Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Sie sitzen in Ihrem Haus, das längst abbezahlt ist. Auf dem Konto eine ordentliche Summe. Vielleicht zusätzlich noch eine vermietete Wohnung in Mayen oder ein Anteil am Familienunternehmen. Ihre Kinder sind erwachsen, gut gestellt – aber Sie wissen: Wenn Sie nichts tun, schlägt einmal die volle Erbschaftsteuer zu. Gleichzeitig möchten Sie weiter in Ihrem Haus leben, die Mieteinnahmen erhalten und nicht von den eigenen Kindern abhängig werden.
Genau hier setzt die vorweggenommene Erbfolge mit Nießbrauch an. Sie übertragen das Eigentum schon zu Lebzeiten – behalten aber den wirtschaftlichen Genuss. Klug gestaltet sparen Sie damit nicht nur erhebliche Erbschaft- und Schenkungsteuer, sondern Sie regeln zugleich die Pflichtteilsfragen, schützen Vermögen vor Pflegekosten und sichern Ihre Position als Eigentümer-Schenker.
Klug gestaltet, wohlgemerkt. Denn fast nirgends sind die Fallstricke größer. Eine einzige falsche Klausel im Notarvertrag – und Ihre sorgsam geplante Steuerersparnis verpufft, während Ihre Pflichtteilsberechtigten plötzlich vor Ihrer Haustür stehen.
Als Fachanwalt für Erbrecht in Mayen berate ich Mandantinnen und Mandanten aus Mayen, Mendig, Andernach, Polch und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz bei der vorweggenommenen Erbfolge – steuerlich optimiert und erbrechtlich rechtssicher.
Die vorweggenommene Erbfolge ist die Übertragung von Vermögen zu Lebzeiten an die späteren Erben. Rechtlich handelt es sich um eine Schenkung im Sinne von § 516 BGB und § 7 ErbStG. Dabei kann es um Immobilien, Unternehmensanteile, Wertpapierdepots, Bargeld oder andere Vermögenswerte gehen.
Anders als beim Vererben nach dem Tod entscheidet hier der Schenker selbst, wer wann was bekommt – und kann jede Übertragung mit Bedingungen versehen. Das macht die vorweggenommene Erbfolge zum mit Abstand wirksamsten Instrument der Vermögensnachfolge.
Wer früher anfängt, kann mehrfach die persönlichen Freibeträge der Erbschaftsteuer nutzen: Nach § 14 ErbStG laufen diese alle zehn Jahre neu. Bei zwei Eltern und zwei Kindern lassen sich so bis zu 1,6 Millionen Euro pro Jahrzehnt vollständig steuerfrei übertragen (4 × 400.000 Euro nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 ErbStG). Wer die Planung 20 oder 30 Jahre vor dem Erbfall beginnt, kann sogar das Mehrfache dieser Summe abschmelzen.
Der Nießbrauch ist nach §§ 1030 ff. BGB ein dingliches Nutzungsrecht. Er gibt dem Berechtigten das Recht, eine fremde Sache umfassend zu nutzen und die Erträge zu ziehen – Mieten, Zinsen, Dividenden. Bei einer Immobilie heißt das konkret: Die Eltern übertragen das Eigentum auf die Kinder, behalten aber das Recht, das Haus zu bewohnen oder die Mieten einzuziehen.
Vom Wohnrecht nach § 1093 BGB unterscheidet sich der Nießbrauch dadurch, dass das Wohnrecht auf das Selbstbewohnen beschränkt ist. Der Nießbrauch ist also umfassender – und gerade deshalb in der vorweggenommenen Erbfolge so beliebt.
Bei einer Schenkung mit Nießbrauchsvorbehalt wird nicht der volle Verkehrswert besteuert, sondern nur der um den kapitalisierten Nießbrauchswert verminderte Wert. Vereinfacht: Der Wert des lebenslangen Nutzungsrechts (errechnet aus Jahresmiete oder Jahresertrag × Vervielfältiger nach BewG) wird vom Schenkungswert abgezogen.
