Erbschaft ausschlagen – und die Lebensversicherung trotzdem erhalten?

Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Walek Rechtsanwälte, Mayen


Der Vater ist gestorben. Der Nachlass ist überschuldet. Die Entscheidung scheint klar: Erbschaft ausschlagen – sonst haftet man persönlich für fremde Schulden. Doch dann taucht eine Frage auf, die viele überrascht: Der Erblasser hatte eine Unfallversicherung abgeschlossen. Als Bezugsberechtigte stehen dort die „gesetzlichen Erben“. Verliert man mit der Ausschlagung auch diesen Anspruch?

Der Bundesgerichtshof hat im Juli 2025 eine Entscheidung getroffen, die vielen Erben in dieser Situation wichtig ist – und die in der Praxis noch zu wenig bekannt ist. Als Rechtsanwalt in Mayen erkläre ich, was das Urteil bedeutet, welche Rechte Erben bei der Erbausschlagung haben und worauf es bei Lebens- und Unfallversicherungen zu achten gilt.


1. Die Entscheidung des BGH – was ist passiert?

Der Bundesgerichtshof hat am 23. Juli 2025 (Az. XVII ZA 16/25) eine grundlegende Frage im Schnittbereich von Erb- und Versicherungsrecht entschieden.

Der Sachverhalt war typisch: Ein Erblasser hatte eine Unfallversicherung mit Todesfallleistung abgeschlossen und als Bezugsberechtigte seine „gesetzlichen Erben“ benannt. Nach seinem Tod war der Nachlass überschuldet. Sämtliche gesetzlichen Erben – zuerst die Kinder, dann Mutter und Schwestern – schlugen die Erbschaft nacheinander aus.

Die Versicherung verweigerte daraufhin die Auszahlung. Sie argumentierte: Wer die Erbschaft ausgeschlagen habe, sei kein Erbe mehr. Also stehe ihm auch kein Bezugsrecht aus der Versicherung zu.

Der BGH widersprach – klar und eindeutig.


2. Was hat der BGH entschieden?

Der BGH stellte fest: Eine Erbausschlagung berührt das Bezugsrecht aus einer Versicherung nicht.

Die rechtliche Grundlage ist § 160 Abs. 2 Satz 2 VVG (Versicherungsvertragsgesetz). Diese Vorschrift bestimmt ausdrücklich, dass eine Ausschlagung der Erbschaft auf die Berechtigung des Bezugsberechtigten keinen Einfluss hat.

Die Begründung des BGH ist überzeugend: Wenn ein Versicherungsnehmer als Bezugsberechtigte „seine gesetzlichen Erben“ benennt, dient diese Formulierung lediglich dazu, die begünstigten Personen zu identifizieren – nämlich diejenigen, die im Todeszeitpunkt gesetzlich zur Erbfolge berufen waren. Was diese Personen danach mit der Erbschaft machen – ob sie annehmen oder ausschlagen –, ist für den Versicherungsanspruch schlicht irrelevant.

Versicherungsrecht und Erbrecht folgen unterschiedlichen Regeln. Das ist der entscheidende Punkt.


3. Was bedeutet das für Erben in der Praxis?

Erbausschlagung schützt vor Schulden – ohne die Versicherung zu gefährden

Wer einen überschuldeten Nachlass ausschlägt, muss nicht befürchten, damit auch einen Versicherungsanspruch zu verlieren – vorausgesetzt, er war zum Zeitpunkt des Todes als gesetzlicher Erbe zur Erbfolge berufen.

Das ist eine wichtige Klarstellung. Denn in der Praxis zögern viele Erben mit der Ausschlagung, weil sie nicht wissen, welche Konsequenzen das für andere Ansprüche haben könnte.

Fristen bei der Erbausschlagung beachten

Die Ausschlagung muss innerhalb von sechs Wochen nach Kenntnis des Erbfalls erklärt werden – gegenüber dem Nachlassgericht oder in notariell beglaubigter Form (§ 1944 BGB). Wer diese Frist versäumt, gilt als Erbe – und haftet damit für alle Schulden des Nachlasses.

