Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Familienrecht und Verkehrsrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Ein Verkehrsunfall mit mehreren Beteiligten, ein Bauschaden, für den sowohl der Bauunternehmer als auch der Architekt verantwortlich sind, oder eine gemeinsam mit dem Ex-Partner aufgenommene Verbindlichkeit: In vielen Fällen haften mehrere Personen gemeinsam für denselben Schaden oder dieselbe Schuld. Wird dann eine Person allein von der Gegenseite oder der Versicherung in Anspruch genommen, stellt sich eine für Mandanten oft überraschende Frage: Kann ich mir das Geld von den übrigen Mitverantwortlichen zurückholen? Die Antwort liefert der sogenannte Gesamtschuldnerausgleich nach § 426 BGB – ein Rechtsinstitut mit teils erheblichen wirtschaftlichen Auswirkungen, das in der anwaltlichen Praxis regelmäßig unterschätzt wird.
Eine Gesamtschuld liegt vor, wenn mehrere Personen demselben Gläubiger gegenüber für dieselbe Leistung haften, der Gläubiger die Leistung aber insgesamt nur einmal fordern kann (§ 421 BGB). Klassische Beispiele sind mehrere Unfallverursacher, gemeinsam haftende Bauhandwerker, Mitmieter einer Wohnung oder Ehegatten, die gemeinsam einen Kredit aufgenommen haben. Zahlt einer der Gesamtschuldner die volle Summe an den Gläubiger, wird er zwar diesem gegenüber von der Schuld befreit – im Innenverhältnis zu den übrigen Mitschuldnern entsteht ihm aber regelmäßig ein Ausgleichsanspruch.
Nach § 426 Abs. 1 BGB sind Gesamtschuldner im Innenverhältnis grundsätzlich zu gleichen Anteilen verpflichtet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine abweichende Verteilung kann sich aus Gesetz, Vertrag oder der Natur des Rechtsverhältnisses ergeben – etwa wenn ein Unfallbeteiligter ein deutlich höheres Verschulden trägt. Zusätzlich sieht § 426 Abs. 2 BGB vor, dass mit der Zahlung die Forderung des Gläubigers kraft Gesetzes auf den zahlenden Gesamtschuldner übergeht (sogenannte cessio legis). Das ist praktisch bedeutsam, weil damit auch bestehende Sicherheiten – etwa Bürgschaften – mit übergehen können.
Ein für Mandanten besonders wichtiger, aber wenig bekannter Grundsatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung betrifft die Verjährung: Der Bundesgerichtshof hat in gefestigter Rechtsprechung klargestellt, dass der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB bereits mit der Begründung der Gesamtschuld entsteht – nicht erst mit der tatsächlichen Zahlung – und eigenständig verjährt (BGH, Urteil vom 9. Juli 2009, Az. VII ZR 109/08). Das bedeutet: Auch wenn der Anspruch des Gläubigers gegen den anderen Gesamtschuldner bereits verjährt ist, bleibt der Ausgleichsanspruch zwischen den Gesamtschuldnern davon unabhängig bestehen und unterliegt der regelmäßigen dreijährigen Verjährungsfrist (§§ 195, 199 BGB), die eigenständig zu berechnen ist. Wer als Gesamtschuldner zahlt, sollte daher zügig prüfen lassen, ob und in welchem Umfang ein Regress gegen die übrigen Verantwortlichen noch möglich ist, bevor wertvolle Ansprüche verjähren.
Besondere Praxisrelevanz hat der Gesamtschuldnerausgleich zudem bei sogenannten gestörten Gesamtschuldverhältnissen – etwa wenn ein Mitschädiger aufgrund einer Haftungsprivilegierung (zum Beispiel im Arbeitsverhältnis) nicht in Anspruch genommen werden kann. Die Gerichte, darunter zahlreiche Oberlandesgerichte, mussten hier wiederholt klären, wie sich dies auf den Regress der übrigen Schuldner auswirkt.
In der Praxis von Rechtsanwalt Haupt tritt der Gesamtschuldnerausgleich besonders häufig in folgenden Zusammenhängen auf:
Gerade im Zusammenspiel von Verkehrsrecht und Familienrecht – den beiden Fachgebieten von Rechtsanwalt Haupt – zeigt sich der praktische Nutzen einer kombinierten Beratung: Wird beispielsweise ein gemeinsames Fahrzeug im Rahmen einer Trennung weiter finanziert oder haften beide Partner für einen während der Ehe verursachten Unfallschaden, lassen sich Ausgleichsansprüche oft nur mit Blick auf beide Rechtsgebiete zutreffend bewerten.
Muss ich als Gesamtschuldner immer die Hälfte tragen? Nein. Die hälftige Teilung gilt nur, wenn keine andere Verteilung vereinbart wurde oder sich aus den Umständen ergibt. Bei unterschiedlichem Verschulden – etwa bei einem Verkehrsunfall – kann die Verteilung deutlich abweichen.
Kann ich Ausgleich verlangen, bevor ich selbst gezahlt habe? Ja, der Ausgleichsanspruch nach § 426 Abs. 1 BGB entsteht bereits mit der Begründung der Gesamtschuld und kann sich zunächst als Mitwirkungs- oder Freistellungsanspruch äußern, noch bevor eine Zahlung erfolgt ist.
Wie lange habe ich Zeit, meinen Ausgleichsanspruch geltend zu machen? Es gilt grundsätzlich die regelmäßige Verjährungsfrist von drei Jahren (§§ 195, 199 BGB), die unabhängig von der Verjährung der Hauptforderung läuft und daher gesondert zu prüfen ist.
Was passiert, wenn einer der Mitschuldner zahlungsunfähig ist? In diesem Fall haben die übrigen Gesamtschuldner den Ausfall gemäß § 426 Abs. 1 Satz 2 BGB anteilig zu tragen.
Ob nach einem Verkehrsunfall, im Zusammenhang mit gemeinsamen Verbindlichkeiten nach einer Trennung oder bei sonstigen zivilrechtlichen Streitigkeiten: Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt prüft für Sie, ob und in welchem Umfang Ihnen ein Gesamtschuldnerausgleich zusteht, und setzt diesen konsequent durch. Kontaktieren Sie die Kanzlei Walek Rechtsanwälte in Mayen über unser Kontaktformular.