Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht.
Ein Geschäftsführer hält seit Jahren eine Beteiligung an dem Unternehmen, das er leitet – im Gesellschaftsvertrag steht eine Klausel, wonach die Mitgesellschafter ihn jederzeit und ohne besonderen Grund aus der Gesellschaft ausschließen können, sobald sein Geschäftsführervertrag endet. Für viele Geschäftsführer und Gesellschafter mittelständischer Unternehmen in Mayen, Andernach, Mendig, Polch und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz ist eine solche Regelung Alltag – sei es bei einer klassischen Managementbeteiligung, sei es bei der stufenweisen Übergabe eines Familienunternehmens an einen familienfremden Geschäftsführer. Ist eine solche Klausel überhaupt wirksam? Was passiert, wenn der Geschäftsführer selbst Kapital in die Beteiligung investiert hat? Und worauf sollten Gesellschafter bei der Vertragsgestaltung jetzt besonders achten?
Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 10. Februar 2026 (Az. II ZR 71/24) genau zu diesen Fragen Stellung genommen und die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Wirksamkeit sogenannter Hinauskündigungsklauseln bei Managementbeteiligungen deutlich präzisiert. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen berate ich Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer bei der Gestaltung und Prüfung von Gesellschaftsverträgen mit solchen Klauseln – von der klassischen GmbH bis zur Managementbeteiligung im Rahmen einer Unternehmensnachfolge.
§ 138 Abs. 1 BGB: „Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.“
Eine sogenannte freie Hinauskündigungsklausel liegt vor, wenn eine gesellschaftsvertragliche Regelung einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumt, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen – häufig ausgestaltet als sogenannte Call-Option, die einer bestimmten Person oder Gesellschaftergruppe das Recht gibt, die Geschäftsanteile eines anderen Gesellschafters zu einem festgelegten Zeitpunkt anzukaufen.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind solche Klauseln bei Personengesellschaften und der GmbH grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und damit nichtig. Der Grund: Eine derartige Klausel setzt den betroffenen Gesellschafter dauerhaft dem sogenannten „Damoklesschwert“ einer willkürlichen Ausschließung aus. Diese latente Bedrohung kann die Ausübung seiner mitgliedschaftlichen Rechte – etwa Kritik an der Geschäftsführung oder ein Abstimmungsverhalten gegen die Mehrheit – faktisch einschüchtern. Diesen Grundsatz hat der BGH mit der Entscheidung vom 10. Februar 2026 ausdrücklich bestätigt.
Der Kläger war Fremdgeschäftsführer einer Unternehmensgruppe und hielt im Rahmen eines Managementbeteiligungsprogramms mittelbar über eine als GmbH & Co. KG organisierte Beteiligungsgesellschaft einen Kommanditanteil. Gesellschafter der Komplementär-GmbH dieser Beteiligungsgesellschaft waren zwei Private-Equity-Fonds, die zugleich Mehrheitsgesellschafter der operativen Unternehmensgruppe waren.
Der Gesellschaftsvertrag der Beteiligungsgesellschaft enthielt eine Call-Option: Die Mehrheitsgesellschafter konnten den „Call-Event“ jederzeit selbst auslösen – durch Abberufung des Klägers als Geschäftsführer, durch ordentliche Kündigung seines Anstellungsvertrags oder durch unwiderrufliche Freistellung. Nachdem genau dies geschehen war, wollte der Kläger im Wege der Feststellungsklage klären lassen, dass er trotz der Klausel weiterhin Kommanditist der Gesellschaft ist. Streitgegenstand war damit die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel nach § 138 Abs. 1 BGB.
Der BGH hält zwar am Grundsatz der Sittenwidrigkeit fest, bekräftigt aber zugleich eine bereits seit den Grundsatzentscheidungen zum „Managermodell“ und „Mitarbeitermodell“ aus dem Jahr 2005 anerkannte Ausnahme: Eine Hinauskündigungsklausel ist sachlich gerechtfertigt und damit wirksam, wenn
Maßgeblich ist dabei stets eine Gesamtbetrachtung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen – eine schematische Prüfung nach starren Kriterien lehnt der Senat ausdrücklich ab.
Eine der praktisch bedeutsamsten Klarstellungen des Urteils betrifft das wirtschaftliche Risiko: Bislang wurde in Literatur und Praxis teilweise vertreten, das Managermodell greife nur, wenn der Geschäftsführer mit seiner Beteiligung kein oder allenfalls ein geringes wirtschaftliches Risiko trage. Der BGH stellt nun klar, dass dies keine zwingende Voraussetzung ist. Auch wenn ein Manager nennenswertes eigenes Kapital investiert hat, kann die Klausel sachlich gerechtfertigt sein, sofern die übrigen Kriterien des Managermodells erfüllt sind. Das erweitert den Gestaltungsspielraum für Managementbeteiligungsprogramme spürbar – gerade bei Beteiligungsstrukturen, in denen Geschäftsführer mit eigenem Kapitaleinsatz am Unternehmenserfolg partizipieren sollen.
