Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Stellen Sie sich folgende Situation vor, die sich genauso in Mayen, Mendig oder Andernach zutragen könnte:
Ein Ehepaar lebt seit mehr als einem Jahr getrennt. Die Ehefrau hat den Scheidungsantrag eingereicht. Der Ehemann hat im Verfahrenskostenhilfeverfahren erklärt, er halte die Ehe ebenfalls für gescheitert und wolle geschieden werden. Dann stirbt der Ehemann – plötzlich, bevor das Familiengericht die Scheidung aussprechen konnte.
Die Ehefrau ist noch formell verheiratet. Sie ist noch nicht geschieden. Sie geht davon aus, dass ihr das Erbe ihres Mannes – oder jedenfalls ein Erbrecht – zusteht.
Sie irrt sich. Und das kann sie teuer zu stehen kommen.
Das Oberlandesgericht Celle hat mit Beschluss vom 27. Januar 2025 (Az. 6 W 148/24) eine Entscheidung getroffen, die für alle getrennt lebenden Paare im Landkreis Mayen-Koblenz, in Andernach, Mendig und der gesamten Region Mayen eine direkte Warnung ist: Wer im laufenden Scheidungsverfahren stirbt und der Scheidung zugestimmt hat, hinterlässt dem überlebenden Ehegatten kein Erbrecht – auch wenn die Scheidung noch nicht rechtskräftig war.
Als Rechtsanwalt in Mayen erkläre ich, was das Urteil bedeutet, welche Voraussetzungen § 1933 BGB aufstellt und was getrennt lebende Ehegatten in der Eifel und am Mittelrhein jetzt tun sollten.
Der Erblasser und seine Frau hatten vier Tage vor ihrer Hochzeit im Jahr 2015 einen Erbvertrag geschlossen und sich gegenseitig als Erben eingesetzt. Parallel dazu hatten sie einen Ehevertrag beurkundet, in dem sie für den Fall der Scheidung gegenseitige Ansprüche ausschlossen.
Die Ehe hielt nicht. Im Jahr 2021 reichte die Ehefrau einen Scheidungsantrag ein. Im Rahmen des Verfahrenskostenhilfeantrags erklärte der Ehemann ausdrücklich, er halte die Ehe für gescheitert und wolle ebenfalls geschieden werden. In der späteren mündlichen Verhandlung zur Scheidungssache stellte er jedoch keine eigenen Anträge mehr.
Dann starb der Ehemann – bevor die Scheidung rechtskräftig wurde.
Nun kämpften zwei Frauen um den Erbschein: die Ehefrau und die Tochter des Erblassers aus einer früheren Beziehung. Das Nachlassgericht erteilte den Erbschein der Tochter. Die Ehefrau legte Beschwerde ein.
Das OLG Celle wies die Beschwerde zurück. Die Ehefrau erbte nichts.
Begründung: Der Erbvertrag ist wegen §§ 2077, 2279 BGB unwirksam, weil die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen. Und das gesetzliche Erbrecht der Ehefrau ist nach § 1933 BGB ausgeschlossen, weil der Erblasser der Scheidung zugestimmt hatte – und zwar bereits durch seine Erklärung im Verfahrenskostenhilfeverfahren.
Wer rechtskräftig geschieden ist, erbt nicht mehr nach dem früheren Ehegatten. Das ist bekannt und leuchtet ein.
Weniger bekannt ist: Das Erbrecht endet nicht erst mit dem Scheidungsurteil. Es endet bereits früher – nämlich dann, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen. Das Erbrecht des überlebenden Ehegatten sowie das Recht auf den Voraus ist ausgeschlossen, wenn zur Zeit des Todes des Erblassers die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe gegeben waren und der Erblasser die Scheidung beantragt oder ihr zugestimmt hatte.
Das ist § 1933 BGB – eine Norm, die vielen Betroffenen völlig unbekannt ist.
