Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Walek Rechtsanwälte, Mayen
Stellen Sie sich vor: Sie haben sich als Geschäftsführer mit eigenem Kapital an einer GmbH oder Kommanditgesellschaft beteiligt – und der Gesellschaftsvertrag enthält eine Klausel, nach der die Mehrheitsgesellschafter Ihre Beteiligung jederzeit und ohne Angabe von Gründen beenden können. Erlaubt das Recht so etwas? Und was passiert, wenn Sie trotzdem „hinausgekündigt“ werden?
Mit Urteil vom 10. Februar 2026 (Az.: II ZR 71/24) hat der Bundesgerichtshof diese Frage für die Praxis des Gesellschaftsrechts grundlegend neu justiert. Die Entscheidung betrifft nicht nur Private-Equity-Strukturen und Start-ups, sondern jeden Gesellschaftsvertrag, der einem Gesellschafter oder der Mehrheit das Recht einräumt, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund auszuschließen – sei es in einer GmbH, einer KG oder einer GmbH & Co. KG im Raum Mayen, Andernach oder dem gesamten Kreis Mayen-Koblenz.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen erläutere ich nachfolgend, was das Urteil inhaltlich entschieden hat, welche Konsequenzen es für bestehende Gesellschaftsverträge hat – und warum Sie jetzt handeln sollten, wenn Ihr Gesellschaftsvertrag entsprechende Klauseln enthält.
Der BGH hatte über folgenden Fall zu entscheiden: Ein erfahrener Fremdgeschäftsführer beteiligte sich im Rahmen eines sogenannten Management-Investmentprogramms als mittelbarer Kommanditist an der Holding-Gesellschaft einer Private-Equity-Unternehmensgruppe. Er leistete eine Einlage in Höhe des damaligen Verkehrswerts seiner mittelbaren Beteiligung – er trug also ein erhebliches eigenes wirtschaftliches Risiko.
Der Gesellschaftsvertrag der KG sah eine Call-Option (Nr. 19 des Gesellschaftsvertrags) vor: Die Mehrheitsgesellschafter konnten die Beteiligung des Klägers übernehmen, wenn sein Geschäftsführeranstellungsvertrag endete – gleichgültig aus welchem Grund. Im Jahr 2022 wurde der Kläger als Geschäftsführer ohne Angabe von Gründen abberufen, sein Anstellungsvertrag ordentlich gekündigt und er freigestellt. Kurz darauf übten die Beklagten die Call-Option aus und ermittelten einen Verkehrswert seiner Beteiligung von lediglich rund 35.000 Euro – ein Bruchteil der ursprünglichen Investition.
Der Kläger erhob Feststellungsklage: Die Klausel sei eine sittenwidrige freie Hinauskündigungsklausel und damit nach § 138 BGB nichtig. Das Landgericht Augsburg und das OLG München gaben ihm recht. Der BGH hob das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zurück.
Der BGH bestätigt zunächst – und hält ausdrücklich an seiner ständigen Rechtsprechung fest – den folgenden Grundsatz:
Gesellschaftsvertragliche Regelungen, die einem Gesellschafter, einer Gruppe von Gesellschaftern oder der Gesellschaftermehrheit das Recht einräumen, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen (sog. freie Hinauskündigungsklauseln), sind in Personengesellschaften und der GmbH grundsätzlich nach § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig.
Dies gilt sowohl für unmittelbare Ausschließungsrechte im Gesellschaftsvertrag als auch für wirtschaftlich vergleichbare schuldrechtliche Gestaltungen wie Call-Optionen, Andienungspflichten oder Kaduzierungsklauseln, die dasselbe Ergebnis auf Umwegen erreichen.
Die zentrale Begründung des BGH ist das Bild des „Damoklesschwerts“: Die bloße Möglichkeit, jederzeit und ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen zu werden, setzt den betroffenen Gesellschafter einem ständigen Disziplinierungsdruck aus. Er kann seine Mitgliedschaftsrechte – Stimmrecht, Informationsrecht, Widerspruchs- und Anfechtungsrechte – nicht frei und im Gesellschaftsinteresse ausüben, sondern richtet sein Verhalten am Willen des Ausschlussberechtigten aus, um dem Ausschluss zu entgehen.
Dieser Schutz der freien Ausübung der Mitgliedschaftsrechte ist nach Auffassung des BGH auch durch eine angemessene Abfindung nicht zu ersetzen. Der BGH betont ausdrücklich: Ein Gesellschafter wird auch dann in seiner Entscheidungsfreiheit beeinträchtigt, wenn sein Ausscheiden finanziell angemessen entschädigt würde. Die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel und die Wirksamkeit der Abfindungsklausel sind strikt voneinander zu trennen.
