Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Allgemeines Zivilrecht / Bankrecht
Ein Anruf des angeblichen Bankmitarbeiters, eine gefälschte E-Mail der eigenen Bank oder ein manipulierter Link – und wenig später ist das Konto leer. Phishing- und Online-Banking-Betrug zählen zu den am schnellsten wachsenden Betrugsformen. Über sein Kerngebiet hinaus berät Rechtsanwalt Haupt aufgrund seiner Erfahrung im allgemeinen Zivilrecht auch Betroffene aus Mayen und der Region bei der Frage, ob und in welchem Umfang die eigene Bank für den entstandenen Schaden haftet.
Für die rechtliche Bewertung ist zunächst zu unterscheiden: Wurde die Zahlung technisch nicht autorisiert – etwa weil Zugangsdaten durch Phishing gestohlen und ohne Wissen des Kunden für eine Überweisung genutzt wurden – muss die Bank den Betrag grundsätzlich unverzüglich erstatten (§ 675u BGB). Die Bank kann sich hiervon nur befreien, wenn sie dem Kunden grobe Fahrlässigkeit nachweist (§ 675v BGB) – und trägt hierfür nach § 675w BGB die Beweislast.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 23. Dezember 2025 (Az. 17 U 113/23) einem Bankkunden nach einem Phishing-Angriff die volle Erstattung von über 42.000 € zugesprochen, da eine generische pushTAN-Freigabe mit unspezifischem Text keine wirksame Autorisierung der nachfolgenden Einzeltransaktionen darstellte. Anders entschied das Oberlandesgericht Oldenburg mit Urteil vom 24. April 2025 (Az. 8 U 103/23): Dort verneinte das Gericht jeden Schadensersatz, weil die Kundin trotz eindeutiger Warnsignale in der Phishing-Mail – etwa unpersönlicher Anrede und Rechtschreibfehlern – ihre Zugangsdaten preisgegeben hatte, ohne dass der Bank ein eigenes Organisationsversagen nachweisbar war.
Wurde die Überweisung vom Kunden selbst veranlasst – etwa weil er unter dem Vorwand einer angeblichen Sicherheitsprüfung dazu gebracht wurde, die Überweisung eigenhändig zu bestätigen –, handelt es sich um eine technisch autorisierte Zahlung. § 675u BGB greift dann nicht unmittelbar. Dennoch kann die Bank haften, wenn sie ihre Warn- und Hinweispflichten aus §§ 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB verletzt hat. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (u. a. Az. XI ZR 56/07) müssen Kreditinstitute bei objektiv auffälligen Zahlungsvorgängen – etwa ungewöhnlich hohen Beträgen an unbekannte Empfänger – ihre Kunden warnen. Auch auf europäischer Ebene wird die Haftung bei betrügerisch veranlassten Echtzeitüberweisungen derzeit neu justiert: Der Europäische Gerichtshof hat in den Schlussanträgen vom 5. März 2026 (Rechtssache C-70/25) betont, dass Banken eine pauschale Ablehnung wegen grober Fahrlässigkeit nicht ohne Weiteres geltend machen dürfen und hierfür die Beweislast tragen.
Auch Bankkunden im Raum Mayen sollten nach einem Betrugsverdacht keine Zeit verlieren: Eine schnelle Meldung an die Bank kann in bestimmten Fällen noch eine Rückholung der Überweisung ermöglichen, während eine verzögerte Reaktion die spätere Durchsetzung von Ansprüchen erheblich erschwert.
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Gesetzliche Grundlage: § 675u BGB – Haftung bei nicht autorisierten Zahlungsvorgängen (gesetze-im-internet.de)
Muss meine Bank mir automatisch das Geld zurückerstatten? Bei technisch nicht autorisierten Zahlungen grundsätzlich ja, sofern die Bank Ihnen keine grobe Fahrlässigkeit nachweisen kann. Bei technisch autorisierten, aber erschlichenen Überweisungen kommt es auf die Verletzung von Warnpflichten an.
Was zählt als grobe Fahrlässigkeit? Das ist stets eine Frage des Einzelfalls. Die bloße Weitergabe von Zugangsdaten nach einer täuschend echten Anfrage begründet nicht automatisch grobe Fahrlässigkeit, insbesondere wenn die Täuschung besonders professionell gestaltet war.
Wie schnell muss ich reagieren? Sofort. Eine unverzügliche Meldung an die Bank erhöht die Chancen auf einen Rückruf der Überweisung erheblich, insbesondere bei Echtzeitüberweisungen.
Was, wenn die Bank meinen Antrag auf Erstattung ablehnt? Die schriftliche Ablehnung der Bank ist häufig Voraussetzung für eine gerichtliche Geltendmachung. Eine anwaltliche Prüfung der Ablehnungsbegründung lohnt sich in aller Regel.
Ihre Bank hat eine betrügerische Überweisung nicht verhindert und die Erstattung verweigert? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt und das Team von Walek Rechtsanwälte in Mayen prüfen Ihre Ansprüche gegen die Bank und setzen diese außergerichtlich wie gerichtlich durch. Mehr zu Rechtsanwalt Haupt finden Sie hier. Nehmen Sie über das Kontaktformular der Kanzlei unverbindlich Kontakt auf.