Der Geschäftsführerdienstvertrag – was ist zu beachten?

Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Walek Rechtsanwälte Mayen.

Der Geschäftsführer ist das operative Herzstück jeder GmbH. Er vertritt die Gesellschaft nach außen, haftet persönlich bei Pflichtverletzungen und trägt Verantwortung für Steuern, Buchführung und das Insolvenzrecht. Die rechtliche Grundlage dieser Stellung ist der Geschäftsführerdienstvertrag – ein Vertrag, der in der Praxis oft unterschätzt wird. Zu kurz formuliert, auf einem Muster aus dem Internet basierend oder schlicht seit Jahren nicht mehr angepasst: Der Geschäftsführerdienstvertrag ist häufig das schwächste Glied in der gesellschaftsrechtlichen Kette. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen berate ich GmbHs und Geschäftsführer bei der Gestaltung, Prüfung und Durchsetzung von Anstellungsverträgen. Dieser Beitrag erklärt, worauf es wirklich ankommt.


1. Das Trennungsprinzip: Bestellung und Anstellung sind zwei verschiedene Dinge

Eine grundlegende Besonderheit des GmbH-Rechts, die vielen Beteiligten nicht bewusst ist: Die Bestellung zum Geschäftsführer und der Abschluss des Anstellungsvertrags sind rechtlich voneinander unabhängige Vorgänge – das sogenannte Trennungsprinzip.

Die Bestellung ist ein körperschaftlicher Organakt: Sie erfolgt durch Gesellschafterbeschluss (§ 46 Nr. 5 GmbHG), begründet die organschaftliche Stellung des Geschäftsführers und ist ins Handelsregister einzutragen. Sie kann jederzeit und ohne Angabe von Gründen widerrufen werden (§ 38 Abs. 1 GmbHG) – es sei denn, im Gesellschaftsvertrag sind wichtige Gründe als Voraussetzung festgelegt.

Der Anstellungsvertrag (Geschäftsführerdienstvertrag) ist demgegenüber ein schuldrechtlicher Vertrag nach §§ 611 ff. BGB, der die Vergütung, die Pflichten und die Beendigungsmodalitäten regelt. Er besteht als eigenständiges Rechtsverhältnis fort, auch wenn die Bestellung bereits widerrufen wurde.

Praxisfolge des Trennungsprinzips: Eine Abberufung als Geschäftsführer beendet den Anstellungsvertrag nicht automatisch. Wer einen Geschäftsführer abberuft, ohne gleichzeitig den Dienstvertrag rechtswirksam zu kündigen, schuldet ihm weiterhin das volle Gehalt – ohne Gegenleistung. Diese Falle wird in der Praxis regelmäßig übersehen, insbesondere im Gesellschafterstreit.


2. Vertragsschluss: Wer schließt den Vertrag ab – und wie?

Der Geschäftsführerdienstvertrag wird auf Seiten der GmbH durch die Gesellschafterversammlung abgeschlossen (§ 46 Nr. 5 GmbHG). Ist bereits ein Geschäftsführer bestellt, kann dieser die Gesellschaft beim Abschluss des Vertrags mit einem weiteren Geschäftsführer nicht vertreten – auch wenn er dazu organschaftlich befugt wäre. Die Gesellschafterversammlung muss handeln oder eine Person bevollmächtigen.

Beim Gesellschafter-Geschäftsführer – also demjenigen, der zugleich Gesellschafter der GmbH ist – gilt das Selbstkontrahierungsverbot des § 181 BGB. Ohne ausdrückliche Befreiung von § 181 BGB im Gesellschaftsvertrag kann er den Vertrag nicht mit sich selbst abschließen. In der Praxis sollte die Befreiung von § 181 BGB daher stets Bestandteil des Gesellschaftsvertrags oder des Gesellschafterbeschlusses über die Bestellung sein.


3. Vergütung: Was muss geregelt sein?

Die Vergütungsregelung ist der wirtschaftlich sensibelste Teil des Dienstvertrags. Sie sollte folgende Bausteine präzise erfassen:

  • Festgehalt: Höhe und Fälligkeit der monatlichen Grundvergütung; Anpassungsklausel bei Inflation oder Unternehmensentwicklung
  • Variable Vergütung (Tantieme/Bonus): Bemessungsgrundlage (Umsatz, Gewinn, EBITDA), Berechnungszeitraum, Fälligkeit, Ermessen der Gesellschafterversammlung. Fehlt eine klare Regelung, drohen Streitigkeiten über den Anspruch – insbesondere bei unterjährigem Ausscheiden
  • Dienstfahrzeug: Klasse, private Nutzung, steuerliche Behandlung (geldwerter Vorteil), Rückgabepflicht bei Beendigung
  • Altersversorgung: Direktzusage, Unterstützungskasse oder Direktversicherung; Unverfallbarkeitsfristen; Anpassungsklauseln. Eine betriebliche Altersversorgung ist steuerlich attraktiv, bindet aber langfristig Mittel der GmbH
  • Spesen und Auslagenerstattung: Pauschale oder Einzelnachweis; Genehmigungspflichten bei größeren Beträgen
  • Entgeltfortzahlung bei Krankheit: Das Arbeitsrecht gilt für Geschäftsführer grundsätzlich nicht; ohne vertragliche Regelung besteht kein gesetzlicher Anspruch auf Lohnfortzahlung. In der Praxis werden sechs Wochen bis sechs Monate vereinbart