Damit § 1933 BGB greift, müssen zum Zeitpunkt des Todes kumulativ drei Dinge vorgelegen haben:
Erstens: Die materiellen Scheidungsvoraussetzungen müssen erfüllt gewesen sein. Das Kernkriterium ist das Scheitern der Ehe (§ 1565 BGB). Bei einer Trennungszeit von mindestens einem Jahr und beiderseitigem Scheidungswunsch gilt das Scheitern als unwiderleglich vermutet (§ 1566 Abs. 1 BGB). Bei drei Jahren Trennung sogar ohne Rücksicht auf den Willen des anderen (§ 1566 Abs. 2 BGB).
Zweitens: Ein Scheidungsantrag muss beim Familiengericht eingereicht und dem anderen Ehegatten zugestellt worden sein – also rechtshängig geworden sein.
Drittens: Der Erblasser muss die Scheidung selbst beantragt oder dem Antrag des anderen zugestimmt haben.
Sind alle drei Punkte erfüllt, erlischt das Erbrecht des überlebenden Ehegatten – auch wenn die Ehe zum Todeszeitpunkt noch nicht rechtskräftig geschieden war.
Im entschiedenen Fall hatte der Erblasser keinen eigenen Scheidungsantrag gestellt. Er hatte lediglich im Verfahrenskostenhilfeverfahren erklärt, die Ehe ebenfalls für gescheitert zu halten und geschieden werden zu wollen.
Die Ehefrau argumentierte: Das sei keine wirksame Zustimmung im Rechtssinne. Eine Zustimmung müsse als förmliche Prozesshandlung gegenüber dem Gericht erklärt werden – nicht im bloßen Kostenhilfeverfahren.
Die im Verfahrenskostenhilfeprüfungsverfahren abgegebene Erklärung des Erblassers, sich scheiden lassen zu wollen, ließ das Gericht für § 2077 Abs. 1 S. 2 BGB genügen, da sie als vorsorglich vorgenommene Prozesshandlung mit der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags wirksam geworden sei und keine Interessen der Rechtspflege oder des Verfahrensgegners entgegenstünden. Rechtsinformatik
Kurzum: Selbst eine formlos erscheinende Erklärung im Kostenhilfeverfahren kann ausreichen, um das Erbrecht des überlebenden Ehegatten zu vernichten.
Dieser Verlust des Erbrechts führt auch zum Verlust des Voraus nach § 1932 als auch zum Verlust etwaiger Pflichtteils-, Pflichtteilsrest-, und Pflichtteilsergänzungsansprüche.
Das ist einschneidend. Es entfällt nicht nur das gesetzliche Erbrecht – es entfällt auch der Pflichtteil. Der überlebende Ehegatte kann also nichts aus dem Nachlass des Verstorbenen beanspruchen, weder als Erbe noch als Pflichtteilsberechtigter.
Nicht alles ist verloren. Der überlebende Ehegatte behält somit seinen Anspruch auf Zugewinnausgleich, sollten die Eheleute im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft gelebt haben. Dieser Anspruch ist dann gegen die Erben des Erblassers geltend zu machen nach den gleichen Regeln, mit denen ein Zugewinnausgleichsanspruch im Rahmen einer Scheidung eingefordert wird.
Auch nacheheliche Unterhaltsansprüche bleiben grundsätzlich bestehen (§ 1933 Satz 3 BGB).
Praxishinweis für die Region Mayen-Koblenz: Wer im laufenden Scheidungsverfahren den Ehegatten verliert, sollte sofort prüfen lassen, ob Zugewinnausgleichsansprüche bestehen. Diese sind gegen die Erben des Verstorbenen geltend zu machen – und auch hier gelten Fristen. Holen Sie anwaltliche Beratung in Mayen ein, bevor Sie handeln oder untätig bleiben.
