Meine Berufsunfähigkeitsversicherung zahlt nicht – wie setze ich meine Rente durch?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Versicherungsrecht

Jahrelang wurden die Beiträge gezahlt, oft über Jahrzehnte. Dann tritt der Fall ein, für den die Versicherung abgeschlossen wurde: eine schwere Erkrankung, ein Bandscheibenleiden, eine Depression, die Folgen eines Unfalls. Der Antrag auf Leistungen aus der Berufsunfähigkeitsversicherung wird gestellt – und Monate später kommt die Ablehnung. Begründet wird sie mit einer angeblich falsch beantworteten Gesundheitsfrage bei Vertragsschluss, mit einem Verweisungsberuf oder schlicht damit, der Grad der Beeinträchtigung erreiche die vertraglich vereinbarte Schwelle von 50 % nicht.

Für die Betroffenen steht viel auf dem Spiel. Bei einer monatlichen Rente von 1.500 € und einer Laufzeit bis zum 67. Lebensjahr geht es schnell um sechsstellige Beträge. Eine Ablehnung sollte deshalb nie ungeprüft hingenommen werden.

Wann liegt Berufsunfähigkeit vor?

Nach § 172 Abs. 2 VVG und den üblichen Bedingungswerken ist berufsunfähig, wer seinen zuletzt ausgeübten Beruf, so wie er ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ausgestaltet war, voraussichtlich auf Dauer zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben kann. Maßgeblich ist damit nicht ein abstraktes Berufsbild, sondern die konkrete Tätigkeit in gesunden Tagen: Arbeitszeiten, körperliche Anforderungen, Anteil an Publikumsverkehr, Verantwortung, Reisetätigkeit.

Genau hier liegt der häufigste Fehler auf Seiten der Versicherten. Wer den eigenen Beruf im Leistungsantrag nur schlagwortartig beschreibt, liefert dem Versicherer die Grundlage für eine ablehnende Bewertung. Eine sorgfältige, nach Tätigkeitsanteilen aufgeschlüsselte Berufsbeschreibung ist der wichtigste Baustein des gesamten Verfahrens – und lässt sich später nur schwer korrigieren.

Der Streit um die Gesundheitsfragen

Ein zentrales Abwehrargument der Versicherer ist die Verletzung der vorvertraglichen Anzeigepflicht (§§ 19 ff. VVG). Behauptet wird, bei Antragstellung seien Vorerkrankungen verschwiegen worden; erklärt werden dann Rücktritt, Anfechtung oder Vertragsanpassung.

Diese Erklärungen sind an strenge Voraussetzungen gebunden. Der Versicherer muss auf die Folgen einer Anzeigepflichtverletzung gesondert und in Textform hingewiesen haben (§ 19 Abs. 5 VVG). Er muss die Fristen des § 21 Abs. 1 VVG wahren. Er trägt die Darlegungs- und Beweislast für die Kenntnis des Versicherungsnehmers. Und nicht jede unrichtige Angabe genügt: Der Versicherungsnehmer muss den Umstand überhaupt als gefahrerheblich erkannt haben. Selbst wenn ein Rücktritt wirksam ist, folgt daraus nicht zwingend die vollständige Leistungsfreiheit – nach § 21 Abs. 2 VVG bleibt der Versicherer zur Leistung verpflichtet, wenn der verschwiegene Umstand weder für den Eintritt des Versicherungsfalls noch für dessen Umfang ursächlich war.

Anerkenntnis, Nachprüfung und die Grenzen der Leistungseinstellung

Erkennt der Versicherer seine Leistungspflicht an, kann er sich nicht ohne Weiteres wieder davon lösen. Der Wegfall der Berufsunfähigkeit kann nur im geordneten Nachprüfungsverfahren geltend gemacht werden, das eine formal und inhaltlich ordnungsgemäße Änderungsmitteilung voraussetzt; diese wirkt erst für die Zukunft.