Der Grundsatz der Nichtigkeit gilt nicht ausnahmslos. Der BGH hält an der Möglichkeit fest, dass eine freie Hinauskündigungsklausel ausnahmsweise wirksam ist, wenn sie wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Maßgeblich ist dabei stets eine Gesamtbetrachtung aller Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen.
Der klassische Anwendungsfall der sachlichen Rechtfertigung ist das sogenannte Mitarbeiter- oder Managermodell. Eine Hinauskündigungsklausel ist nach der neuen BGH-Rechtsprechung sachlich gerechtfertigt, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen vorliegen:
Wichtige Neuerung gegenüber der Managermodell-Entscheidung von 2005: Der BGH stellt in der neuen Entscheidung ausdrücklich klar, dass eine sachliche Rechtfertigung nicht zwingend voraussetzt, dass der Geschäftsführer kein oder nur ein geringes wirtschaftliches Risiko übernommen hat. Damit weicht der Senat von einer früheren Formulierung in BGHZ 164, 98 ab: Auch wenn der Manager eine nennenswerte Eigeninvestition geleistet hat, kann die Hinauskündigungsklausel wirksam sein – wenn die übrigen Voraussetzungen erfüllt sind.
Im entschiedenen Fall hatte der Kläger eine eigenständige wirtschaftliche Position als Gesellschafter: Er hatte zum Verkehrswert investiert, trug ein erhebliches eigenes Risiko und war nicht nur Träger einer funktionsgebundenen Incentivierungsbeteiligung. Das Berufungsgericht hatte nach Auffassung des BGH jedoch die Ausübungskontrolle nach § 242 BGB nicht geprüft. Aus diesem Grund hob der BGH das Berufungsurteil auf und verwies zurück – nicht weil die Klausel grundsätzlich unwirksam sei, sondern damit das OLG München im zweiten Durchgang prüft, ob die konkrete Ausübung der Call-Option den Anforderungen von Treu und Glauben entspricht.
Dies ist die entscheidende Weiterentwicklung des Urteils: Der BGH etabliert eine zweistufige Prüfung:
Erste Stufe – Wirksamkeit der Klausel: Ist die Hinauskündigungsklausel sachlich gerechtfertigt und damit grundsätzlich wirksam?
Zweite Stufe – Ausübungskontrolle: Wurde von der wirksamen Klausel im konkreten Fall in einer Art und Weise Gebrauch gemacht, die mit Treu und Glauben (§ 242 BGB) und dem Grundsatz von Verwirkung und Rechtsmissbrauch (§ 162 Abs. 2 BGB) vereinbar ist?
Selbst wenn die Klausel dem Grunde nach wirksam ist, kann ihre konkrete Ausübung treuwidrig sein – etwa wenn die Abberufung des Geschäftsführers allein dazu dient, die Call-Option auszulösen und die wirtschaftlichen Früchte einer erfolgreichen Geschäftsführertätigkeit zu vereinnahmen, ohne den Manager angemessen zu beteiligen.
Diese Konstruktion hat erhebliche praktische Bedeutung: Sie ermöglicht es dem ausgeschiedenen Gesellschafter, nicht nur die Klausel als solche anzugreifen, sondern auch die konkrete Ausübung der Ausschlussoption einer gerichtlichen Überprüfung zu unterziehen.
Wenn Ihr Gesellschaftsvertrag – ob GmbH-Satzung, KG-Vertrag oder GmbH & Co. KG-Vertrag – eine Klausel enthält, die es einem Gesellschafter oder der Mehrheit ermöglicht, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund auszuschließen, sollten Sie unverzüglich prüfen lassen:
Das Urteil betrifft in besonderem Maße Managementbeteiligungsprogramme und Private-Equity-Beteiligungen. Call-Optionen, Vesting-Klauseln und Good-Leaver/Bad-Leaver-Regelungen stehen unter dem Vorbehalt der BGH-Rechtsprechung und bedürfen einer sorgfältigen, einzelfallbezogenen Ausgestaltung.
Wer eine GmbH, KG oder GmbH & Co. KG gründet und dabei Führungskräfte als Mitgesellschafter beteiligen möchte, muss die Vorgaben des BGH beachten: Eine Klausel, die die Beteiligung ausschließlich mit der Stellung als Geschäftsführer verknüpft und ihr keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung beimisst, kann wirksam gestaltet werden – wenn die Gesamtbetrachtung stimmt. Die pauschale Übernahme von Musterverträgen ohne rechtliche Überprüfung ist riskant.
