Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Der Tod eines nahestehenden Menschen bringt nicht selten eine schmerzhafte Überraschung mit sich: Ein Testament taucht auf, das Sie als Angehöriger deutlich schlechter stellt, als Sie erwartet hatten – oder dessen Inhalt Ihnen schlicht unverständlich erscheint. Vielleicht wurde ein Geschwisterkind bevorzugt, eine pflegende Person zur Alleinerbin eingesetzt oder ein langjähriger Freund bedacht, obwohl die Familienmitglieder leer ausgehen. Die erste Reaktion ist häufig: „Das kann doch nicht der wirkliche Wille gewesen sein.“
Doch wann ist eine Testamentsanfechtung tatsächlich möglich – und wann bleibt der letzte Wille trotz aller Zweifel wirksam? Als Fachanwalt für Erbrecht in Mayen berate ich Mandantinnen und Mandanten aus Mayen, Mendig, Andernach, Polch und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz in solchen Situationen. Im Folgenden erläutere ich, unter welchen Voraussetzungen eine Testamentsanfechtung möglich ist, wie das Verfahren abläuft und warum eine frühzeitige anwaltliche Prüfung in vielen Fällen entscheidend ist.
Bevor Sie über eine Anfechtung nachdenken, ist eine grundlegende Unterscheidung zu treffen: War das Testament möglicherweise schon von Anfang an nichtig – oder ist es grundsätzlich wirksam, enthält aber fehlerhafte oder irrtumsbedingte Verfügungen, die anfechtbar sind?
Nichtigkeit liegt vor, wenn das Testament bereits an einem grundlegenden Wirksamkeitsmangel leidet. Das kann der Fall sein, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Testamentserrichtung testierunfähig war – etwa wegen fortgeschrittener Demenz oder einer schweren psychischen Erkrankung (§ 2229 BGB) – oder wenn das Testament formunwirksam ist, also z.B. nicht vollständig eigenhändig geschrieben und unterschrieben wurde (§ 2247 BGB) oder als notarielles Testament nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Ein nichtiges Testament entfaltet von Anfang an keine Rechtswirkung. Es bedarf keiner Anfechtung, wohl aber in der Praxis einer Geltendmachung gegenüber dem Nachlassgericht, da dieses die Nichtigkeit nicht automatisch feststellt.
Anfechtbar hingegen ist ein Testament, das zwar wirksam errichtet wurde, aber auf einem Irrtum des Erblassers, einer Täuschung oder einer widerrechtlichen Drohung beruht. Hier bedarf es der aktiven Anfechtung durch einen Berechtigten. Beide Wege schließen sich nicht aus – häufig empfiehlt sich eine parallele Prüfung beider Gesichtspunkte.
Bevor eine Anfechtung in Betracht kommt, gilt im deutschen Erbrecht ein wichtiger Grundsatz: Auslegung hat Vorrang. Das Nachlassgericht und die Gerichte sind verpflichtet, zunächst zu prüfen, ob der wirkliche Wille des Erblassers durch Auslegung des Testaments ermittelt werden kann (§ 133 BGB, § 2084 BGB). Erst wenn die Auslegung keine Klarheit schafft – oder wenn eindeutig ist, dass der Erblasser sich bei der Verfügung geirrt hat –, kommt die Anfechtung zum Tragen.
Wichtig: Wenn ein scheinbar eindeutiger Testamentswortlaut bei näherer Betrachtung nicht dem tatsächlichen Willen des Erblassers entspricht, muss zunächst eine sorgfältige Testamentsauslegung vorgenommen werden. Hierbei können auch außerhalb des Testaments liegende Umstände berücksichtigt werden – Briefe, mündliche Äußerungen, frühere Testamente oder das Lebensumfeld des Erblassers –, sofern sie im Wortlaut der Verfügung zumindest einen Anklang gefunden haben, also eine Stütze im Testament haben.
Die Anfechtungsgründe für letztwillige Verfügungen sind in den §§ 2078 ff. BGB abschließend geregelt. Ein allgemeines Recht auf Anfechtung, weil man mit dem Testament unzufrieden ist oder es ungerecht findet, gibt es nicht. Es muss einer der folgenden gesetzlichen Anfechtungsgründe vorliegen.
