Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Erbrecht, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht.
Der Tod eines nahen Angehörigen wirft neben der emotionalen Belastung regelmäßig eine sehr praktische und bisweilen drängende Frage auf: Wer muss die Kosten der Beerdigung tragen – und kann ich als Angehöriger oder Erbe für diese Kosten in Anspruch genommen werden, obwohl ich die Erbschaft gar nicht angenommen habe? Diese Frage ist in der Beratungspraxis außerordentlich häufig und wird von vielen Mandantinnen und Mandanten falsch eingeschätzt. Denn die Pflicht zur Kostentragung bei einer Bestattung folgt nicht nur aus dem Erbrecht, sondern auch aus dem Unterhaltsrecht und dem öffentlich-rechtlichen Bestattungsrecht – und kann damit auch diejenigen treffen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben.
Als Fachanwalt für Erbrecht in Mayen berate ich regelmäßig Erben, Angehörige und Unterhaltsverpflichtete aus der Eifel, dem Raum Andernach, Koblenz und ganz Rheinland-Pfalz, wenn es nach einem Todesfall zu Streitigkeiten über die Kostentragung bei der Bestattung kommt. Im Folgenden erläutere ich die rechtlichen Grundlagen und zeige auf, welche Risiken bestehen und wie Sie sich schützen können.
Die zentrale Norm des bürgerlichen Rechts ist kurz und klar: § 1968 BGB lautet: „Der Erbe trägt die Kosten der Beerdigung des Erblassers.“ Diese Kosten sind sogenannte Erbfallschulden und damit Teil der Nachlassverbindlichkeiten im Sinne des § 1967 BGB. Sie entstehen nicht schon durch die Verbindlichkeiten des Erblassers zu Lebzeiten, sondern erst durch den Erbfall selbst.
Das bedeutet in der Praxis: Wer die Erbschaft annimmt – gleich ob aufgrund Testament oder gesetzlicher Erbfolge –, haftet für die Bestattungskosten. Dabei ist es unerheblich, ob der Erbe die Bestattung selbst organisiert oder ob das ein Dritter übernommen hat. Wenn ein Angehöriger, ein Freund oder das Bestattungsunternehmen die Kosten zunächst verauslagt, besteht ein Erstattungsanspruch gegen den Erben – in der Regel aus den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag (§§ 677, 683, 670 BGB; BGH, Urteil vom 17.11.2011 – III ZR 53/11).
Sind mehrere Erben vorhanden (Erbengemeinschaft), haften diese gesamtschuldnerisch, d.h. jeder einzelne Erbe kann auf den vollen Betrag in Anspruch genommen werden. Im Innenverhältnis trägt jeder Miterbe jedoch nur den seiner Erbquote entsprechenden Anteil.
Einen umfassenden Überblick über die Stellung des Erben und die damit verbundenen Haftungsrisiken bietet mein Beitrag „Muss ich als Erbe die Schulden des Verstorbenen sofort bezahlen?“.
Der Erbe ist nicht verpflichtet, jede beliebige Aufwendung zu erstatten. Maßgeblich ist der Umfang einer standesgemäßen und würdigen Bestattung, die sich nach der Lebensstellung des Erblassers und den ortsüblichen Gebräuchen richtet. Es kommt nicht auf die Wünsche des Erben oder der Familie, sondern auf die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse des Verstorbenen an.
Das OLG Saarbrücken (Urteil vom 15.07.2009 – 5 U 472/08) hat hierzu ausgeführt, dass der Erbe über das unbedingt Notwendige hinaus auch jene Kosten zu tragen hat, die nach den in den Kreisen des Erblassers herrschenden Anschauungen und Gebräuchen zu einer würdigen und angemessenen Bestattung gehören.
Zu den typischerweise erstattungsfähigen Positionen zählen:
Ausdrücklich nicht zu den Beerdigungskosten im Sinne des § 1968 BGB zählen hingegen die laufenden Grabpflegekosten nach der Bestattung. Der BGH hat mit Urteil vom 26.05.2021 (IV ZR 174/20) klargestellt, dass Grabpflegekosten keine Nachlassverbindlichkeiten darstellen und daher auch nicht beim Pflichtteilsanspruch mindernd in Abzug gebracht werden können.
Neben der zivilrechtlichen Kostentragungspflicht besteht in Rheinland-Pfalz eine öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht. Diese ist unabhängig von der Frage, wer zivilrechtlich Erbe ist.