Neben dem gesetzlichen Erbrecht verliert der überlebende Ehegatte im Regelfall auch seine Stellung aus Testament oder Erbvertrag. Die Grundlage ist § 2077 BGB:
Eine letztwillige Verfügung zugunsten des Ehegatten wird unwirksam, wenn die Ehe zum Zeitpunkt des Todes bereits gescheitert war und die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen. Das gilt sowohl für einfache Testamente als auch – über § 2279 BGB – für Erbverträge.
Das OLG Celle hatte eine zusätzliche Rechtsfrage zu klären: Der Erbvertrag war vier Tage vor der Eheschließung beurkundet worden. Die Ehefrau argumentierte, § 2077 BGB gelte für Erbverträge, die vor der Ehe geschlossen wurden, nicht.
Wird ein Ehevertrag zusammen mit einem Erbvertrag wenige Tage vor der standesamtlichen Eheschließung beurkundet, ist die Vorschrift des § 2077 BGB im Scheidungsfall analog anzuwenden. Darüber sollten die Vertragsschließenden belehrt werden.
Der enge zeitliche und inhaltliche Zusammenhang mit der geplanten Heirat genügte dem Gericht für die analoge Anwendung. Der Erbvertrag war unwirksam.
§ 2077 BGB gilt nicht ausnahmslos. Hat der Erblasser im Testament oder Erbvertrag ausdrücklich geregelt, dass die Einsetzung des Ehegatten auch für den Fall der Scheidung gelten soll, bleibt die Verfügung wirksam. Das ist allerdings ungewöhnlich und muss klar aus dem Dokument hervorgehen.
Praxishinweis: Wer in Mayen, Mendig oder Andernach einen Erbvertrag oder ein Testament zugunsten seines Ehegatten errichtet hat und die Ehe kriselt, sollte das Testament umgehend überprüfen lassen. Was im guten Miteinander geschrieben wurde, kann in der Trennung fatale Wirkung entfalten – in beide Richtungen.
Das Urteil des OLG Celle ist kein Einzelfall. Es reiht sich in eine konsequente Rechtsprechungslinie ein, die Familiengericht Mayen, die Nachlassgerichte im Kreis und die Oberlandesgerichte gleichermaßen bindet.
Für die Praxis im Raum Mayen, Mendig, Andernach und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz ergeben sich daraus klare Handlungsempfehlungen:
Praxishinweis: Das Familiengericht Mayen-Koblenz, zuständig für Scheidungsverfahren im Kreis, führt täglich Trennungs- und Scheidungssachen. Erbrechtliche Konsequenzen werden dabei häufig nicht mitbedacht. Wer seinen Anwalt nur für die Scheidung, nicht aber für die gleichzeitige erbrechtliche Absicherung mandatiert, geht ein erhebliches Risiko ein.
Wenn Sie auch nur eine dieser Fragen mit „Ja“ beantworten, sollten Sie nicht warten – lassen Sie Ihre Situation beim Rechtsanwalt in Mayen prüfen.
Erbe ich noch, wenn mein Ehemann stirbt, obwohl wir uns scheiden lassen wollten?
Das hängt davon ab, ob die Voraussetzungen des § 1933 BGB vorliegen. Entscheidend ist: Waren die Scheidungsvoraussetzungen zum Todeszeitpunkt erfüllt – also lag eine gescheiterte Ehe vor? Und hatte Ihr Ehemann die Scheidung selbst beantragt oder ihr zugestimmt? Wenn beides zutrifft, verlieren Sie Ihr gesetzliches Erbrecht, auch wenn die Scheidung noch nicht rechtskräftig war. Lassen Sie das sofort prüfen.
Was gilt für unser gemeinsames Testament – verliert es durch die Trennung seine Wirkung?
Ja, in der Regel. Wenn die Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser der Scheidung zugestimmt hat oder selbst die Scheidung beantragt hat, wird eine Erbeinsetzung des Ehegatten im Testament nach § 2077 BGB unwirksam. Das gilt für einfache Testamente und – über § 2279 BGB – auch für Erbverträge. Einzige Ausnahme: Das Testament enthält eine ausdrückliche Regelung, dass die Einsetzung auch im Scheidungsfall gelten soll.