Das Gesetz kennt drei Formen des Irrtums als Anfechtungsgrund:
Inhaltsirrtum: Der Erblasser hat eine Erklärung abgegeben, die inhaltlich nicht seinem Willen entspricht – er hat sich über die rechtliche Bedeutung des verwendeten Begriffs geirrt. Beispiel: Der Erblasser setzt seine „Nichte“ als Erbin ein, meint dabei aber die Tochter seines Stiefbruders, die rechtlich nicht seine Nichte ist.
Erklärungsirrtum: Der Erblasser hat sich bei der Formulierung verschrieben oder versprochen und eine Erklärung abgegeben, die er so nicht abgeben wollte.
Motivirrtum (§ 2078 Abs. 2 BGB): Das Erbrecht lässt – anders als das allgemeine Vertragsrecht – auch den Motivirrtum als Anfechtungsgrund zu. Dieser liegt vor, wenn der Erblasser sich über einen Beweggrund für seine Verfügung geirrt hat und anzunehmen ist, dass er die Verfügung ohne diesen Irrtum nicht getroffen hätte. Klassisches Beispiel aus der Praxis: Der Erblasser enterbt seine Tochter, weil er glaubt, sie habe ihn bestohlen – nach dem Erbfall stellt sich heraus, dass diese Annahme unzutreffend war. Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung betont, dass der Irrtum der „bewegende Grund“ für die letztwillige Verfügung gewesen sein muss; bloße Begleitumstände genügen nicht. Die Beweislast für das Vorliegen des Irrtums und den Kausalzusammenhang trägt der Anfechtende.
Wurde der Erblasser durch widerrechtliche Drohung zu einer Verfügung von Todes wegen bestimmt, ist diese anfechtbar. Unerheblich ist, ob die Drohung vom Begünstigten selbst oder von einem Dritten ausging. Auch arglistige Täuschung – die im Wortlaut des § 2078 BGB nicht ausdrücklich genannt wird – ist nach herrschender Meinung und Rechtsprechung als Sonderfall des Motivirrtums anfechtbar.
Praxisbeispiel: Ein erkrankter Erblasser setzt seine Pflegerin als Erbin ein, weil diese ihm damit droht, ihn zu verlassen, falls er sie nicht im Testament bedenkt. Diese Verfügung ist wegen widerrechtlicher Drohung anfechtbar.
Ein Testament kann ferner angefochten werden, wenn der Erblasser einen Pflichtteilsberechtigten übergangen hat, dessen Existenz ihm bei der Testamentserrichtung nicht bekannt war oder der erst nach der Testamentserrichtung geboren oder pflichtteilsberechtigt geworden ist. Typischer Fall: Der Erblasser errichtet ein Testament, ohne zu wissen, dass er noch ein außereheliches Kind hat, das erst nach seinem Tod von der Erbschaft erfährt.
Rechtsfolge des § 2079 BGB: Besonders bedeutsam ist hier ein Unterschied zu § 2078 BGB. Während bei einer Anfechtung wegen Irrtums grundsätzlich nur der von dem Irrtum betroffene Teil der Verfügung nichtig wird (§ 2085 BGB), führt die wirksame Anfechtung nach § 2079 BGB grundsätzlich zur Nichtigkeit des gesamten Testaments. Dies hat das OLG Schleswig in einem Beschluss vom 07.12.2015 (Az.: 3 Wx 108/15) klargestellt: Einzelne Verfügungen bleiben nur dann wirksam, wenn positiv feststellbar ist, dass der Erblasser sie auch bei Kenntnis des weiteren Pflichtteilsberechtigten so getroffen hätte.
Aus der anwaltlichen Praxis ist es wichtig zu betonen, was nicht zur Anfechtung berechtigt:
Liegt keiner der gesetzlich anerkannten Anfechtungsgründe vor, bleibt das Testament wirksam – auch wenn es als ungerecht empfunden wird. In diesen Fällen kann jedoch der Pflichtteilsanspruch (§§ 2303 ff. BGB) als eigenständiges Instrument in Betracht kommen, sofern Sie zu den pflichtteilsberechtigten Personen gehören. Weitere Informationen hierzu finden Sie in unserem Bereich Erbrecht.
