlage betroffen sein; hier ist im Einzelfall zu prüfen, ob und in welchem Umfang bereits erhaltene Fördermittel zurückgefordert werden könnten oder ob diese unberührt bleiben, solange lediglich die Regelung der bestehenden Anlage angepasst wird.
Ab wann gilt ein Mehrverbrauch als rechtlich relevanter Mangel? Eine feste Grenze gibt es nicht; maßgeblich sind die Umstände des Einzelfalls, insbesondere konkrete Zusagen des Fachbetriebs und der Abgleich mit den anerkannten Regeln der Technik.
Muss ich zunächst eine Nachbesserung ermöglichen, bevor ich Schadensersatz verlangen kann? In der Regel ja; erst wenn eine angemessene Frist zur Nachbesserung erfolglos verstrichen ist oder diese fehlschlägt, kommen weitergehende Rechte wie Schadensersatz in Betracht.
Wer haftet, wenn Installation und Planung von unterschiedlichen Firmen stammen? Jeder Beteiligte haftet grundsätzlich nur für den von ihm übernommenen Leistungsbereich; deshalb ist entscheidend, wer vertraglich für die Auslegung der Anlage verantwortlich war.
Rechtsanwalt Haupt bearbeitet neben seinen Schwerpunkten im Verkehrsrecht und im Familienrecht mit langjähriger Erfahrung auch das allgemeine Zivilrecht kompetent und mit großer Sorgfalt. Vereinbaren Sie einen Termin über das Kontaktformular der Kanzlei Walek Rechtsanwälte oder informieren Sie sich auf dem Profil von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt.