Ein Angehöriger ist verstorben. Sie sortieren die Unterlagen. Plötzlich verlangt die Bank einen Erbschein. Das Grundbuchamt fordert ebenfalls einen Nachweis. Und schon stehen Sie vor mehreren hundert oder sogar mehreren tausend Euro an Gebühren.
Diese Situation kennen viele Erben aus Mayen, Mendig, Andernach und Polch. Denn die Anforderung eines Erbscheins ist auch im Landkreis Mayen-Koblenz Routine bei vielen Banken und Behörden. Allerdings ist sie längst nicht immer berechtigt. Häufig genügt ein einfacher Nachweis. Wer das weiß, spart sich Zeit, Aufwand und Geld.
Im Folgenden erklärt Ihnen Rechtsanwalt Dr. Jens Groh als Fachanwalt für Erbrecht, wann Sie wirklich einen Erbschein brauchen. Außerdem zeigt er Ihnen, wann ein notarielles Testament völlig ausreicht – und wie Sie überflüssige Kosten vermeiden.
Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis. Das Nachlassgericht stellt ihn nach § 2353 BGB aus. Er bescheinigt, wer Erbe geworden ist und in welcher Höhe.
Wichtig zu wissen: Der Erbschein begründet die Erbenstellung nicht. Denn nach § 1922 BGB wird der Erbe automatisch mit dem Todesfall Erbe. Der Erbschein dokumentiert also nur eine bereits bestehende Rechtslage.
Seine besondere Bedeutung erhält er durch § 2366 BGB. Diese Norm regelt den sogenannten öffentlichen Glauben. Wer im Vertrauen auf den Erbschein mit dem ausgewiesenen Erben Geschäfte macht, ist geschützt. Das gilt selbst dann, wenn der Erbschein inhaltlich falsch ist. Banken und Behörden schätzen ihn deshalb als sicheres Nachweisinstrument.
Allerdings ist das Verfahren aufwändig. Sie müssen den Antrag beim Nachlassgericht stellen. Zudem benötigen Sie eine eidesstattliche Versicherung beim Notar oder bei Gericht. Die Bearbeitung dauert oft mehrere Wochen, gelegentlich sogar Monate. Außerdem fallen je nach Nachlasswert deutliche Gebühren an.
Ein notarielles Testament ist eine letztwillige Verfügung in öffentlicher Urkunde. Der Erblasser errichtet es zu Lebzeiten beim Notar. Nach dem Tod eröffnet das Nachlassgericht das Testament und erstellt darüber ein Eröffnungsprotokoll.
Diese Kombination aus notarieller Urkunde und Eröffnungsprotokoll wirkt im Rechtsverkehr wie ein Erbschein. Denn beides sind öffentliche Urkunden. Sie weisen die Erbfolge klar und nachprüfbar aus. Genau hier liegt der entscheidende Vorteil.
Im Ergebnis ersetzt das notarielle Testament den Erbschein in vielen Fällen. Das spart Zeit. Außerdem spart es Geld, denn die Beurkundungsgebühr fällt nur einmal an.
Die wichtigsten Klarstellungen kommen vom Bundesgerichtshof. Drei Urteile prägen die heutige Praxis:
Praktisch bedeutet das: Wenn Sie ein notarielles Testament oder einen Erbvertrag vorlegen können, müssen Banken und Sparkassen Ihre Erbenstellung akzeptieren. Lassen Sie sich also nicht vorschnell zur Beantragung eines Erbscheins drängen. Denn der Erbschein verursacht oft hohe Kosten ohne sachlichen Mehrwert.
Manchmal führt allerdings kein Weg am Erbschein vorbei. In folgenden Fällen ist er regelmäßig erforderlich:
Befindet sich also eine Immobilie im Nachlass und liegt nur ein handschriftliches Testament vor, dann führt am Erbschein oft kein Weg vorbei. Lebt das Vermögen dagegen vor allem auf Konten und Depots, dann kommen Sie regelmäßig ohne Erbschein aus.
Gehen Sie nach einem Todesfall planvoll vor:
Sind Sie Teil einer Erbengemeinschaft, dann gelten zusätzliche Besonderheiten. In unserem Beitrag Erbengemeinschaft auflösen finden Sie alle wichtigen Schritte. Weitere Ratgeber rund um das Erbrecht bietet Ihnen unsere Rubrik Rechts-Tipps. Einen Überblick über alle Tätigkeitsfelder unserer Kanzlei finden Sie auf der Seite Leistungen.
Nein. Liegt ein notarielles Testament oder ein Erbvertrag mit Eröffnungsprotokoll vor, dann muss die Bank diesen Nachweis akzeptieren. Sogar ein eindeutiges eigenhändiges Testament kann nach der BGH-Linie genügen.
Die Kosten richten sich nach dem Nachlasswert. Bei 100.000 Euro liegen sie bei rund 546 Euro, bei 500.000 Euro schon bei etwa 1.870 Euro. Hinzu kommen die Gebühren für die eidesstattliche Versicherung beim Notar.
Im Schnitt dauert das Verfahren mehrere Wochen. Bei komplexen Fällen oder Streit zwischen mehreren Erben kann es sich aber auch über mehrere Monate hinziehen.
In der Regel nicht. Denn § 35 Abs. 1 GBO verlangt einen Erbschein oder ein notarielles Testament. Ein handschriftliches Testament wird nur in engen Ausnahmefällen akzeptiert, wenn die Erbfolge zweifelsfrei feststeht.
Ja, das ist möglich. Hat die Bank Sie zu Unrecht zur Beantragung gedrängt, obwohl ein notarielles oder eindeutiges eigenhändiges Testament vorlag, dann müssen die Erbscheinkosten erstattet werden. Der BGH hat dies im Urteil XI ZR 440/15 ausdrücklich bestätigt.
Das Europäische Nachlasszeugnis (ENZ) ist eine EU-weite Variante des Erbscheins. Es weist die Erbenstellung in fast allen EU-Mitgliedstaaten nach. Sinnvoll ist es vor allem, wenn Vermögen im Ausland liegt.
Das hängt vom Einzelfall ab. Liegt ein notarielles Testament vor, dann reicht dieses meist auch für Miterben. Existiert dagegen nur ein handschriftliches Testament oder gesetzliche Erbfolge, dann benötigt die Erbengemeinschaft regelmäßig einen gemeinschaftlichen Erbschein.
Ein notarielles Testament lohnt sich besonders dann, wenn Immobilien, Unternehmensanteile oder größere Vermögenswerte vererbt werden. Außerdem empfiehlt es sich bei komplexeren Familienverhältnissen. Denn es schafft Rechtsklarheit und spart den Erben später regelmäßig die deutlich höheren Erbscheinkosten.
Wer im Vertrauen auf den Erbschein Geschäfte macht, ist nach § 2366 BGB geschützt. Der wahre Erbe hat dann unter Umständen nur noch Ansprüche gegen den Scheinerben. Aus diesem Grund ist eine sorgfältige Prüfung vor der Beantragung besonders wichtig.
An die Walek Rechtsanwälte in Mayen. Rechtsanwalt Dr. Jens Groh ist Fachanwalt für Erbrecht und berät Erben aus dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz. Wir prüfen für Sie, ob ein Erbschein wirklich nötig ist – und vermeiden unnötige Kosten.
Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: groh@walek-rechtsanwaelte.de
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