Der Bundesgerichtshof hat diesen Schutz erheblich ausgeweitet: Auch wenn der Versicherer seine Leistungspflicht nie anerkannt hat, sondern erst gerichtlich dazu verurteilt wurde, kann er den späteren Wegfall der Berufsunfähigkeit nur durch eine den Anforderungen des Nachprüfungsverfahrens genügende Änderungsmitteilung geltend machen (BGH, Beschluss vom 13.03.2019 – IV ZR 124/18, NJW 2019, 2385; bestätigt durch BGH, Urteil vom 18.12.2019 – IV ZR 65/19). Unterbleibt die Nachprüfung oder erfolgt sie verspätet, besteht der Rentenanspruch bis dahin fort. Ebenso wenig darf im Nachprüfungsverfahren eine von Anfang an fehlerhafte Leistungsentscheidung korrigiert werden; auch die abweichende Beurteilung eines unveränderten Gesundheitszustands durch einen neuen Gutachter genügt nicht.

Die abstrakte und die konkrete Verweisung

Ältere Verträge enthalten häufig eine abstrakte Verweisungsklausel: Der Versicherer kann auf eine andere Tätigkeit verweisen, die der Versicherte aufgrund seiner Ausbildung und Erfahrung ausüben kann. Diese Vergleichstätigkeit muss der bisherigen Lebensstellung entsprechen – sie darf in Vergütung und sozialer Wertschätzung nicht spürbar darunter liegen. Neuere Bedingungswerke verzichten überwiegend auf die abstrakte Verweisung, erlauben aber die konkrete Verweisung auf eine tatsächlich ausgeübte Tätigkeit. Auch hier lohnt eine genaue Prüfung des Bedingungstextes.

Fristen beachten

Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verjähren nach § 195 BGB in drei Jahren, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Versicherungsnehmer Kenntnis erlangt hat. Zu beachten sind ferner vertragliche Klagefristen und Ausschlussfristen für die Nachmeldung. Wer nach einer Ablehnung jahrelang zuwartet, riskiert den Verlust des Anspruchs auch dann, wenn die Ablehnung inhaltlich unhaltbar war.

Anwaltliche Unterstützung

Die Berufsunfähigkeitsversicherung gehört zum Versicherungsrecht und damit zu einem Rechtsgebiet außerhalb der Fachanwaltschaften von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt. Er bearbeitet es gleichwohl mit langjähriger Erfahrung und der gebotenen Sorgfalt – wie auch die übrigen versicherungsrechtlichen Mandate der Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen. Er prüft Ablehnungsschreiben, Rücktrittserklärungen und Änderungsmitteilungen, sichert die Berufsbeschreibung, koordiniert die ärztliche Dokumentation und führt, wenn nötig, den Deckungsprozess. Ergänzend finden Sie auf unserer Homepage Beiträge zur privaten Unfallversicherung und zur Elementarschadenversicherung nach Starkregen.

Häufige Fragen

Ab wann bin ich berufsunfähig?
Wenn Sie Ihren zuletzt konkret ausgeübten Beruf voraussichtlich auf Dauer zu mindestens 50 % nicht mehr ausüben können. Maßgeblich ist Ihre tatsächliche Tätigkeit, nicht das allgemeine Berufsbild.

Die Versicherung wirft mir Falschangaben bei Vertragsschluss vor – ist der Vertrag verloren?
Nicht zwangsläufig. Rücktritt und Anfechtung setzen enge Voraussetzungen und Fristen voraus. Zudem bleibt die Leistungspflicht bestehen, wenn der verschwiegene Umstand für den Versicherungsfall nicht ursächlich war.

Kann die Versicherung die Rente einfach wieder einstellen?
Nein. Erforderlich ist ein ordnungsgemäßes Nachprüfungsverfahren mit einer den inhaltlichen Anforderungen genügenden Änderungsmitteilung, die nur für die Zukunft wirkt.

Muss ich jeden anderen Job annehmen?
Nein. Eine Verweisungstätigkeit muss Ihrer bisherigen Lebensstellung entsprechen und darf in Einkommen und Ansehen nicht spürbar darunter liegen.

Wie lange habe ich Zeit für eine Klage?
Die Regelverjährung beträgt drei Jahre ab dem Schluss des Jahres der Anspruchsentstehung und Kenntnis. Vertragliche Fristen können hinzutreten.

Ihr Ansprechpartner

Wenn Ihre Berufsunfähigkeitsversicherung die Leistung ablehnt oder einstellt, lassen Sie die Begründung prüfen. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt setzt Ihre Ansprüche gegenüber dem Versicherer durch. Nehmen Sie über das Kontaktformular der Kanzlei oder telefonisch unter 02651-98900 Verbindung auf.