Praxishinweis: Sobald Sie von einem Erbfall Kenntnis erlangen, läuft die Frist. Bei unklarer Nachlasssituation sollten Sie nicht abwarten, sondern umgehend rechtlichen Rat einholen.

Wann ist eine Ausschlagung sinnvoll?

Eine Ausschlagung kommt insbesondere in Betracht, wenn:

  • der Nachlass überschuldet ist oder Schulden die Aktiva übersteigen
  • Verbindlichkeiten des Erblassers unklar oder nicht überblickbar sind
  • Pflichtteilsansprüche von Dritten zu erwarten sind, die eine Haftung des Erben auslösen könnten
  • der Erbe das Erbe aus persönlichen Gründen nicht annehmen möchte

4. Versicherungsvertrag und Testament – worauf Sie achten sollten

Das BGH-Urteil zeigt ein typisches Problem in der Nachlassplanung: Versicherungsvertrag und Testament werden häufig unabhängig voneinander errichtet – ohne zu prüfen, ob sie aufeinander abgestimmt sind.

Risiko: „Gesetzliche Erben“ als Bezugsberechtigte

Die Formulierung „gesetzliche Erben“ als Bezugsberechtigte im Versicherungsvertrag klingt zunächst unkompliziert. In der Praxis kann sie jedoch zu erheblichen Unsicherheiten führen:

  • Bei Patchwork-Familien oder mehreren Ehen ist oft unklar, wer im Todeszeitpunkt gesetzlicher Erbe ist
  • Wenn alle gesetzlichen Erben ausschlagen, kann die Versicherungsleistung ins Leere laufen oder an ungewollte Personen fallen
  • Wenn das Testament von der gesetzlichen Erbfolge abweicht, erhalten unter Umständen nicht die gewünschten Personen die Versicherungsleistung

Praxishinweis: Benennen Sie im Versicherungsvertrag die begünstigten Personen namentlich – nicht nur als Gruppe. Das vermeidet Auslegungsstreitigkeiten und sorgt für klare Verhältnisse.

Testament und Versicherung gemeinsam planen

Eine vorausschauende Nachlassplanung bezieht beides ein: das Testament und alle bestehenden Versicherungsverträge. Wer beides unabgestimmt lässt, riskiert, dass im Ernstfall nicht das eintritt, was er gewollt hat.


5. Checkliste: Erbausschlagung – das sollten Sie wissen

  • Ausschlagungsfrist: sechs Wochen ab Kenntnis des Erbfalls (§ 1944 BGB)
  • Ausschlagung erfolgt beim Nachlassgericht oder in notariell beglaubigter Form
  • Ausschlagung wirkt rückwirkend – der Ausschlagende gilt als nie Erbe gewesen
  • Bezugsrecht aus Versicherungsverträgen bleibt trotz Ausschlagung unberührt (§ 160 Abs. 2 VVG)
  • Benannte Bezugsberechtigte im Versicherungsvertrag sollten namentlich benannt werden
  • Testament und Versicherungsverträge regelmäßig aufeinander abstimmen lassen
  • Bei unklarem Nachlass: frühzeitig anwaltliche Beratung einholen

6. FAQ – Häufige Fragen zur Erbausschlagung und Versicherung


Verliere ich mein Bezugsrecht aus einer Lebensversicherung, wenn ich die Erbschaft ausschlage?

Nein. Der BGH hat mit Beschluss vom 23. Juli 2025 (Az. XVII ZA 16/25) klargestellt, dass eine Erbausschlagung keinen Einfluss auf das Bezugsrecht aus einer Versicherung hat. Das folgt aus § 160 Abs. 2 Satz 2 VVG. Wer im Todeszeitpunkt als gesetzlicher Erbe zur Erbfolge berufen war, behält seinen Versicherungsanspruch – unabhängig davon, ob er die Erbschaft annimmt oder ausschlägt.


