Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Er bringt einen Sohn mit. Sie bringt eine Tochter mit. Gemeinsame Kinder gibt es nicht. Beide führen getrennte Konten – so wie sie auch ihre Finanzen in der Ehe weitgehend getrennt halten. Gemeinsam errichten sie ein Testament: „Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein.“ Klingt klar. Ist es nicht.
Denn was passiert, wenn einer stirbt – und die Kinder des anderen plötzlich das Vermögen ihres Elternteils erben? Was passiert mit dem Kind des Verstorbenen? Hat die Tochter des Mannes einen Anspruch auf das Vermögen ihrer Stiefmutter?
Das Oberlandesgericht Naumburg hat diese Konstellation im Januar 2025 entschieden – und dabei ein Problem beleuchtet, das in der Praxis täglich vorkommt und in vielen Patchwork-Familien zu bitterer Überraschung führt.
Als Rechtsanwalt in Mayen erkläre ich, was das Urteil bedeutet, welche erbrechtlichen Fallstricke in Patchwork-Familien lauern und wie Sie Ihren Nachlass so gestalten, dass Ihr letzter Wille wirklich so umgesetzt wird, wie Sie es sich vorstellen.
Das Ehepaar hatte keine gemeinsamen Kinder. Jeder Partner hatte eine Tochter aus einer früheren Beziehung mitgebracht. Die Eheleute führten im Alltag getrennte Konten – jeder verwaltete sein eigenes Vermögen. In ihrem gemeinsamen Testament setzten sie sich gegenseitig als Erben ein. Für den zweiten Erbfall – also nach dem Tod des Zuletztversterbenden – regelten sie, dass die beiden Töchter die Eigentumswohnung gemeinsam erben sollten.
Nach dem Tod des Ehemannes beantragte die Witwe einen Erbschein als Alleinerbin. Die Tochter des verstorbenen Mannes widersprach. Ihr Standpunkt: Das Testament sei so auszulegen, dass die Vermögen der Ehegatten getrennt bleiben sollten. Ihr Vater habe sein Vermögen selbstständig erwirtschaftet und für seine eigene Tochter bestimmt. Die getrennten Konten bewiesen das. Sie habe Anspruch auf das Vermögen ihres Vaters – zumindest als Vorerbin.
Das OLG Naumburg entschied mit Beschluss vom 8. Januar 2025 (Az. 2 Wx 82/23): Die Ehefrau wird Vollerbin. Das Testament ist als sogenannte Einheitslösung auszulegen.
Die Begründung: Wortlaut und Gesamtkontext des Testaments sprechen eindeutig für eine vollständige gegenseitige Erbeinsetzung. Der Umstand, dass die Eheleute zu Lebzeiten getrennte Konten führten, ist kein hinreichendes Indiz dafür, dass sie ihre Vermögen auch im Todesfall getrennt halten wollten.
Die Tochter des Ehemannes ging leer aus. Ihre einzige verbleibende Möglichkeit: der Pflichtteil.
Im Kern dreht sich bei Patchwork-Testamenten fast immer eine Grundsatzfrage: Sollen die Vermögen der Ehegatten im Erbfall zusammenwachsen – oder getrennt bleiben?
Das Erbrecht kennt dafür zwei Modelle.
Bei der Einheitslösung wird der überlebende Ehegatte Vollerbe. Das Vermögen des Verstorbenen fließt vollständig in sein Eigentum über. Er kann damit frei verfügen – es verkaufen, verschenken, weitervererben. Die Kinder des zuerst Verstorbenen erben erst nach dem Tod des überlebenden Partners – und nur das, was der Überlebende noch übrig lässt.
Für den überlebenden Partner ist das komfortabel. Er ist wirtschaftlich abgesichert und handlungsfähig. Für die Kinder des Verstorbenen bedeutet es: Sie warten. Und hoffen, dass noch etwas da ist.
Bei der Trennungslösung wird der überlebende Ehegatte nur Vorerbe für das Vermögen des Partners. Er darf es nutzen, aber nicht wesentlich schmälern. Im Hintergrund warten bereits die Kinder des Verstorbenen als Nacherben – ihr Erbe ist reserviert, unabhängig davon, was der Überlebende ansonsten mit dem Nachlass macht.