Ich habe im Kostenhilfeverfahren meiner Scheidung zugestimmt – reicht das?
Nach dem Urteil des OLG Celle vom 27.01.2025 kann das ausreichen. Das Gericht hat eine Erklärung im Verfahrenskostenhilfeverfahren als wirksame Zustimmung im Sinne des § 1933 BGB angesehen. Das ist überraschend – und zeigt, wie hoch die Anforderungen an eine sorgfältige Prüfung der eigenen Situation sind.
Habe ich als getrennt lebender Ehegatte noch einen Pflichtteilsanspruch?
Wenn § 1933 BGB greift – also Scheidungsvoraussetzungen vorlagen und der Erblasser der Scheidung zugestimmt oder sie selbst beantragt hatte – entfallen nicht nur das gesetzliche Erbrecht, sondern auch alle Pflichtteilsansprüche. Es bleibt lediglich ein möglicher Zugewinnausgleichsanspruch gegen die Erben.
Was ist, wenn mein Ehegatte gestorben ist, bevor der Scheidungsantrag zugestellt wurde?
Dann greift § 1933 BGB nicht. Voraussetzung ist, dass der Scheidungsantrag rechtshängig geworden ist – also dem anderen Ehegatten ordnungsgemäß zugestellt wurde. Ist der Erblasser vor der Zustellung gestorben, bleibt das Erbrecht des Ehegatten bestehen. Das kann im Einzelfall erhebliche finanzielle Auswirkungen haben.
Ich bin Erbe – kann ich prüfen, ob das Erbrecht des überlebenden Ehegatten ausgeschlossen ist?
Ja. Liegen Hinweise auf eine laufende Trennung oder ein laufendes Scheidungsverfahren vor, können Sie beim Familiengericht Mayen-Koblenz prüfen lassen, ob ein Scheidungsantrag eingereicht und zugestellt war. Auch Anwaltsakten oder Korrespondenz des Erblassers können Hinweise geben. Als Erbe haben Sie ein berechtigtes Interesse an der Klärung dieser Frage.
Kann ich als getrennt lebender Ehegatte noch verhindern, dass ich mein Erbrecht verliere?
Wenn die Voraussetzungen des § 1933 BGB bereits vorliegen – Scheidungsantrag zugestellt, Zustimmung erklärt, Scheitern der Ehe feststellbar – dann nein. Das Erbrecht ist bereits ausgeschlossen, auch wenn die Ehe formal noch besteht. Vorbeugend ist es möglich, den Scheidungsantrag zurückzunehmen oder die Ehe fortzuführen – doch das sind familienrechtliche Entscheidungen mit weitreichenden Konsequenzen, die anwaltlich begleitet werden sollten.
Trennungen und Scheidungen sind keine seltenen Ausnahmefälle. Im Landkreis Mayen-Koblenz werden jährlich hunderte Ehen vor dem Familiengericht geschieden. Viele dieser Trennungen dauern Monate oder Jahre. In dieser Zeit besteht die Ehe rechtlich fort – mit allen erbrechtlichen Konsequenzen, die das mit sich bringt.
Das Urteil des OLG Celle zeigt: Schon eine Erklärung im Kostenhilfeverfahren kann das gesamte Erbrecht eines noch formell verheirateten Ehegatten zunichtemachen. Und umgekehrt: Wer hofft, nach einer langen Trennung noch zu erben, weil die Scheidung „noch nicht durch“ ist, kann sich gewaltig täuschen.
Als Rechtsanwalt in Mayen berate ich Mandantinnen und Mandanten aus Mayen, Mendig, Andernach und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz in allen Fragen des Erbrechts – auch dann, wenn Familienrecht und Erbrecht aufeinandertreffen. Weitere Beiträge zum Erbrecht finden Sie in unseren Rechts-Tipps. Alle Fachgebiete der Kanzlei finden Sie hier im Überblick.
Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: info(at)walek-rechtsanwaelte.de
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