Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen | Allgemeines Zivilrecht / Bankrecht
„Rate mal, wer dran ist?“ oder ein angeblicher Polizeibeamter, der von einem schweren Unfall eines nahen Angehörigen berichtet – Schockanrufe und der klassische Enkeltrick zielen gezielt auf ältere Menschen und nutzen Angst und Zeitdruck aus. Für betroffene Familien im Raum Mayen und darüber hinaus stellt sich nach der Tat die drängende Frage, ob das Geld noch zurückzuholen ist.
Die Rechtsprechung zur Bankhaftung bei Enkeltrick und Schockanrufen ist uneinheitlich und stark einzelfallabhängig. Das Landgericht Bonn hat mit Urteil vom 15. Januar 2025 eine Klage gegen die Bank abgewiesen, da diese keine vertragliche Nebenpflicht verletzt hatte und die Kundin überdies nicht alleinige Berechtigte des betroffenen Gemeinschaftskontos war. Grundsätzlich gilt: Banken sind verpflichtet, vom Kunden bewusst autorisierte Überweisungen auszuführen – eine allgemeine Pflicht, jede ungewöhnlich hohe Barabhebung oder Überweisung älterer Kunden zu hinterfragen, besteht nicht ohne Weiteres.
Anders kann es liegen, wenn besonders auffällige Muster erkennbar waren. Das Oberlandesgericht Nürnberg hat sich in einem Beschluss vom 31. Oktober 2025 mit einem Fall befasst, in dem ein 84-jähriger Mann innerhalb von etwa anderthalb Stunden zweimal hohe Bargeldbeträge von insgesamt 83.000 € abhob – ein Muster, das unter Umständen eine Warnpflicht der Bank auslösen kann.
Neben der Bank kommt regelmäßig ein Anspruch gegen den unmittelbaren Geldempfänger in Betracht, insbesondere wenn das Geld – wie häufig bei Schockanrufen mit Fernzugriffssoftware – auf ein fremdes Konto überwiesen wurde. Das Landgericht Flensburg hat mit Urteil vom 30. Dezember 2025 einen Rückforderungsanspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 BGB) gegen den Inhaber eines sogenannten Oder-Kontos bejaht, auf das die Betrugssumme geflossen war. Wichtig: Der Empfänger kann sich nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB), wenn er bösgläubig war – etwa weil ihm die Herkunft des Geldes aus einer erkennbar unredlichen Quelle bewusst sein musste. Bei einem gemeinsamen Oder-Konto haftet dabei grundsätzlich nur der bösgläubig handelnde Kontoinhaber, nicht automatisch auch der unbeteiligte Partner.
Gerade bei älteren Angehörigen kann es sich zudem lohnen, vorsorglich über eine Vorsorgevollmacht oder Betreuungsverfügung nachzudenken, um künftige finanzielle Risiken frühzeitig abzusichern.
Familien im Raum Mayen, deren Eltern oder Großeltern Opfer eines Schockanrufs wurden, sollten neben der Strafanzeige zeitnah anwaltlich prüfen lassen, ob Ansprüche gegen die Bank oder gegen den unmittelbaren Geldempfänger bestehen – je nach Fallgestaltung lassen sich beide Wege parallel verfolgen.
Passend dazu: Meine Bank hat eine betrügerische Überweisung nicht gestoppt – haftet sie für meinen Schaden? und Ich bin auf einen Krypto-Anlagebetrug hereingefallen – bekomme ich mein Geld zurück?
Gesetzliche Grundlage: § 812 BGB – Herausgabeanspruch (gesetze-im-internet.de)
Haftet die Bank automatisch, wenn ein älterer Angehöriger große Summen abhebt? Nein, eine automatische Haftung besteht nicht. Sie kommt nur in Betracht, wenn besonders auffällige Muster erkennbar waren, die die Bank hätte hinterfragen müssen.
Kann ich das Geld vom Empfänger des Betrugsgeldes zurückfordern? Ja, über einen Anspruch aus ungerechtfertigter Bereicherung, insbesondere wenn der Empfänger von der unredlichen Herkunft des Geldes wusste oder wissen musste.
Was, wenn das Geld auf ein gemeinsames Konto zweier Personen geflossen ist? Grundsätzlich haftet nur der bösgläubig handelnde Kontoinhaber, nicht automatisch auch der unbeteiligte Partner des Gemeinschaftskontos.
Wie schnell muss ich reagieren? Sofort. Wurde die Überweisung noch nicht verarbeitet, kann eine unverzügliche Meldung an die Bank den Zahlungsvorgang unter Umständen noch stoppen.
Ein Angehöriger wurde Opfer eines Enkeltricks oder Schockanrufs? Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt und das Team von Walek Rechtsanwälte in Mayen prüfen Ihre Ansprüche gegen Bank und Geldempfänger und unterstützen Sie bei der Strafanzeige. Mehr zu Rechtsanwalt Haupt finden Sie hier. Nehmen Sie über das Kontaktformular der Kanzlei unverbindlich Kontakt auf.