Das schützt die eigenen Kinder zuverlässig. Es schränkt aber den überlebenden Partner erheblich in seiner Handlungsfreiheit ein.
Genau das ist das Problem. Viele Ehegatten errichten ein Testament, das eine klare gegenseitige Erbeinsetzung enthält – aber keine ausdrückliche Festlegung, ob Einheits- oder Trennungslösung gewollt ist. In diesem Fall muss das Testament ausgelegt werden. Maßstab ist der gemeinsame Wille der Erblasser, wie er sich aus dem Text und den Umständen ergibt (§§ 133, 2084 BGB). Erst wenn das nicht gelingt, greift die Auslegungsregel des § 2269 BGB, die im Zweifel für die Einheitslösung spricht.
Praxishinweis: Wer in einer Patchwork-Familie lebt, sollte im Testament ausdrücklich festlegen, welches Modell gelten soll. Ein sorgfältig formuliertes Testament verhindert jahrelange Streitigkeiten und bittere Überraschungen für die eigenen Kinder.
Wer kein Testament hinterlässt, hinterlässt ein Problem. Denn die gesetzliche Erbfolge ist auf die klassische Familie zugeschnitten – und kennt die Patchwork-Realität nicht.
In der Patchworkfamilie haben die Kinder des neuen Ehepartners als Stiefkinder beim Tod des Stiefelternteils kein Erbrecht. Stiefelternteil und Stiefkind sind nicht miteinander verwandt. Es besteht kein gesetzliches Erbrecht und damit auch kein Pflichtteilsanspruch.
Wer also will, dass sein Stiefkind erbt, muss das ausdrücklich im Testament regeln. Eine Ausnahme gilt nur bei Adoption: Wer ein Stiefkind adoptiert, stellt es rechtlich einem leiblichen Kind gleich – mit allen Erb- und Pflichtteilsrechten.
Sind Kinder vorhanden, erbt der Ehegatte bei gesetzlicher Erbfolge in der Zugewinngemeinschaft die Hälfte des Nachlasses (§§ 1931, 1371 BGB). Die andere Hälfte geht an die Kinder – also nur an die leiblichen Kinder des Verstorbenen, nicht an Stiefkinder.
Das bedeutet: Stirbt der Mann ohne Testament, erbt die Ehefrau die Hälfte – und die Kinder des Mannes aus erster Ehe die andere Hälfte. Die Stiefkinder der Frau erhalten nichts.
Wer ohne Trauschein zusammenlebt, hat kein gesetzliches Erbrecht. Stirbt einer der Partner, geht sein Vermögen ausschließlich an die leiblichen Verwandten – also an die eigenen Kinder, die Eltern oder Geschwister. Der Lebensgefährte geht leer aus, egal wie lange die Beziehung gedauert hat.
Praxishinweis: Nichteheliche Lebensgemeinschaften müssen zwingend ein Testament errichten, wenn sie sich gegenseitig absichern wollen. Ohne Testament ist der Partner erbrechtlich ein Fremder.
Das Berliner Testament – „Wir setzen uns gegenseitig als Alleinerben ein, Schlusserben sind unsere Kinder“ – ist für die Patchwork-Familie oft ungeeignet. Denn: Sind Kinder aus verschiedenen Beziehungen vorhanden, kann unklar sein, welche Kinder gemeint sind. Und: Erbt der Überlebende alles, haben die eigenen Kinder des Verstorbenen zunächst keine Ansprüche – außer dem Pflichtteil. Dieser kann sofort geltend gemacht werden und den Überlebenden in finanzielle Schwierigkeiten bringen.
Werden leibliche Kinder beim ersten Erbfall durch ein Ehegattentestament übergangen, haben sie das Recht, sofort ihren Pflichtteil zu verlangen (§§ 2303 ff. BGB). Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils und ist in Geld auszuzahlen. Das kann den überlebenden Partner erheblich belasten – vor allem dann, wenn der Nachlass hauptsächlich aus einer Immobilie besteht.
