Mein Handwerker hat schwarz gearbeitet – habe ich jetzt gar keine Rechte mehr bei Mängeln?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht – Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen | Kompetenter Berater auch im Werkvertragsrecht und Baurecht

Die Versuchung ist groß – die Folgen können verheerend sein

„Wenn Sie bar zahlen, spare ich Ihnen die Mehrwertsteuer.“ Diesen Satz kennen viele. Der Handwerker klingt nett, die Ersparnis verlockend, und eigentlich möchte man nur, dass die Küche endlich fertig wird oder das Dach endlich dicht ist. Und so zahlt man – ohne Rechnung, ohne Steuerausweis, bar auf die Hand.

Was dann passiert, wenn das Dach nach dem ersten Regen wieder undicht ist oder die Küche Mängel aufweist, erleben viele Auftraggeber als böses Erwachen: Sie stehen möglicherweise komplett ohne Rechte da. Denn nach der klaren, jahrelang gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann Schwarzarbeit den gesamten Werkvertrag nichtig machen – mit dramatischen Folgen für beide Seiten.

Was ist eine „Ohne-Rechnung-Abrede“ nach dem Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz?

Das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz (SchwarzArbG) verbietet in § 1 Abs. 2 Nr. 2 ausdrücklich den Abschluss eines Werkvertrags, bei dem eine Vertragspartei ihre steuerlichen Pflichten nicht erfüllen will. Eine solche „Ohne-Rechnung-Abrede“ liegt immer dann vor, wenn vereinbart wird, dass

  • für einen Teil oder die gesamte Leistung keine Rechnung gestellt wird,
  • keine Umsatzsteuer ausgewiesen und abgeführt wird,
  • die Zahlung (ganz oder teilweise) in bar und „am Finanzamt vorbei“ erfolgt.

Was passiert mit dem Werkvertrag? Der BGH macht Ernst

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat seit seinem grundlegenden Urteil vom 1. August 2013 (Az. VII ZR 6/13) in einer langen Reihe von Entscheidungen unmissverständlich klargestellt:

Ein Werkvertrag, der eine Ohne-Rechnung-Abrede enthält, ist gemäß § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 2 SchwarzArbG nichtig – und zwar insgesamt, selbst wenn die Schwarzgeldabrede nur einen Teil der Vergütung betrifft.

Das gilt auch dann, wenn der Vertrag zunächst ordentlich geschlossen wurde und erst nachträglich eine Ohne-Rechnung-Abrede getroffen wird (BGH, Urteil vom 16.03.2017, Az. VII ZR 197/16). Die Nichtigkeit des Vertrags trifft beide Vertragsparteien gleichermaßen.

Konkrete Folgen für den Auftraggeber: Der Verlust aller Gewährleistungsrechte

Für den Auftraggeber bedeutet die Nichtigkeit:

  • Kein Anspruch auf Nachbesserung: Sie können den Handwerker nicht mehr auffordern, Mängel zu beseitigen.
  • Kein Rücktrittsrecht: Sie können nicht mehr vom Vertrag zurücktreten und die Rückzahlung Ihrer geleisteten Zahlungen verlangen.
  • Kein Schadensersatz: Schadensersatzansprüche wegen mangelhafter Werkleistung bestehen nicht.
  • Kein Bereicherungsanspruch: Selbst bereits gezahltes Geld können Sie grundsätzlich nicht mehr zurückfordern.

Für den Auftragnehmer gilt spiegelbildlich: Er verliert seinen Anspruch auf Werklohn und kann auch nicht mehr gerichtlich gegen Sie vorgehen.

Kann das Gericht Schwarzarbeit auch von Amts wegen feststellen?

Ja – und das ist besonders wichtig zu wissen. Gerichte prüfen das Vorliegen einer Ohne-Rechnung-Abrede von Amts wegen. Das bedeutet: Selbst wenn beide Parteien im Prozess übereinstimmend behaupten, es habe keine Schwarzgeldabrede gegeben, kann das Gericht dennoch die Nichtigkeit feststellen, wenn sich aus den Umständen des Falles genügend Indizien ergeben (so ausdrücklich mehrere Oberlandesgerichte, z.B. OLG Brandenburg, Urteil vom 31.08.2023 – 10 U 207/22; LG Potsdam, 16.05.2023 – 6 O 341/21).