Wie lange habe ich Zeit, eine Erbschaft auszuschlagen?

Die Ausschlagungsfrist beträgt sechs Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem Sie von dem Erbfall und dem Grund Ihrer Berufung als Erbe Kenntnis erlangt haben (§ 1944 BGB). Wohnen Sie im Ausland, verlängert sich die Frist auf sechs Monate. Wer die Frist versäumt, gilt als Erbe – und haftet für alle Schulden des Nachlasses.


Was passiert, wenn alle Erben die Erbschaft ausschlagen?

Schlagen alle berufenen Erben aus, fällt der Nachlass an den Fiskus (§ 1936 BGB). Das Bezugsrecht aus einer Versicherung fällt dadurch nicht automatisch weg – entscheidend ist, wer im Versicherungsvertrag benannt ist. Ist dort nur „die gesetzlichen Erben“ ohne Namensnennung angegeben, kann es zu Auszahlungsschwierigkeiten kommen. Es empfiehlt sich daher, Bezugsberechtigte im Versicherungsvertrag namentlich zu benennen.


Kann ich eine Erbausschlagung rückgängig machen?

Eine wirksam erklärte Ausschlagung kann grundsätzlich nicht widerrufen werden. Sie kann jedoch unter engen Voraussetzungen angefochten werden – etwa wenn Sie bei der Ausschlagung einem Irrtum über die Zusammensetzung des Nachlasses unterlegen sind. Wer also ausschlägt, weil er den Nachlass für überschuldet hält, und später feststellt, dass der Nachlass werthaltig war, kann die Ausschlagung unter Umständen anfechten. Die Anfechtungsfrist beträgt sechs Wochen ab Kenntnis des Irrtums.


Muss ich die Ausschlagung begründen?

Nein. Eine Erbausschlagung muss nicht begründet werden. Es genügt die formgerechte Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. Entscheidend ist, dass die Erklärung fristgerecht und in der richtigen Form erfolgt.


Lohnt sich eine anwaltliche Beratung vor der Ausschlagung?

Ja – gerade dann, wenn der Nachlass unübersichtlich ist, Versicherungsverträge bestehen oder Sie unsicher sind, ob die Ausschlagung die richtige Entscheidung ist. Eine frühzeitige Beratung verhindert Fehler, die später nicht mehr korrigiert werden können. Als Rechtsanwalt in Mayen begleite ich Sie bei allen Fragen rund um Erbschaft, Ausschlagung und Nachlassplanung.


7. Warum anwaltliche Beratung im Erbfall entscheidend sein kann

Der Fall, den der BGH entschieden hat, zeigt exemplarisch, wie komplex Erbfälle in der Realität sind. Erbrecht und Versicherungsrecht greifen ineinander. Eine Entscheidung – die Ausschlagung – kann weitreichende Folgen haben, die nicht auf den ersten Blick erkennbar sind.

Wer im Erbfall vorschnell handelt – oder zu lange wartet –, riskiert finanzielle Nachteile, die sich nicht mehr rückgängig machen lassen. Bereits eine kurze anwaltliche Erstberatung schafft Klarheit: Welche Rechte bestehen? Welche Fristen laufen? Was ist die beste Entscheidung im konkreten Fall?

Als Rechtsanwalt in Mayen berate ich Erben, Pflichtteilsberechtigte und Menschen, die ihren Nachlass vorausschauend regeln möchten – verständlich, klar und ohne unnötiges Fachchinesisch. Weitere aktuelle Beiträge zum Erbrecht finden Sie in unseren Rechts-Tipps. Einen Überblick über alle Fachgebiete der Kanzlei finden Sie hier.


Ihr Ansprechpartner in Mayen

Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: info(at)walek-rechtsanwaelte.de

Nehmen Sie jetzt Kontakt auf – wir melden uns schnell und unkompliziert zurück. Schildern Sie uns kurz Ihren Sachverhalt, und wir klären gemeinsam, welcher Handlungsbedarf besteht.