Mir wird eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen – was kann ich jetzt noch tun?

Von Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht und Familienrecht – Kanzlei Walek Rechtsanwälte, Mayen

Die Polizei hat Sie angehalten – und jetzt?

Es war ein Abend mit Freunden, vielleicht ein Fest oder eine Firmenfeier in Mayen, Andernach oder Koblenz. Auf dem Heimweg werden Sie kontrolliert. Das Ergebnis: ein Alkoholtest weit über dem erlaubten Wert. Die Polizei zieht Ihren Führerschein ein, nimmt Ihnen eine Blutprobe ab und leitet ein Strafverfahren ein. Was folgt, kann Ihr Leben erheblich verändern – Ihren Beruf, Ihre Mobilität, Ihre Zukunft.

Als Fachanwalt für Verkehrsrecht begleite ich Mandanten in genau diesen Situationen. Ich kenne die rechtlichen Möglichkeiten – und ich weiß, dass frühzeitiges Handeln entscheidend ist. Dieser Artikel gibt Ihnen einen ersten Überblick darüber, was bei einer Trunkenheitsfahrt auf Sie zukommt und was Sie jetzt tun sollten.

Was bedeutet „Trunkenheit im Verkehr“ nach § 316 StGB?

Der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB ist verwirklicht, wenn Sie ein Fahrzeug führen, obwohl Sie infolge von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln fahruntüchtig sind. Das Gesetz unterscheidet dabei zwei Zustände:

Relative Fahruntüchtigkeit (ab 0,3 Promille): Eine Strafbarkeit nach § 316 StGB kann bereits ab 0,3 Promille beginnen, wenn zusätzlich drogentypische Ausfallerscheinungen hinzukommen (z.B. Schlangenlinien fahren, Reaktionsschwäche). In der Praxis sind solche Fälle einzelfallabhängig.

Absolute Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille): Ab einer Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,1 Promille gilt der Fahrer nach ständiger Rechtsprechung als absolut fahruntüchtig – und zwar unwiderlegbar. Kein Gericht wird hier Ihre persönliche Alkoholtoleranz berücksichtigen.

Wichtig: Als Ordnungswidrigkeit (nicht als Straftat!) gilt bereits das Führen eines Fahrzeugs ab 0,5 Promille (§ 24a StVG). Hier drohen Bußgeld, Punkte und Fahrverbot – aber noch kein Strafverfahren.

Welche Strafen drohen mir?

Wenn Sie wegen Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB verurteilt werden, riskieren Sie:

  • Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr (fahrlässige Begehung), bis zu zwei Jahre (vorsätzliche Begehung)
  • Entzug der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB – in der Regel gleichzeitig mit der Verurteilung
  • Sperrfrist nach § 69a StGB: Das Gericht setzt eine Frist, vor deren Ablauf keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Mindestfrist beträgt 6 Monate, die Höchstfrist 5 Jahre. Im Wiederholungsfall mindestens 1 Jahr.
  • MPU-Verpflichtung: Ab 1,6 Promille ordnet die Führerscheinstelle bei der Wiedererteilung zwingend eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung an. Auch unterhalb dieser Grenze kann eine MPU verlangt werden.
  • Strafregistereintrag und mögliche berufliche Konsequenzen (Berufsfahrer, Behördenangestellte etc.)
  • Regressanspruch der Haftpflichtversicherung: Bei  Fahruntüchtigkeit kann die Haftpflichtversicherung zumindest einen Teil des von ihr regulierten Schaden von Ihnen zurückfordern.

Was sollte ich nach einer Trunkenheitsfahrt sofort tun?

Schweigen Sie gegenüber der Polizei. Machen Sie keinerlei Aussagen zur Sache – weder beim Anhalten noch auf der Wache. Das Schweigerecht ist Ihr wichtigstes Recht im Strafverfahren. Alles, was Sie sagen, kann und wird gegen Sie verwendet.

Beauftragen Sie sofort einen Fachanwalt für Verkehrsrecht. Der Anwalt kann frühzeitig in die Ermittlungen eingreifen, Akteneinsicht nehmen und die Beweise prüfen. Fehler bei der Messung (Atemalkohol vs. Blutprobe, Zeitpunkt der Blutabnahme, Kalibrierung der Geräte) können entscheidend sein.

Was kann der Anwalt für Sie erreichen?