Das neue Bestattungsgesetz Rheinland-Pfalz (BestG RLP) ist am 27. September 2025 in Kraft getreten und hat das Bestattungsrecht nach über 40 Jahren grundlegend modernisiert. Die dazugehörige Durchführungsverordnung ist am 20. Januar 2026 veröffentlicht worden. Das neue Gesetz erweitert die Möglichkeiten der Bestattungsform erheblich (u.a. Abschaffung der allgemeinen Sargpflicht, Zulassung von Fluss- und Tuchbestattungen sowie der Aufbewahrung der Urne zu Hause), lässt aber die Grundstruktur der Bestattungspflicht unberührt.
Gemäß § 13 BestG RLP sind zur Bestattung in einer gesetzlich festgelegten Rangfolge verpflichtet:
Diese öffentlich-rechtliche Pflicht besteht unabhängig davon, ob die bestattungspflichtige Person Erbe ist oder die Erbschaft ausgeschlagen hat. Kommt der Verpflichtete seiner Pflicht nicht nach, kann die zuständige Ordnungsbehörde die Bestattung als Ersatzvornahme veranlassen und die entstandenen Kosten per Leistungsbescheid zurückfordern.
Wichtig: Nicht jede öffentlich-rechtliche Bestattungspflicht begründet automatisch auch eine privatrechtliche Kostentragungspflicht. Wer nach dem Bestattungsgesetz zur Bestattung verpflichtet, aber nicht Erbe ist, kann die verauslagten Kosten beim Erben zurückfordern – soweit dieser leistungsfähig ist.
Dies ist der in der Praxis am häufigsten übersehene Gesichtspunkt: Die Pflicht, Beerdigungskosten zu tragen, trifft unter bestimmten Voraussetzungen auch Personen, die die Erbschaft ausgeschlagen haben.
§ 1615 Abs. 2 BGB bestimmt: Stirbt ein Unterhaltsberechtigter, hat der Unterhaltsverpflichtete die Kosten der Beerdigung zu tragen, soweit ihre Bezahlung nicht von den Erben zu erlangen ist. Diese Regelung schließt eine Lücke: Sie greift immer dann, wenn der Nachlass nicht ausreicht oder die Erbschaft ausgeschlagen wurde.
Unterhaltsverpflichtet im Sinne dieser Vorschrift sind:
Wichtig: Die Kostentragungspflicht nach § 1615 Abs. 2 BGB ist subsidiär. Sie greift nur, wenn die Bezahlung vom Erben nicht zu erlangen ist – etwa weil kein Erbe vorhanden ist, alle Erben die Erbschaft ausgeschlagen haben oder der Nachlass nicht ausreicht. Ein vollständig erfolgloser Vollstreckungsversuch gegenüber dem Erben ist dabei nach herrschender Auffassung nicht zwingend erforderlich.
Zudem besteht die Kostentragungspflicht des Unterhaltsverpflichteten nur insoweit, als sein eigener Unterhalt nicht gefährdet wird. Die Leistungsfähigkeit bestimmt sich nach den unterhaltsrechtlichen Maßstäben des Monats, in dem der Vertrag mit dem Bestattungsunternehmen geschlossen wurde.
Ein weit verbreiteter Irrtum sei ausdrücklich klargestellt: Wer die Erbschaft ausschlägt, ist zwar nicht mehr Erbe und damit nicht mehr nach § 1968 BGB verpflichtet – er kann aber dennoch zur Kostentragung herangezogen werden, nämlich:
Der BGH hat mit Beschluss vom 14.12.2011 (IV ZR 132/11) eine Ausnahme für extreme Härtefälle anerkannt: Wenn zwischen dem Verstorbenen und dem bestattungspflichtigen Angehörigen praktisch nie eine familiäre Beziehung bestanden hat, kann eine Inanspruchnahme im Einzelfall unzumutbar sein. Im entschiedenen Fall hatte der verstorbene Vater nie Kontakt zu seiner Tochter gepflegt und war ihr vollständig fremd. Diese Ausnahme ist jedoch eng begrenzt und wird von den Gerichten nur in besonders gelagerten Sachverhalten anerkannt.
Auch zerrüttete Familienverhältnisse – etwa gravierende Unterhaltspflichtverletzungen des Verstorbenen gegenüber dem Bestattungspflichtigen – können die Zumutbarkeit entfallen lassen. Das OVG NRW hat in einem Beschluss vom 10.02.2021 (19 E 145/20) entschieden, dass die Übernahme der Beerdigungskosten unzumutbar war, weil der Verstorbene gegenüber seinem Kind Unterhalt in erheblicher Höhe (rund 32.879 €) schuldig geblieben war.
Können weder der Erbe noch ein Unterhaltsverpflichteter die Beerdigungskosten aufbringen, tritt als letzte Auffanglösung der Sozialhilfeträger (oder die Sterbeortgemeinde) ein. § 74 SGB XII verpflichtet das Sozialamt, die Kosten einer erforderlichen Bestattung zu übernehmen, soweit dem hierzu Verpflichteten die Kosten nicht zugemutet werden können.