Durch eine Einheitslösung kann das Vermögen des Verstorbenen in die Hände des Stiefelternteils übergehen – der damit frei verfügen kann. Im schlimmsten Fall: Er verschenkt das Vermögen an seine eigenen Kinder oder heiratet erneut. Die eigenen Kinder des Verstorbenen schauen am Ende in die Röhre.
Wer aus einer ersten Ehe ein bindungswirkendes Berliner Testament hinterlässt, kann dieses nach dem Tod des ersten Ehegatten in der Regel nicht mehr einseitig ändern. Wer dann neu heiratet, ist an die alten Verfügungen gebunden – auch wenn sich die Familiensituation komplett verändert hat.
Sind die Lebenspartner nicht verheiratet, steht dem überlebenden Lebenspartner nur ein Freibetrag von 20.000 Euro zu. Nicht verheirateten Lebenspartnern, die letztwillig verfügen, muss also bewusst sein, dass das Finanzamt mit nahezu einem Drittel am Nachlass beteiligt wird. Auch für Stiefkinder gilt: Nur wenn das leibliche Elternteil mit dem Stiefelternteil verheiratet ist, steht dem Stiefkind der volle Erbschaftsteuerfreibetrag von 400.000 Euro zu. Raklinger
Es gibt keine Einheitslösung – aber es gibt durchdachte Gestaltungen, die sowohl den Partner absichern als auch die eigenen Kinder schützen.
Der überlebende Partner wird Vorerbe für das Vermögen des Verstorbenen. Er darf es nutzen, aber nicht wesentlich schmälern. Die leiblichen Kinder des Verstorbenen sind Nacherben – ihr Erbe ist reserviert und fließt nach dem Tod des Überlebenden direkt an sie. Das Gesetz bietet für den Erblasser bei der Gestaltung des Testaments die Möglichkeit, den Vermögensfluss mit Hilfe einer Vor- und Nacherbschaft an den Stiefkindern vorbei über den eigenen Tod hinaus zu steuern. RP Erbrecht
Die eigenen Kinder werden direkt als Erben eingesetzt. Der Partner erhält ein Vermächtnis – etwa ein Wohnrecht an der gemeinsamen Immobilie, eine Geldzahlung oder ein Nießbrauchsrecht. So ist der Partner materiell abgesichert, ohne dass das Vermögen in seine Erbmasse übergeht und für seine eigenen Kinder verfügbar wird.
Ein Erbvertrag schafft rechtliche Sicherheit für beide Seiten. Er ist bindend und kann nicht einseitig widerrufen werden. Das schützt vor späterer Änderung des Testaments durch den Überlebenden – zum Nachteil der Kinder des zuerst Verstorbenen.
Wer sicherstellen will, dass die leiblichen Kinder beim ersten Erbfall keine Ansprüche geltend machen, kann mit ihnen einen notariellen Pflichtteilsverzicht gegen Abfindung vereinbaren. Das setzt das Einvernehmen aller Beteiligten voraus – schafft aber klare Verhältnisse.
Praxishinweis: Keine dieser Lösungen ist per se die richtige. Die optimale Gestaltung hängt von der konkreten familiären Situation, den Vermögensverhältnissen und den steuerlichen Rahmenbedingungen ab. Anwaltliche Beratung ist hier keine Option – sie ist notwendig.
Erbt mein Stiefkind automatisch, wenn ich sterbe?
Nein. Stiefkinder haben kein gesetzliches Erbrecht. Zwischen Stiefelternteil und Stiefkind besteht keine Blutsverwandtschaft, daher greift die gesetzliche Erbfolge nicht. Wer ein Stiefkind bedenken möchte, muss das ausdrücklich im Testament regeln. Auch einen Pflichtteilsanspruch hat das Stiefkind nicht – es sei denn, es wurde adoptiert.
Was passiert mit meinem Vermögen, wenn ich in einer Patchwork-Familie kein Testament habe?
Ohne Testament gilt die gesetzliche Erbfolge. Ihr überlebender Ehegatte erbt die Hälfte, Ihre leiblichen Kinder die andere Hälfte. Stiefkinder gehen leer aus. Ihr Lebenspartner ohne Trauschein erbt gar nichts. In vielen Patchwork-Familien führt das zu einem Ergebnis, das niemand so gewollt hat.