  • Prüfung der Messergebnisse auf Verfahrensfehler
  • Verkürzung der Sperrfrist durch günstige Persönlichkeitsprognose
  • Abwendung einer MPU-Anordnung oder Vorbereitung darauf
  • Milderung des Strafmaßes (Geldstrafe statt Freiheitsstrafe)
  • Bei Ersttätern: Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO unter Auflagen
  • Schutz vor Regressansprüchen der Versicherung

Trunkenheitsfahrt und der Führerschein: Das Wichtigste im Überblick

In den meisten Fällen entzieht das Gericht die Fahrerlaubnis gleichzeitig mit der Verurteilung. Die Sperrfrist beginnt mit dem Tag der vorläufigen Entziehung (also in der Regel dem Tag, an dem die Polizei Ihren Führerschein einzog). Nach Ablauf der Sperrfrist müssen Sie gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde aktiv werden – der Führerschein kommt nicht automatisch zurück. Sie müssen einen Antrag stellen, ggf. ein ärztliches Gutachten vorlegen und – bei hohen Promillewerten – eine erfolgreiche MPU absolvieren.

In Rheinland-Pfalz zuständig ist in der Regel die örtliche Verbandsgemeinde- oder Kreisverwaltung. Im Bereich Mayen ist das die Kreisverwaltung Mayen-Koblenz.

Regionaler Hinweis für Mayen und Umgebung

Gerade in der Region Mayen, im Landkreis Mayen-Koblenz und dem Umland ist der Führerschein für viele Menschen existenziell – sei es für den täglichen Arbeitsweg, den Betrieb eines Handwerksunternehmens oder familiäre Verpflichtungen. Als in Mayen ansässiger Fachanwalt für Verkehrsrecht kenne ich die lokalen Gegebenheiten, die Führerscheinstellen in Rheinland-Pfalz und die regionalen Ermittlungsbehörden. Ich vertrete aber selbstverständlich Mandanten aus dem gesamten Bundesgebiet.

Fazit

Eine Trunkenheitsfahrt ist kein Kavaliersdelikt – aber sie ist auch kein unausweichliches Schicksal. Mit dem richtigen anwaltlichen Beistand lassen sich erhebliche Verbesserungen erreichen: kürzere Sperren, mildere Strafen, Schutz vor Versicherungsregress. Das Wichtigste ist: sofort handeln und schweigen.


FAQ: Trunkenheitsfahrt und Führerscheinentzug

Ich hatte nur 0,6 Promille. Verliere ich trotzdem den Führerschein?
Bei 0,5 bis 1,09 Promille ohne Ausfallerscheinungen liegt „nur“ eine Ordnungswidrigkeit vor (§ 24a StVG). Es drohen 500 € Bußgeld, 1 Monat Fahrverbot und 2 Punkte – aber keine strafrechtliche Verurteilung und kein dauerhafter Entzug. Eine Wiederholung oder zusätzliche Ausfallerscheinungen können das Bild aber verschlechtern.

Ab wann werde ich nach einer Trunkenheitsfahrt zur MPU geschickt?
Ab 1,6 Promille ist die MPU bei der Wiedererteilung zwingend. Unterhalb dieser Grenze kann die Führerscheinstelle eine MPU anordnen, wenn weitere Umstände auf Alkoholprobleme hindeuten. Nach einer Verurteilung ist frühzeitige anwaltliche Beratung zur MPU-Vorbereitung dringend empfohlen.

Kann die Versicherung mich nach einer Trunkenheitsfahrt in Regress nehmen?
Ja. Die Kfz-Haftpflichtversicherung kann bei absoluter Fahruntüchtigkeit (ab 1,1 Promille) den gesamten von ihr regulierten Schaden von Ihnen zurückfordern – bis zur Höhe von 5.000 € (gesetzliche Höchstgrenze beim Pflichtteil der Haftpflicht). Bei schweren Fällen können weitere Summen hinzukommen.

Gilt die Straftat auch, wenn ich nur auf einem Parkplatz gefahren bin?
Nur auf öffentlichen Verkehrsflächen oder solchen, die zumindest faktisch öffentlich zugänglich sind. Ein abgesperrtes Privatgrundstück ist keine öffentliche Verkehrsfläche. Öffentliche Parkplätze und Parkhäuser in normalen Betriebszeiten hingegen gelten als öffentlich.

Ich habe ein Strafbefehl erhalten. Soll ich Einspruch einlegen?
Grundsätzlich ja – zumindest sollten Sie die Frist nicht verstreichen lassen, ohne einen Fachanwalt zu konsultieren. Der Strafbefehl gilt sonst als rechtskräftiges Urteil. Ob ein Einspruch sinnvoll ist, hängt von den konkreten Umständen ab.


Jetzt handeln – Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt, Fachanwalt für Verkehrsrecht, Mayen

Wenn Ihnen eine Trunkenheitsfahrt vorgeworfen wird, sollten Sie keine Zeit verlieren. Rechtsanwalt Klaus Dietrich Haupt ist Fachanwalt für Verkehrsrecht und verteidigt Sie konsequent – von der ersten Akteneinsicht bis zur Verhandlung. Ob in Mayen, Andernach, Koblenz oder bundesweit.

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