Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Allgemeines Zivilrecht / Persönlichkeitsrecht
Ein Urlaubsfoto taucht auf einer fremden Website auf, ein privates Bild kursiert in einer Chatgruppe oder ein Ex-Partner veröffentlicht alte Fotos in sozialen Netzwerken – nicht jede Bildveröffentlichung im Internet ist rechtlich zulässig. Über seine Fachanwaltschaften hinaus berät Rechtsanwalt Haupt aufgrund seiner breiten zivilrechtlichen Erfahrung auch Mandanten aus Mayen und Umgebung, deren Recht am eigenen Bild verletzt wurde.
Nach §§ 22 ff. des Kunsturhebergesetzes (KUG) dürfen Bildnisse einer Person grundsätzlich nur mit deren Einwilligung verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Das gilt für Fotos ebenso wie für Videos, Zeichnungen oder sonstige bildliche Darstellungen. § 23 KUG sieht zwar einige Ausnahmen vor – etwa für Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, für Personen, die nur als Beiwerk einer Landschaft erscheinen, oder für Aufnahmen von Versammlungen –, diese Ausnahmen werden von der Rechtsprechung jedoch eng ausgelegt.
Ein Verstoß gegen § 22 KUG ist zudem nach § 33 KUG strafbar und kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe geahndet werden. Es handelt sich hierbei um ein sogenanntes Antragsdelikt – die Staatsanwaltschaft wird nur tätig, wenn der Betroffene einen Strafantrag stellt.
Bei besonders schwerwiegenden Eingriffen kann zusätzlich eine Geldentschädigung verlangt werden. Die Gerichte haben hierzu unterschiedliche Beträge zugesprochen: Das Amtsgericht Neukölln sprach in einem Fall, in dem intime Aufnahmen an Personen aus dem familiären Umfeld versendet wurden, eine Entschädigung wegen der besonders schweren Verletzung des Schamgefühls zu (Urteil vom 25.03.2021, Az. 8 C 212/20). Das Oberlandesgericht Dresden entschied in einem anderen Fall, in dem ein Bildnis im Kontext einer Beerdigung ohne Einwilligung im Internet veröffentlicht wurde, auf eine Entschädigung von 2.600 €.
Wichtig ist zunächst eine sorgfältige Beweissicherung: Screenshots mit sichtbarer URL, Datum und Uhrzeit sollten unmittelbar nach Entdeckung angefertigt werden, am besten durch einen neutralen Zeugen. Anschließend empfiehlt es sich, je nach Plattform und Dringlichkeit, eine Meldung an den Betreiber, eine anwaltliche Abmahnung des Verantwortlichen oder – bei besonders eiligen Fällen – ein Antrag auf einstweilige Verfügung.
Auch Mandanten aus Mayen, Andernach und Koblenz, deren Fotos ohne Erlaubnis im Internet auftauchen, sollten nicht zögern: Je früher anwaltlich reagiert wird, desto größer sind die Chancen, eine weitere Verbreitung des Bildes zu stoppen und Ansprüche auf Löschung und Schadensersatz erfolgreich durchzusetzen.
Passend dazu: Im Internet kursiert ein gefälschtes KI-Bild oder Video von mir – was kann ich rechtlich tun?
Gesetzliche Grundlage: § 22 KUG – Recht am eigenen Bild (gesetze-im-internet.de)
Darf ein Foto von mir auf einer Firmenwebsite ohne meine Zustimmung veröffentlicht werden? Grundsätzlich nein, es sei denn, es liegt eine wirksame Einwilligung vor, etwa im Rahmen eines Arbeitsvertrags, oder es greift eine der engen gesetzlichen Ausnahmen des § 23 KUG.
Was gilt, wenn ich auf dem Foto nur unscharf oder von hinten zu sehen bin? Auch dann kann eine Verletzung des Rechts am eigenen Bild vorliegen, wenn die abgebildete Person aufgrund des Kontexts identifizierbar ist.
Muss ich zuerst eine Abmahnung aussprechen, bevor ich klagen kann? Zwingend erforderlich ist dies nicht, aus Kostengründen aber meist sinnvoll, da eine außergerichtliche Einigung häufig schneller und günstiger zum Ziel führt.
Kann ich auch gegen eine Plattform vorgehen, auf der das Foto veröffentlicht wurde? Ja, Plattformbetreiber können als Störer auf Löschung in Anspruch genommen werden, insbesondere wenn sie trotz Hinweises untätig bleiben.
Ein Foto oder Video von Ihnen wurde ohne Ihre Erlaubnis im Internet veröffentlicht? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt und das Team von Walek Rechtsanwälte in Mayen prüfen Ihre Ansprüche auf Unterlassung, Löschung und Schadensersatz. Mehr zu Rechtsanwalt Haupt finden Sie hier. Nehmen Sie über das Kontaktformular der Kanzlei unverbindlich Kontakt auf.