Nicht jedermann darf ein Testament anfechten. Anfechtungsberechtigt ist nach § 2080 BGB nur, wem die Aufhebung der letztwilligen Verfügung unmittelbar zugutekäme. Das sind in der Regel:
Der Anfechtungsberechtigte muss also durch den Wegfall der angefochtenen Verfügung eine verbesserte Rechtsstellung erlangen. Wer durch die Anfechtung keinen Vorteil erzielt, hat kein Anfechtungsrecht.
Jeder Anfechtungsberechtigte kann die Anfechtung unabhängig von den anderen erklären. Die von einem Berechtigten wirksam erklärte Anfechtung kommt nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 08.05.1985, Az.: IVa ZR 230/83) auch den übrigen Beteiligten zugute und bewirkt die Nichtigkeit auch ihnen gegenüber.
Die Anfechtung erfolgt durch eine formlose Erklärung – es ist keine besondere Form vorgeschrieben. In der Praxis empfiehlt sich gleichwohl die Schriftform. Je nach angefochtener Verfügung ist die Anfechtung gegenüber unterschiedlichen Stellen zu erklären:
Gegenüber dem Nachlassgericht (§ 2081 Abs. 1 BGB): Wird eine Erbeinsetzung, der Ausschluss eines gesetzlichen Erben, die Ernennung eines Testamentsvollstreckers oder die Aufhebung einer solchen Verfügung angefochten, ist die Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht abzugeben. Zuständig ist das Amtsgericht am letzten Wohnsitz des Erblassers – also z.B. das Amtsgericht Mayen für Erblasser mit letzten Wohnsitz im Gerichtsbezirk des AG Mayen. Die Erklärung kann schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt werden.
Gegenüber dem Begünstigten: In allen anderen Fällen – insbesondere bei Vermächtnissen – ist die Anfechtungserklärung direkt gegenüber dem durch die Verfügung Begünstigten abzugeben (§ 143 Abs. 4 BGB).
Wichtig: Wer sich bei der Anfechtung durch einen Rechtsanwalt vertreten lässt, muss der Erklärung eine Vollmacht im Original oder in notarieller Ausfertigung beifügen (§ 174 BGB), da der Erklärungsempfänger die Erklärung andernfalls zurückweisen kann. Für die Entgegennahme der Anfechtungserklärung durch das Nachlassgericht fällt eine Gebühr nach Nr. 12410 KV GNotKG in Höhe von 15,00 Euro an.
Das Nachlassgericht prüft nicht von Amts wegen, ob die Anfechtung begründet ist. Es nimmt die Erklärung zu den Akten und teilt sie dem Anfechtungsgegner mit. Wurde bereits ein Erbschein erteilt, prüft das Gericht von Amts wegen, ob dieser einzuziehen ist. Die inhaltliche Auseinandersetzung über die Berechtigung der Anfechtung findet dann regelmäßig im Rahmen eines Erbscheinsverfahrens oder im Rahmen einer Erbfeststellungsklage statt.
Die Anfechtungsfrist ist kurz bemessen und zwingend einzuhalten: Nach § 2082 Abs. 1 BGB kann die Anfechtung nur binnen eines Jahres erfolgen. Diese Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Anfechtungsberechtigte vom Anfechtungsgrund positive Kenntnis erlangt hat. Bloße Vermutungen oder Gerüchte setzen die Frist nicht in Gang; der Anfechtende muss sämtliche für die Anfechtung wesentlichen Tatsachen kennen.
Absolute Ausschlussfrist: Unabhängig davon, wann Kenntnis erlangt wird, ist eine Anfechtung spätestens 30 Jahre nach dem Erbfall ausgeschlossen (§ 2082 Abs. 3 BGB).
Praxisbeispiel: Erfahren Sie am 1. Juni 2025, dass der Erblasser das Testament nur unter dem Druck einer widerrechtlichen Drohung errichtet hat, läuft die Anfechtungsfrist bis zum 1. Juni 2026. Warten Sie länger, verlieren Sie Ihr Anfechtungsrecht endgültig.