Steuerliche Besonderheit: Beim Gesellschafter-Geschäftsführer prüft das Finanzamt die Angemessenheit der Vergütung anhand des sogenannten Fremdvergleichs. Ist das Gehalt überhöht, qualifiziert der übersteigende Teil als verdeckte Gewinnausschüttung (§ 8 Abs. 3 KStG) – mit Körperschaftsteuer- und Kapitalertragsteuerfolgen für die GmbH. Die Vergütung sollte daher im Rahmen der marktüblichen Bandbreite liegen und dokumentiert sein.


4. Laufzeit und Kündigung des Anstellungsvertrags

Der Geschäftsführerdienstvertrag kann befristet oder unbefristet abgeschlossen werden. Üblich sind befristete Verträge mit einer Laufzeit von drei bis fünf Jahren, die automatisch verlängert werden, wenn sie nicht rechtzeitig gekündigt werden.

Für die ordentliche Kündigung sind mangels gesetzlicher Sonderregelung die allgemeinen dienstvertraglichen Kündigungsfristen maßgeblich (§ 622 BGB analog), sofern der Vertrag keine abweichende Regelung enthält. In der Praxis werden längere Fristen – oft drei bis sechs Monate zum Quartalsende – vereinbart, um dem Geschäftsführer ausreichend Zeit zur beruflichen Neuorientierung zu geben.

Daneben besteht das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund (§ 626 BGB). Wichtige Gründe können sein: schwerwiegende Treuepflichtverletzungen, grobe Fahrlässigkeit, Straftaten zum Nachteil der Gesellschaft oder hartnäckige Weigerung, Beschlüsse der Gesellschafterversammlung umzusetzen.

Zu beachten: Das Recht zur außerordentlichen Kündigung ist nach § 626 Abs. 2 BGB an eine Zwei-Wochen-Frist ab Kenntnis des Kündigungsgrunds gebunden. Wird diese Frist versäumt, kann die außerordentliche Kündigung nicht mehr auf diesen Grund gestützt werden.


5. Das Wettbewerbsverbot während der Amtszeit

Während seiner aktiven Tätigkeit unterliegt der Geschäftsführer kraft Gesetzes einem umfassenden Wettbewerbsverbot. Er ist verpflichtet, sämtliche Arbeitskraft und sein gesamtes Wissen der Gesellschaft zu widmen. Geschäftschancen, die in den Tätigkeitsbereich der GmbH fallen, darf er weder für sich selbst noch für Dritte wahrnehmen.

Dieses gesetzliche Wettbewerbsverbot endet mit der Abberufung aus dem Amt. Es gilt keine Nachwirkung kraft Gesetzes – wer nach seinem Ausscheiden nicht an Konkurrenzaktivitäten gehindert werden soll, muss dies vertraglich regeln.


6. Das nachvertragliche Wettbewerbsverbot – und das BGH-Urteil 2024

Nachvertragliche Wettbewerbsverbote für GmbH-Geschäftsführer sind weit verbreitet und gesellschaftsrechtlich grundsätzlich zulässig. Sie müssen jedoch – wie bei Gesellschaftern – in räumlicher, gegenständlicher und zeitlicher Hinsicht das notwendige Maß wahren (§ 138 BGB). Die Rechtsprechung hält im Regelfall maximal zwei Jahre für wirksam.

Im Unterschied zu Arbeitnehmern gilt für Geschäftsführer: Die §§ 74 ff. HGB, die eine zwingende Karenzentschädigung von mindestens 50 % des letzten Monatsgehalts vorschreiben, sind auf sie weder direkt noch entsprechend anwendbar. Ein nachvertragliches Wettbewerbsverbot kann also auch ohne Karenzentschädigung wirksam vereinbart werden.