Solche Indizien können sein: ausschließliche Barzahlung, fehlende oder sehr niedrig angesetzte Rechnungsbeträge, mündliche Absprachen, keine schriftliche Dokumentation, auffallend großer Unterschied zwischen marktüblichem und vereinbartem Preis.

Gibt es Ausnahmen? Wann bleiben trotz Schwarzarbeit Ansprüche bestehen?

Es gibt eine wichtige Fallgruppe, bei der Ansprüche trotz Schwarzarbeit bestehen bleiben können: wenn nur einer der Beteiligten wusste, dass Schwarzarbeit vorlag, und der andere gutgläubig war. Voraussetzung für die Nichtigkeit ist nach BGH-Rechtsprechung, dass beide Parteien bewusst gegen das Schwarzarbeitsverbot verstoßen haben. Hat der Auftraggeber von der Steuerhinterziehungsabsicht des Handwerkers keine Kenntnis, kann die Situation anders zu beurteilen sein.

Diese Fälle sind jedoch im Einzelfall schwer zu beweisen und hängen stark von den Umständen ab. Es ist daher dringend geboten, anwaltlichen Rat einzuholen, bevor man voreilig Ansprüche aufgibt oder durchzusetzen versucht.

Was tun, wenn der Handwerker schwarz gearbeitet hat und jetzt Mängel vorliegen?

Wenn Sie in dieser Situation stecken, ist das Wichtigste: Handeln Sie nicht voreilig. Insbesondere sollten Sie

  1. keine Zahlungen mehr leisten,
  2. keine schriftlichen Erklärungen abgeben,
  3. Beweise sichern (Fotos der Mängel, Dokumentation aller Absprachen),
  4. umgehend einen Rechtsanwalt konsultieren.

Je nach den Umständen des Einzelfalls kann es trotz der Nichtigkeit des Werkvertrags Wege geben, zumindest Teilansprüche durchzusetzen – etwa über das Bereicherungsrecht oder bei eingeschränktem Kenntnisstand. Das erfordert eine genaue Prüfung.

Fazit

Schwarzarbeit mag kurzfristig verlockend erscheinen. Rechtlich gesehen ist sie ein Glücksspiel, das Sie als Auftraggeber mit hoher Wahrscheinlichkeit verlieren. Die konsequente BGH-Rechtsprechung lässt keinen Spielraum: Ohne Rechnung kein Mängelanspruch. Schützen Sie sich, indem Sie nur gegen ordnungsgemäße Rechnung und mit steuerlichem Ausweis bezahlen.


FAQ: Schwarzarbeit und Werkvertrag

Ich habe nur einen kleinen Teil bar gezahlt. Gilt der ganze Vertrag als nichtig?
Nach der Rechtsprechung des BGH kann selbst eine teilweise Ohne-Rechnung-Abrede zur Gesamtnichtigkeit des Werkvertrags führen. Die Nichtigkeit erfasst dann den gesamten Vertrag, nicht nur den „schwarzen“ Teil.

Der Handwerker hat mir gesagt, die Barzahlung sei „üblich“ und legal. Stimmt das?
Barzahlung ist als solche nicht verboten. Verboten ist die Absprache, für diese Barzahlung keine Rechnung mit Steuerausweis auszustellen. Entscheidend ist, ob eine ordnungsgemäße Rechnung mit Umsatzsteuerausweis vorliegt.

Kann ich das bereits gezahlte Geld zurückfordern, wenn ich keine Mängelansprüche mehr habe?
Grundsätzlich nein. Bei einem nichtigen Vertrag sind bereicherungsrechtliche Rückforderungsansprüche nach der BGH-Rechtsprechung ausgeschlossen, wenn beide Parteien bewusst gegen das Schwarzarbeitsverbot verstoßen haben.

Was riskiere ich strafrechtlich, wenn ich ohne Rechnung zahle?
Sie riskieren unter Umständen eine Beteiligung an Steuerhinterziehung (§ 370 AO) oder zumindest Beihilfe dazu. In der Praxis werden Auftraggeber zwar seltener verfolgt als Auftragnehmer, aber das Risiko besteht.

Was, wenn der Handwerker jetzt Werklohn einklagt, obwohl er schwarz gearbeitet hat?
Auch der Handwerker verliert bei einem nichtigen Vertrag seinen Werklohnanspruch. Sie können sich im Prozess auf die Nichtigkeit des Vertrags berufen. Aber: Das Gericht prüft dann auch, ob Sie selbst an der Schwarzgeldabrede beteiligt waren.


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