Beispiel: Vater (65 Jahre) überträgt seiner Tochter ein vermietetes Mehrfamilienhaus im Wert von 800.000 Euro und behält den Nießbrauch (Jahresmiete 30.000 Euro). Der kapitalisierte Nießbrauchswert liegt – je nach Lebenserwartung – bei rund 380.000 Euro. Steuerlich relevante Bemessungsgrundlage: 420.000 Euro. Bei einem Kinderfreibetrag von 400.000 Euro fällt fast keine Schenkungsteuer an. Ohne Nießbrauch wäre auf 400.000 Euro Steuer angefallen.
Der Schenker bleibt – obwohl rechtlich nicht mehr Eigentümer – wirtschaftlich Herr der Sache. Er kann die Immobilie weiter nutzen, vermieten und die Mieten einziehen. Er ist nicht von den Kindern abhängig und kann seine Lebensführung wie gewohnt fortsetzen. Bei Familienunternehmen kann der Nießbrauch sogar mit Stimmrechtsregelungen verbunden werden – der Senior behält die Kontrolle, der Junior bekommt schon das Eigentum.
Was viele Mandanten nicht wissen – und in vielen Notarverträgen falsch geregelt ist: Der Nießbrauch hat einen erheblichen Pferdefuß im Pflichtteilsrecht.
Nach § 2325 Abs. 3 BGB sinkt der Pflichtteilsergänzungsanspruch eines übergangenen Pflichtteilsberechtigten mit jedem Jahr nach der Schenkung um 10 % („Abschmelzungsmodell“); nach zehn Jahren ist er ganz erloschen. So weit, so klar.
Aber: Der Bundesgerichtshof hat schon mit Urteil vom 27.04.1994 (Az. IV ZR 132/93, BGHZ 125, 395) klargestellt: Eine Schenkung ist im Sinne von § 2325 Abs. 3 BGB erst dann „geleistet“, wenn der Schenker nicht nur seine Rechtsstellung als Eigentümer aufgibt, sondern auch auf den „Genuss“ des Gegenstands verzichtet. Behält er sich den Nießbrauch uneingeschränkt vor, läuft die Zehnjahresfrist gar nicht erst an.
Bestätigt wurde diese Linie zuletzt vom OLG München (Urteil von 2025): Auch die Übertragung von Gesellschaftsanteilen unter Nießbrauchs- und Stimmrechtsvorbehalt setzt die Frist nicht in Gang – mit der Folge, dass selbst nach 17 oder 25 Jahren noch der volle Pflichtteilsergänzungsanspruch besteht.
Für die Praxis heißt das: Wer mit dem Modell „Schenkung mit Nießbrauch“ allein versucht, die Pflichtteilsergänzung auszuhebeln, scheitert. Wer aber bewusst plant, kann mit gezielten Vertragsklauseln beides erreichen – Steuerersparnis und Fristlauf.
Bei einem Wohnrecht (nicht Nießbrauch) hat der BGH mit Urteil vom 29.06.2016 (Az. IV ZR 474/15) klargestellt: Erstreckt sich das Wohnrecht nicht auf das gesamte Objekt und ist eine Vermietung an Dritte ausgeschlossen, beginnt die Zehnjahresfrist regulär zu laufen.
Ein häufig vereinbartes „unbedingtes Rückforderungsrecht“ – etwa für den Fall, dass das Kind sich scheiden lässt oder Insolvenz anmeldet – hindert den Fristlauf ebenfalls. Wer die Zehnjahresfrist sicher zum Laufen bringen will, sollte auf Rückforderungsvorbehalte verzichten oder sie eng an konkrete, objektiv überprüfbare Voraussetzungen knüpfen.
Eine elegante Lösung ist der zeitlich begrenzte Nießbrauch – etwa für 10 oder 15 Jahre. Nach Ablauf erhält der Beschenkte die Sache unbelastet, und ab diesem Zeitpunkt beginnt die Zehnjahresfrist zu laufen.
Wer mehrere Kinder hat und ein Kind bevorzugt, sollte parallel Ausgleichszahlungen oder Pflichtteilsverzichte mitregeln. Ein notarieller Pflichtteilsverzicht (§ 2346 BGB) der nicht bedachten Kinder gegen eine Abfindung ist häufig die sauberste Lösung – mehr dazu in unserem Beitrag zum Erbverzicht und Pflichtteilsverzicht.