Was ist der Unterschied zwischen Einheitslösung und Trennungslösung – und warum ist das bei Patchwork-Familien so wichtig?
Bei der Einheitslösung verschmelzen die Vermögen: Der Überlebende wird Vollerbe und kann das geerbte Vermögen frei einsetzen. Die Kinder des Verstorbenen profitieren erst nach dem Tod des Überlebenden – wenn überhaupt noch etwas da ist. Bei der Trennungslösung bleibt das Vermögen des Verstorbenen reserviert: Der Überlebende ist nur Vorerbe, die Kinder des Verstorbenen warten als Nacherben. In Patchwork-Familien ist die Wahl zwischen diesen Modellen existenziell – für den Schutz der eigenen Kinder.
Kann ich mein früheres Berliner Testament aus erster Ehe noch ändern?
Das hängt davon ab. Ein Berliner Testament entfaltet nach dem Tod des ersten Ehegatten in der Regel eine Bindungswirkung für den Überlebenden. Er kann es dann nicht mehr einseitig ändern, soweit wechselbezügliche Verfügungen betroffen sind. Wer in zweiter Ehe wieder heiratet und die Erbfolge neu regeln will, sollte frühzeitig prüfen, ob und inwieweit Handlungsspielraum besteht. Das hängt vom konkreten Inhalt des Testaments ab.
Können Stiefkinder den Pflichtteil verlangen, wenn sie im Testament übergangen werden?
Nein – nicht gegenüber dem Stiefelternteil. Stiefkinder, die der Partner oder die Partnerin in die Beziehung oder Ehe mitgebracht hat, haben keinen Pflichtteilsanspruch. Sie können im Testament berücksichtigt werden, es besteht aber keine gesetzliche Pflicht dazu. Anders ist es bei den leiblichen Kindern: Diese haben immer einen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem leiblichen Elternteil.
Was gilt für unverheiratete Paare in einer Patchwork-Konstellation?
Ohne Ehe gibt es kein gesetzliches Erbrecht für den Partner. Er ist erbrechtlich ein Fremder. Wer seinen Lebenspartner ohne Trauschein absichern möchte, muss das zwingend testamentarisch regeln. Dabei ist zu beachten, dass dem Partner ohne Ehe nur ein Erbschaftsteuerfreibetrag von 20.000 Euro zusteht – statt 500.000 Euro bei Ehegatten. Das kann erhebliche Steuerlasten auslösen.
Wir haben ein Testament – reicht das?
Nicht unbedingt. Ein einfaches „Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein“ kann – wie das OLG Naumburg gezeigt hat – zu einem völlig anderen Ergebnis führen als beabsichtigt. Entscheidend ist, was das Gericht dem Testament entnehmen kann. Wer in einer Patchwork-Situation lebt, sollte sein Testament sorgfältig formulieren und dabei ausdrücklich regeln, welches Modell gelten soll, wer beim ersten und beim zweiten Erbfall erbt und welche Ansprüche Stiefkinder haben. Lassen Sie das Testament regelmäßig von einem Rechtsanwalt in Mayen überprüfen.
Die Entscheidung des OLG Naumburg zeigt eindrücklich: Ein einfacher Satz im Testament – „wir setzen uns gegenseitig als Erben ein“ – kann in einer Patchwork-Konstellation zu einem Ergebnis führen, das eine der Familien völlig überrascht. Die Tochter des Mannes verlor ihren Anspruch auf das Vermögen ihres Vaters. Ihr blieb nur der Pflichtteil.
Patchwork-Familien brauchen individuelle erbrechtliche Gestaltung. Kein Standard-Testament passt hier. Die Interessen des Partners, der leiblichen Kinder, der Stiefkinder und des Fiskus müssen aufeinander abgestimmt werden – rechtssicher und steuerlich optimiert.
Als Rechtsanwalt in Mayen berate ich Patchwork-Familien bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen, bei der Analyse bestehender Verfügungen und bei allen Streitigkeiten im Erbfall. Weitere Beiträge zum Erbrecht finden Sie in unseren Rechts-Tipps. Einen Überblick über alle Fachgebiete der Kanzlei finden Sie hier.
Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: info(at)walek-rechtsanwaelte.de
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