Hinweis: Auch wenn die Frist erst ab Kenntnis läuft, sollten Sie nicht zögern. Je schneller anwaltliche Beratung in Anspruch genommen wird, desto besser lassen sich Beweise sichern – z.B. durch Zeugenaussagen zu den Umständen der Testamentserrichtung, ärztliche Unterlagen zur Testierunfähigkeit oder schriftliche Äußerungen des Erblassers.
Eine wirksame Anfechtung bewirkt die rückwirkende Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung (§ 142 BGB). Die Verfügung gilt als von Anfang an nicht getroffen. Die Folgen hängen vom Umfang der Anfechtung ab:
Ist durch das angefochtene Testament bereits Vermögen an einen anderen Erben übertragen worden, entstehen Rückforderungsansprüche. Der zu Unrecht als Erbe Handelnde ist zur Herausgabe des Nachlasses verpflichtet und haftet für schuldhaft verursachte Schäden.
Die Testamentsanfechtung und der Pflichtteilsanspruch sind unterschiedliche Instrumente, die nebeneinander bestehen können. Wer als Kind, Ehegatte oder Elternteil vollständig enterbt wurde, hat nach §§ 2303 ff. BGB unabhängig von der Anfechtungsfrage Anspruch auf den Pflichtteil – d.h. die Hälfte des gesetzlichen Erbteils in Geld. Dieser Anspruch richtet sich gegen den Erben und verjährt in drei Jahren ab Kenntnis vom Erbfall und der enterbenden Verfügung (§ 195 BGB).
Liegen gleichzeitig Anfechtungsgründe vor, sollten Sie sorgfältig abwägen, welcher Weg in Ihrem Fall größere Aussicht auf Erfolg bietet und wirtschaftlich sinnvoller ist. Eine anwaltliche Gesamtbewertung Ihrer Situation ist hier unerlässlich.
Die Testamentsanfechtung ist eines der anspruchsvollsten Gebiete des Erbrechts. Der Anfechtungsgrund muss nicht nur vorliegen, sondern auch bewiesen werden. Typische Beweisschwierigkeiten entstehen, weil der Erblasser verstorben ist und seine innere Vorstellungswelt nicht mehr direkt ermittelt werden kann. Gleichzeitig laufen Fristen, die nicht verlängert werden können, und das Verfahren berührt regelmäßig hochkomplexe Fragen des Erbscheinsrechts.
Hinzu kommt: In der Praxis wird die Testamentsanfechtung häufig unter dem Druck familiärer Auseinandersetzungen und in emotionaler Ausnahmesituation erwogen. Ein kühler, rechtlich fundierter Blick von außen hilft Ihnen, die Erfolgsaussichten realistisch einzuschätzen und voreilige Schritte zu vermeiden – aber auch, echte Anfechtungsgründe nicht zu verschlafen.
Ich berate und vertrete Mandantinnen und Mandanten aus Mayen, Mendig, Andernach, Polch und dem gesamten Landkreis Mayen-Koblenz in allen Fragen rund um die Testamentsanfechtung – von der ersten Einschätzung bis zur gerichtlichen Durchsetzung. Weitere Informationen zu meiner Tätigkeit als Fachanwalt für Erbrecht finden Sie unter Fachgebiete.
Wenn Sie darüber hinaus wissen möchten, wie Sie mit einem eigenen Testament Streitigkeiten unter Ihren Angehörigen vorbeugen können, empfehle ich Ihnen meinen Beitrag „Ich möchte meine Erbfolge regeln – was sind die ersten Schritte?“.
Wenn Sie prüfen möchten, ob Sie ein Testament anfechten können, oder wenn Sie sich gegen eine Anfechtung zur Wehr setzen müssen, stehe ich Ihnen als Fachanwalt für Erbrecht in Mayen für eine schnelle und fundierte Beratung zur Verfügung.
RA Dr. Jens Sebastian Groh Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: groh(at)walek-rechtsanwaelte.de
Nehmen Sie jetzt Kontakt auf und schildern Sie uns Ihren Fall – wir melden uns schnell und unkompliziert zurück.