Der BGH betont zudem, dass zwischen der Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel selbst und der Wirksamkeit einer damit verbundenen Abfindungsklausel zu unterscheiden ist. Beide Regelungen sind rechtlich getrennt zu prüfen. In der Praxis bedeutet das: Eine unangemessen niedrige Abfindung macht die Ausschlussklausel nicht automatisch unwirksam – kann aber im Rahmen der Gesamtbetrachtung gegen eine sachliche Rechtfertigung sprechen. Umgekehrt kann eine faire, am Verkehrswert orientierte Abfindungsregelung die vom Gesetz missbilligte „Damoklesschwert“-Wirkung der Klausel im Einzelfall mindern.
Für bestehende und neue Managementbeteiligungen ergeben sich aus der Entscheidung konkrete Gestaltungshinweise:
Praxishinweis: Gerade bei der Nachfolgeplanung in Familienunternehmen, in denen familienfremde Geschäftsführer über eine Kapitalbeteiligung langfristig gebunden werden sollen, lohnt sich ein Blick auf bestehende Gesellschaftsverträge. Viele ältere Klauseln orientieren sich noch an der überholten Vorstellung, ein geringes wirtschaftliches Risiko des Managers sei zwingende Voraussetzung – und sind entsprechend enger gefasst, als es nach der aktuellen Rechtsprechung nötig wäre.
⚠ Achtung: Ist eine Hinauskündigungsklausel nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, entfällt in der Regel nicht nur das Ausschlussrecht – der betroffene Gesellschafter bleibt vollumfänglich Gesellschafter, mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten. Für die verbleibenden Gesellschafter kann dies erhebliche wirtschaftliche und organisatorische Folgen haben, insbesondere wenn ein zwischenzeitlich abberufener Geschäftsführer weiterhin Stimm-, Informations- und Gewinnbezugsrechte geltend macht.
Die Entscheidung des BGH zeigt, wie eng die Wirksamkeit einer Hinauskündigungsklausel von der konkreten vertraglichen Ausgestaltung und einer sorgfältigen Gesamtbetrachtung aller Umstände abhängt. Eine unbedacht formulierte oder unreflektiert aus einem Muster übernommene Klausel kann im Streitfall unwirksam sein – mit erheblichen wirtschaftlichen Folgen für die Gesellschaft und die verbleibenden Gesellschafter.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen begleite ich Unternehmen, Gesellschafter und Geschäftsführer aus der Region und darüber hinaus bei:
Eine Übersicht über alle gesellschaftsrechtlichen Beratungsleistungen finden Sie auf unserer Leistungsseite. Wer sich zunächst grundsätzlich mit der passenden Rechtsform für eine unternehmerische Beteiligung befassen möchte, findet ergänzende Hinweise in unserem Beitrag zur Wahl der richtigen Rechtsform bei der Gründung. Weitere aktuelle Urteile und Praxishinweise finden Sie in unserer Rechts-Tipps-Übersicht zum Gesellschaftsrecht.
Nein. Der Grundsatz der Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1 BGB gilt nur für Klauseln, die einen Gesellschafter ohne sachlichen Grund ausschließen lassen. Ist die Klausel im Rahmen einer Gesamtbetrachtung sachlich gerechtfertigt – etwa beim Managermodell –, kann sie wirksam sein.
Damit ist eine Fallgruppe gemeint, in der die Gesellschafterstellung einem Geschäftsführer gerade wegen seiner Organstellung eingeräumt wird und mit deren Beendigung ihren Zweck verliert. Die Beteiligung hat dann keine eigenständige Bedeutung neben der Geschäftsführerposition.
Nicht zwingend. Der BGH hat mit dem Urteil vom 10. Februar 2026 klargestellt, dass ein fehlendes oder geringes wirtschaftliches Risiko keine notwendige Voraussetzung für die Wirksamkeit der Klausel ist. Entscheidend bleibt die Gesamtbetrachtung aller Umstände.
Die Klausel ist dann nichtig; der betroffene Gesellschafter bleibt Gesellschafter mit allen Rechten und Pflichten. Ein hierauf gestützter Ausschluss geht ins Leere.
Ja. Der BGH unterscheidet ausdrücklich zwischen der Wirksamkeit der Ausschlussklausel und der Wirksamkeit der Abfindungsklausel. Beide Regelungen sind eigenständig zu betrachten, stehen aber im Rahmen der Gesamtbetrachtung in einem inneren Zusammenhang.
Nein. Auch wenn der entschiedene Fall eine Private-Equity-Struktur betraf, gelten die aufgestellten Grundsätze für Managementbeteiligungen und vergleichbare Ausschlussklauseln bei jeder GmbH und Personengesellschaft – etwa auch bei familienfremden Geschäftsführern in mittelständischen Familienunternehmen.
Sie planen eine Managementbeteiligung, möchten einen bestehenden Gesellschaftsvertrag auf die Wirksamkeit einer Hinauskündigungsklausel prüfen lassen oder stehen selbst vor einem drohenden Gesellschafterausschluss? Ich berate Sie rechtssicher und begleite Sie durch die vertragliche Gestaltung ebenso wie durch eine gerichtliche Auseinandersetzung.
RA Dr. Jens Sebastian Groh Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Erbrecht Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: groh@walek-rechtsanwaelte.de
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