Eine wegweisende Entscheidung hat der BGH mit Urteil vom 23. April 2024 (Az. II ZR 99/22) getroffen. Der BGH hat klargestellt:

  • Eine Karenzentschädigung ist kein Wirksamkeitserfordernis für das nachvertragliche Wettbewerbsverbot eines Geschäftsführers. Wird eine Entschädigung vereinbart, kann ihre Höhe frei verhandelt werden.
  • Wirksam vereinbart werden kann auch, dass die Karenzentschädigung bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot rückwirkend und vollständig entfällt – einschließlich bereits gezahlter Beträge. Der Geschäftsführer muss in diesem Fall alle erhaltenen Zahlungen zurückgeben.
  • Eine solche Rückforderungsklausel belastet den Geschäftsführer nicht unbillig, weil er es selbst in der Hand hat, das Wettbewerbsverbot einzuhalten und die Entschädigung zu behalten.

AGB-Vorbehalt: Das BGH-Urteil erging in einem Fall, in dem der Vertrag keine Allgemeinen Geschäftsbedingungen darstellte, sondern individuell ausgehandelt wurde. In Fällen, in denen der Anstellungsvertrag als AGB-Vertrag einzustufen ist – was bei vorformulierten Standardverträgen häufig der Fall ist – muss die Rückforderungsklausel zusätzlich der AGB-Kontrolle nach §§ 307, 309 Nr. 6 BGB standhalten. Ob sie dies tut, ist noch nicht abschließend höchstrichterlich geklärt. Bei der Vertragsgestaltung ist daher besondere Sorgfalt geboten.


7. Urlaub, Freistellung und D&O-Versicherung

Auf Geschäftsführer findet das Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) grundsätzlich keine Anwendung. Ein Urlaubsanspruch besteht daher nur, wenn er im Anstellungsvertrag ausdrücklich vereinbart wird. Üblich sind 25 bis 30 Arbeitstage pro Jahr. Fehlt eine vertragliche Regelung, hat der Geschäftsführer im Streitfall keinen gesetzlichen Mindestanspruch.

Für die Freistellung während der Kündigungsfrist gilt: Eine unwiderrufliche Freistellung unter Fortzahlung der Vergütung ist zulässig und in der Praxis verbreitet. Sie sollte im Vertrag oder in der Kündigungserklärung ausdrücklich als unwiderruflich bezeichnet werden, um spätere Streitigkeiten über Anrechnung von Nebeneinkommen zu vermeiden.

Die D&O-Versicherung (Directors & Officers Liability Insurance) schützt den Geschäftsführer vor persönlichen Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft oder Dritter wegen pflichtwidrigen Handelns. Eine solche Versicherung sollte im Anstellungsvertrag zugunsten des Geschäftsführers ausdrücklich vereinbart werden – einschließlich der Verpflichtung der Gesellschaft, die Police für die Dauer der Amtszeit und eine angemessene Nachhaftungszeit aufrechtzuerhalten.


8. Besonderheiten beim Gesellschafter-Geschäftsführer

Ist der Geschäftsführer zugleich Gesellschafter der GmbH – was in mittelständischen Unternehmen die Regel ist –, gelten weitere Besonderheiten:

  • Sozialversicherungspflicht: Ob ein Gesellschafter-Geschäftsführer sozialversicherungspflichtig ist, hängt von seiner Beteiligungsquote und seinen Einflussmöglichkeiten ab. Mehrheitsgesellschafter (über 50 %) sind grundsätzlich nicht sozialversicherungspflichtig. Bei Minderheitsbeteiligungen entscheiden die konkreten Stimmrechts- und Weisungsverhältnisse.
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen: Jede überobligatorische Zuwendung an den Gesellschafter-Geschäftsführer – zu hohes Gehalt, zinsloses Darlehen, private Nutzung von Gesellschaftsvermögen – kann steuerlich als verdeckte Gewinnausschüttung gewertet werden.
  • Nachvertragliches Wettbewerbsverbot: Beim Gesellschafter-Geschäftsführer kann das Wettbewerbsverbot sowohl im Anstellungsvertrag als auch im Gesellschaftsvertrag verankert werden. In der Praxis empfiehlt sich eine sorgfältig abgestimmte Regelung in beiden Dokumenten, um Lücken und Widersprüche zu vermeiden.

Weitere Informationen zur Gestaltung von GmbH-Gesellschaftsverträgen, zur GmbH & Co. KG und zur eGbR finden Sie in unserem Bereich Aktuelles & Rechts-Tipps. Alle gesellschaftsrechtlichen Leistungen der Kanzlei finden Sie unter Leistungen.


Ihr Ansprechpartner in Mayen

Sie möchten einen Geschäftsführerdienstvertrag neu gestalten, einen bestehenden Vertrag überprüfen lassen oder sind als Geschäftsführer mit Abberufung, Kündigung oder einem nachvertraglichen Wettbewerbsverbot konfrontiert? Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen berate ich sowohl GmbHs als auch Geschäftsführer zu allen Fragen des Anstellungsrechts – von der Vertragsgestaltung über die Trennung bis hin zur Durchsetzung von Ansprüchen vor dem Landgericht Koblenz.

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