Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Allgemeines Zivilrecht / Privates Baurecht
Neben Mängeln an der Anlage selbst gibt es eine zweite, oft unterschätzte Fallgruppe: Die Photovoltaikanlage funktioniert zwar, liefert aber über Monate oder Jahre deutlich weniger Strom, als bei Vertragsschluss zugesagt oder in der Ertragsprognose berechnet wurde. Über sein Kerngebiet hinaus berät Rechtsanwalt Haupt aufgrund seiner Erfahrung im allgemeinen Zivilrecht und im privaten Baurecht auch Anlagenbetreiber im Raum Mayen bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen wegen Minderertrags.
Erbringt die Anlage aufgrund von Montagefehlern, fehlerhafter Verkabelung, falsch ausgerichteter Module oder eines mangelhaften Wechselrichters nicht die vertraglich zugesagte oder technisch zu erwartende Leistung, kann neben dem Anspruch auf Nachbesserung auch ein Schadensersatzanspruch für den entgangenen Ertrag bestehen (§§ 280, 281, 636 BGB). Das Landgericht Bielefeld hat in einem entsprechenden Fall eine Solarfirma zur Zahlung von Schadensersatz für Ertragsausfälle und Sachverständigenkosten verurteilt, nachdem ein Gutachter zahlreiche Mängel – unzulässig verlegte Kabel, fehlerhafte Wechselrichter-Installation und eine unzureichende Gesamtleistung der Anlage – festgestellt hatte.
Auch bei Planungsfehlern, etwa einer unzureichenden Prüfung der zu erwartenden Verschattung durch Bäume oder Nachbargebäude, kommt eine Haftung in Betracht: Das OLG Bamberg hat bereits entschieden, dass ein Planer haftet, wenn die wirtschaftlichen Ziele des Auftraggebers wegen erkennbarer, aber nicht berücksichtigter Abschattungen nicht erreicht werden können (Az. 3 U 127/12).
Grundlage der Schadensberechnung ist die sogenannte Differenzhypothese (§ 249 BGB): Der Anlagenbetreiber ist so zu stellen, wie er stünde, wenn die Anlage vertragsgemäß funktioniert hätte. Hierzu wird die tatsächlich erzielte Einspeisevergütung mit der Ertragsprognose verglichen, die üblicherweise auf Grundlage von Standortdaten, Ausrichtung, Neigung und anerkannten Ertragsmodellen erstellt wird. Ein unabhängiges Sachverständigengutachten ist auch hier in aller Regel erforderlich, um die Kausalität zwischen dem Mangel und dem konkreten Minderertrag nachzuweisen.
Je nach Vertragsgestaltung unterliegen die Ansprüche unterschiedlichen Verjährungsfristen: Vertragliche Mängelansprüche verjähren regelmäßig nach zwei Jahren (Kaufrecht) beziehungsweise fünf Jahren bei Bauwerken (Werkvertragsrecht). Sind vertragliche Ansprüche bereits verjährt, kann in bestimmten Fällen noch ein deliktischer Anspruch wegen Eigentumsverletzung bestehen, der eigenen, teils längeren Verjährungsfristen unterliegt. Eine sorgfältige rechtliche Prüfung der Anspruchsgrundlage lohnt sich daher auch dann noch, wenn die vertragliche Gewährleistungsfrist bereits verstrichen scheint.
Anlagenbetreibern ist zu empfehlen, die tatsächlichen Erträge regelmäßig mit der ursprünglichen Ertragsprognose zu vergleichen und Auffälligkeiten frühzeitig zu dokumentieren – je länger ein Minderertrag unbemerkt bleibt, desto schwieriger wird später der Nachweis der genauen Schadenshöhe.
Passend dazu: Meine Photovoltaikanlage ist mangelhaft oder der Installateur ist insolvent – was sind meine Rechte?
Gesetzliche Grundlage: § 249 BGB – Art und Umfang des Schadensersatzes (gesetze-im-internet.de)
Reicht es aus, dass die Anlage weniger Strom liefert als erwartet? Nein. Erforderlich ist der Nachweis, dass der Minderertrag auf einem konkreten Mangel oder Planungsfehler beruht und nicht auf äußeren, nicht vom Vertragspartner zu vertretenden Umständen wie Wetterschwankungen.
Wie weise ich den Minderertrag nach? Üblicherweise durch einen Vergleich der tatsächlichen Einspeisedaten mit einer sachverständig erstellten Ertragsprognose für den konkreten Standort.
Was, wenn mein Installateur die Verschattung durch einen Baum übersehen hat? Auch Planungs- und Beratungsfehler können eine Haftung begründen, insbesondere wenn die Abschattung bei sorgfältiger Prüfung erkennbar gewesen wäre.
Sind Ertragsausfallansprüche noch durchsetzbar, wenn die Gewährleistungsfrist abgelaufen ist? Möglicherweise über einen deliktischen Anspruch wegen Eigentumsverletzung, der einer eigenen Verjährung unterliegt. Eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls ist hier besonders wichtig.
Ihre Photovoltaikanlage liefert weniger Ertrag als zugesagt? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt und das Team von Walek Rechtsanwälte in Mayen prüfen Ihre Schadensersatzansprüche gegen Installateur oder Planer und setzen diese konsequent durch. Mehr zu Rechtsanwalt Haupt finden Sie hier. Nehmen Sie über das Kontaktformular der Kanzlei unverbindlich Kontakt auf.