Der Anspruch setzt insbesondere voraus, dass der Antragsteller selbst nicht leistungsfähig ist (z.B. Bezug von Bürgergeld oder Sozialhilfe). Zu beachten ist: Die Sozialhilfe übernimmt nur die Kosten einer einfachen, würdigen Sozialbestattung, nicht den Aufwand einer aufwändig gestalteten Trauerfeier.
Die vorstehenden Regelungen zeigen, dass die Kostentragungspflicht bei Beerdigungen von mehreren Rechtsgrundlagen abhängt und ein komplexes Rangverhältnis besteht. In der Praxis empfehle ich folgende Vorgehensweise:
Vor der Beauftragung des Bestattungsunternehmens sollte zunächst geklärt werden, ob ein ausreichender Nachlass vorhanden ist, der die Beerdigungskosten deckt. Bankguthaben des Verstorbenen können häufig – nach entsprechender Legitimation als Erbe oder Bevollmächtigter – direkt für die Bezahlung der Bestattungskosten eingesetzt werden.
Bei überschuldetem Nachlass sollte die Ausschlagung der Erbschaft sorgfältig geprüft werden – nicht zuletzt deshalb, weil die Beerdigungskosten als Erbfallschulden vorrangig aus dem Nachlass zu begleichen sind, bevor dieser an die Erben ausgekehrt wird. Eine frühzeitige Ausschlagung kann daher sinnvoll sein.
Bei Streitigkeiten über die Kostenteilung innerhalb einer Erbengemeinschaft oder zwischen Erben und Unterhaltsverpflichteten ist eine klare rechtliche Analyse unabdingbar, um Erstattungsansprüche zu sichern und geltend zu machen.
Weiterführende Informationen zur Erbausschlagung, zur Haftungsbeschränkung und zum Aufgebotsverfahren finden Sie in meinem Beitrag „Muss ich als Erbe die Schulden des Verstorbenen sofort bezahlen?“ sowie zu den ersten Schritten nach dem Tod in meinem Beitrag „Testament erhalten – was jetzt zu tun ist“. Einen Überblick über alle Leistungen der Kanzlei im Erbrecht bieten unsere Fachgebiete.
Die Frage, wer die Beerdigungskosten zu tragen hat, ist rechtlich vielschichtiger als sie auf den ersten Blick erscheint. Erbrecht, Unterhaltsrecht und öffentlich-rechtliches Bestattungsrecht greifen ineinander und können zu einer Kostenlast führen, die auch Personen trifft, die sich in Sicherheit wähnen – weil sie die Erbschaft ausgeschlagen haben oder in keinem engen Verhältnis zum Verstorbenen standen.
Hinzu kommt der neue landesrechtliche Rahmen in Rheinland-Pfalz: Das Bestattungsgesetz RLP 2025 hat neue Bestattungsformen zugelassen und die Totenfürsorgeverfügung als zentrales Instrument eingeführt. Wer noch zu Lebzeiten rechtsverbindlich festlegen möchte, wie er bestattet werden soll und wer die Totenfürsorge übernimmt, sollte eine solche Verfügung frühzeitig und rechtlich korrekt errichten.
Gerade in Fällen mit unklarer Erbfolge, zerstrittenen Familien, mehreren Miterben oder einem überschuldeten Nachlass ist eine sorgfältige Beratung keine Option, sondern eine Notwendigkeit. Ich stehe Ihnen als Fachanwalt für Erbrecht im Raum Mayen, Andernach, Koblenz und ganz Rheinland-Pfalz zur Verfügung.
Weiterführende Beiträge zu verwandten Themen finden Sie in unserem Bereich Aktuelles, etwa zu den Rechten enterbteter Angehöriger in meinem Beitrag „Enterbt – welche Rechte habe ich?“ sowie zu den Pflichten eines Bevollmächtigten nach dem Erbfall.
Wenn Sie nach einem Todesfall mit Fragen zur Kostentragung bei der Beerdigung konfrontiert werden, ein Bestattungsunternehmen Sie in Anspruch nimmt oder Sie prüfen möchten, ob Sie zur Kostenübernahme verpflichtet sind, stehe ich Ihnen als Ihr Fachanwalt für Erbrecht in Mayen zur Verfügung. Gemeinsam analysieren wir den konkreten Sachverhalt, prüfen die rechtliche Ausgangslage und entwickeln eine Strategie, die Ihre Interessen wahrt.
RA Dr. Jens Sebastian Groh Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: groh(at)walek-rechtsanwaelte.de
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