Wenn Sie aus einer Gesellschaft „hinausgekündigt“ worden sind und der Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Klausel enthielt, sollten Sie prüfen lassen, ob diese Klausel überhaupt wirksam war – und ob ihre Ausübung im konkreten Fall einer Ausübungskontrolle nach § 242 BGB standhält. Bei unangemessen niedrigen Abfindungen kann ein eigenständiger Unwirksamkeitsgrund bestehen.
Was ist eine Hinauskündigungsklausel?
Eine Hinauskündigungsklausel ist eine gesellschaftsvertragliche Regelung (oder eine vergleichbare schuldrechtliche Gestaltung wie eine Call-Option), die es einem Gesellschafter, einer Gruppe oder der Mehrheit erlaubt, einen Mitgesellschafter ohne sachlichen Grund aus der Gesellschaft auszuschließen. Derartige Klauseln sind in GmbHs und Personengesellschaften nach ständiger BGH-Rechtsprechung grundsätzlich gemäß § 138 Abs. 1 BGB sittenwidrig und nichtig.
Sind Hinauskündigungsklauseln immer unwirksam?
Nein. Der BGH lässt Ausnahmen zu, wenn die Klausel wegen besonderer Umstände sachlich gerechtfertigt ist. Das klassische Beispiel ist das Managermodell: Wird einem Geschäftsführer die Gesellschafterstellung allein wegen seiner Organfunktion eingeräumt und hat seine Beteiligung keine eigenständige wirtschaftliche Bedeutung gegenüber seiner Führungsrolle, kann eine solche Klausel wirksam sein (BGH, Az.: II ZR 71/24).
Was bedeutet das „Damoklesschwert“ in der BGH-Rechtsprechung?
Der BGH beschreibt mit diesem Begriff die psychologische Drucksituation, in die ein Gesellschafter gerät, wenn er jederzeit und ohne Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden kann. Er wird nicht mehr frei und im Gesellschaftsinteresse entscheiden, sondern sein Verhalten an den Vorstellungen des Ausschlussberechtigten ausrichten. Dieser Schutz der freien Mitgliedschaftsrechte ist das tragende Argument für die Sittenwidrigkeit solcher Klauseln.
Schützt eine hohe Abfindung vor der Unwirksamkeit der Klausel?
Nein. Der BGH trennt strikt zwischen der Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel und der Wirksamkeit der Abfindungsklausel. Eine unangemessen niedrige Abfindung kann zur Unwirksamkeit der Abfindungsregelung führen, berührt aber die Wirksamkeit der Hinauskündigungsklausel nicht – und umgekehrt schützt eine hohe Abfindung nicht vor der Sittenwidrigkeit der Klausel selbst.
Was ist eine Ausübungskontrolle nach § 242 BGB?
Auch wenn eine Hinauskündigungsklausel dem Grunde nach wirksam ist, unterliegt ihre konkrete Ausübung einer Kontrolle nach Treu und Glauben (§ 242 BGB). War die Ausübung treuwidrig – etwa weil sie allein dazu diente, den Manager um die Früchte einer erfolgreichen Arbeit zu bringen –, kann die konkrete Ausübung der Call-Option unwirksam sein, selbst wenn die Klausel als solche hält.
Gilt die neue BGH-Rechtsprechung auch nach dem MoPeG?
Ja. Der BGH hat in der Entscheidung vom 10. Februar 2026 ausdrücklich festgehalten, dass der Gesetzgeber im Zuge des Modernisierungsgesetzes des Personengesellschaftsrechts (MoPeG, in Kraft seit 1. Januar 2024) die bisherigen Maßstäbe der Rechtsprechung zu Hinauskündigungsklauseln fortgelten lassen wollte. Die Rechtsprechungsgrundsätze bleiben damit auch im neuen Personengesellschaftsrecht anwendbar.
Die Entscheidung des BGH vom 10. Februar 2026 macht deutlich: Ob eine Hinauskündigungsklausel wirksam ist oder nicht, lässt sich nicht pauschal beantworten. Es kommt auf die Gesamtbetrachtung des konkreten Gesellschaftsvertrags, die Ausgestaltung der Beteiligung, den wirtschaftlichen Hintergrund und die Umstände des Ausschlusses an.
Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen berate und begleite ich Unternehmerinnen und Unternehmer sowie Gesellschafter bei der Gestaltung und Überprüfung von Gesellschaftsverträgen, bei der Verhandlung von Managementbeteiligungen und bei der Durchsetzung von Ansprüchen nach einer ungerechtfertigten Hinauskündigung.
Die gesellschaftsrechtlichen Fachgebiete der Kanzlei Walek Rechtsanwälte umfassen die gesamte Bandbreite des Handels- und Gesellschaftsrechts. Weitere aktuelle Rechtstipps finden Sie in unserem Rechts-Tipps.
RA Dr. Jens Sebastian Groh Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Erbrecht Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: groh@walek-rechtsanwaelte.de
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