Eine besonders heimtückische Regelung versteckt sich in § 2325 Abs. 3 Satz 3 BGB: Bei Schenkungen unter Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist erst mit der Auflösung der Ehe – also in der Regel niemals. Das heißt: Eine vor 25 Jahren erfolgte Schenkung der Ehefrau an den Ehemann ist auch heute noch vollständig pflichtteilsergänzungspflichtig. Wer also Vermögen zwischen Ehegatten verschieben will, ohne Pflichtteilsfolgen, muss vorher gestalten.
Aus meiner Beratungspraxis ergibt sich eine Reihe von Punkten, die in keinem Übergabevertrag fehlen sollten:
Die notarielle Form ist bei Immobilienübertragungen zwingend (§ 311b BGB). Bei beweglichen Sachen genügt die formlose Übergabe – aus Dokumentationsgründen sollte aber immer ein schriftlicher Vertrag aufgesetzt werden.
Eine besondere Bedeutung hat die vorweggenommene Erbfolge mit Nießbrauch bei der Unternehmensnachfolge im Familienbetrieb. Wer als Inhaber einer GmbH, KG oder GmbH & Co. KG die nächste Generation rechtzeitig einbinden und gleichzeitig die operative Kontrolle behalten will, kann Gesellschaftsanteile schon zu Lebzeiten übertragen und sich Nießbrauch und Stimmrechte vorbehalten. Steuerlich kommen dann zusätzlich die Begünstigungen für Betriebsvermögen nach §§ 13a, 13b ErbStG ins Spiel – damit lassen sich Unternehmenswerte oft zu 85 % oder sogar 100 % steuerfrei übertragen.
Wer die ersten Schritte einer eigenen Nachfolgeplanung gehen möchte, findet im Beitrag Ich möchte meine Erbfolge regeln – was sind die ersten Schritte? eine erste Orientierung. Für die testamentarische Komponente kann zusätzlich der Beitrag Berliner Testament hilfreich sein.
Vorweggenommene Erbfolge ist Maßarbeit. Standardlösungen funktionieren hier nicht. In meiner Beratung gehe ich konkret in drei Schritten vor.
Zuerst erfasse ich Ihr Vermögen und Ihre Familienstruktur: Welche Vermögensgegenstände gibt es, wer sind die Pflichtteilsberechtigten, welche Steuerklasse, welche Freibeträge stehen wem zu, welche bereits erfolgten Schenkungen müssen mitberücksichtigt werden?
Sodann entwickle ich eine Strategie: Welches Vermögen wird wann auf wen übertragen? Welche Nutzungsrechte werden vorbehalten? Wie wird der Pflichtteil der nicht bedachten Angehörigen behandelt – durch Abfindung, Pflichtteilsverzicht oder bewusste Inkaufnahme? Wie wird die Steuerlast über mehrere Zehnjahres-Zyklen verteilt?
Schließlich setze ich die Strategie um: Vorbereitung der notariellen Übertragungsurkunden, Abstimmung mit dem Notar (in der Region etwa in Mayen, Andernach oder Polch), Begleitung der Schenkungsteueranzeige beim Finanzamt, Mitwirkung bei testamentarischen Anpassungen.
Häufig arbeite ich dabei eng mit der Steuerberatung zusammen – unsere Kanzlei kooperiert mit der ADJUVANTIS Steuerberatungsgesellschaft, sodass erbrechtliche und steuerliche Gestaltung Hand in Hand gehen.
Einen Überblick über alle erbrechtlichen Leistungen unserer Kanzlei bietet die Seite Fachgebiete. Weitere Ratgeber finden Sie unter Aktuelles.
Was ist der Unterschied zwischen Nießbrauch und Wohnrecht? Der Nießbrauch nach §§ 1030 ff. BGB gibt das umfassende Recht, eine Sache zu nutzen und ihre Erträge zu ziehen – inklusive Vermietung. Das Wohnrecht nach § 1093 BGB ist enger und auf das Selbstbewohnen beschränkt. Vermietung ist ohne Zustimmung des Eigentümers nicht möglich.
Beginnt die Zehnjahresfrist für den Pflichtteil bei einer Schenkung mit Nießbrauch? Nein. Bei einem uneingeschränkten Nießbrauchsvorbehalt beginnt die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB nicht zu laufen (BGH, Urteil vom 27.04.1994, IV ZR 132/93). Die Schenkung bleibt deshalb auch nach 20 oder 30 Jahren voll pflichtteilsergänzungspflichtig.
Wie hoch ist die Steuerersparnis durch Nießbrauch? Vom Schenkungswert wird der kapitalisierte Nießbrauchswert abgezogen. Je nach Alter des Schenkers und Höhe der Jahreserträge können das 30 bis 60 Prozent des Verkehrswerts sein. In Kombination mit den persönlichen Freibeträgen (400.000 Euro pro Kind, 500.000 Euro pro Ehegatte) lässt sich die Schenkungsteuer oft auf null senken.
Welche Freibeträge gelten bei der Schenkungsteuer? Nach § 16 Abs. 1 ErbStG: Ehegatten 500.000 Euro, Kinder 400.000 Euro, Enkelkinder 200.000 Euro, übrige Personen der Steuerklasse I 100.000 Euro, sonstige Erwerber 20.000 Euro. Diese Freibeträge erneuern sich alle zehn Jahre (§ 14 ErbStG).
Kann ich eine Schenkung später zurückfordern? Grundsätzlich nur in den engen Grenzen des Gesetzes: § 528 BGB (Verarmung des Schenkers) und § 530 BGB (grober Undank). Ein zusätzliches vertragliches Rückforderungsrecht ist möglich, hemmt aber – bei zu weiter Fassung – den Lauf der Zehnjahresfrist für den Pflichtteil.
Was ist die Schenkungsteuer-Anzeigepflicht? Jede Schenkung muss nach § 30 ErbStG innerhalb von drei Monaten dem zuständigen Finanzamt angezeigt werden. Bei notariellen Übertragungen übernimmt das in der Regel der Notar. Bei formlosen Schenkungen (Bargeld, Wertpapiere) muss der Schenker oder Beschenkte selbst aktiv werden.
Was geschieht mit dem Nießbrauch beim Tod des Schenkers? Der Nießbrauch erlischt mit dem Tod des Nießbrauchers (§ 1061 BGB). Ab diesem Zeitpunkt erhält der Beschenkte das unbelastete Eigentum, und – falls noch nicht erfolgt – beginnt die Zehnjahresfrist des § 2325 Abs. 3 BGB zu laufen. Da der Schenker zu diesem Zeitpunkt aber bereits verstorben ist, hat das auf den Pflichtteil regelmäßig keine Auswirkung.
Gilt die vorweggenommene Erbfolge auch für Unternehmen? Ja, sogar besonders vorteilhaft. Bei Betriebsvermögen kommen die Begünstigungen der §§ 13a, 13b ErbStG hinzu – Unternehmenswerte können je nach Konstellation zu 85 % (Regelverschonung) oder 100 % (Optionsverschonung) steuerfrei übertragen werden. Voraussetzung ist die Einhaltung der Lohnsummen- und Behaltensregelungen.
Sie möchten Vermögen schon zu Lebzeiten auf die nächste Generation übertragen, ohne die wirtschaftliche Kontrolle zu verlieren? Sie wollen die Erbschaftsteuer minimieren und gleichzeitig Pflichtteilsstreit vermeiden? Dann ist die Zeit für eine strukturierte Beratung jetzt, nicht in zehn Jahren – je früher die Planung beginnt, desto größer ist der Spielraum.
Als Fachanwalt für Erbrecht in Mayen entwickle ich für Sie eine maßgeschneiderte Strategie der vorweggenommenen Erbfolge – steuerlich optimiert, erbrechtlich rechtssicher, familiengerecht. Ich berate Mandantinnen und Mandanten aus Mayen, Mendig, Andernach, Polch und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz.
RA Dr. Jens Sebastian Groh Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: groh(at)walek-rechtsanwaelte.de
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