Abmahnung von B1 Recordings GmbH wegen „Pedro“ und „Racoon Meme Video“ – Was Sie jetzt wissen müssen

Derzeit erhalten gewerbliche Social-Media-Nutzer – insbesondere Unternehmen mit Instagram-, TikTok- oder Facebook-Account – Abmahnungen der B1 Recordings GmbH, Bülowstr. 80, 10783 Berlin, vertreten durch die IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH. Hintergrund ist die Verwendung der Tonaufnahme „Jaxomy X Agatino Romero X Raffaella Carrà – Pedro“ sowie des sogenannten „Racoon Meme Videos“ in gewerblich genutzten Social-Media-Beiträgen. Wenn auch Sie eine solche Abmahnung erhalten haben, sollten Sie schnell und besonnen handeln – und keinesfalls vorschnell zahlen oder unterzeichnen.

Wer ist B1 Recordings GmbH und was wird vorgeworfen?

Die B1 Recordings GmbH tritt als Inhaberin der Rechte an der Tonaufnahme „Pedro“ auf. Die Rechteinhaberschaft ergibt sich nach Angaben des Abmahnschreibens gemäß § 10 UrhG bereits daraus, dass B1 Recordings auf einschlägigen Publikationswegen (Amazon, Apple, Spotify) als Rechteinhaberin an der Tonaufnahme benannt wird.

Den Abgemahnten wird vorgeworfen, die Tonaufnahme sowie die Videoaufnahme ohne die erforderliche Lizenz über einen gewerblich genutzten Social-Media-Account öffentlich zugänglich gemacht zu haben. Als Rechtsgrundlage werden die §§ 85, 94, 95, 19a UrhG angeführt – also Verletzungen des Leistungsschutzrechts des Tonträgerherstellers, des Filmherstellers sowie das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung.

Entscheidend ist dabei: Die sozialen Netzwerke gewähren Nutzungsrechte an Musik und Videos grundsätzlich nur im privaten Bereich. Für die gewerbliche Nutzung – also in Verbindung mit werblichen Inhalten, der Präsentation eines Unternehmens oder dessen Produkte – greift dieser Rechterahmen ausdrücklich nicht. Die Nutzungsbedingungen von Instagram (abrufbar unter https://help.instagram.com/581066165581870) weisen hierauf ausdrücklich hin und machen deutlich, dass im gewerblichen Bereich Urheberrechte zu beachten sind.

Was wird von Ihnen verlangt?

Das Abmahnschreiben der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH fordert konkret:

  1. Die sofortige Entfernung der Tonaufnahme und der Videoaufnahme aus dem Internet, insbesondere in Verbindung mit werblichem Videomaterial.
  2. Die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung.
  3. Auskunftserteilung über Dauer und Umfang der Nutzung sowie erzielte Umsätze.
  4. Zahlung von Schadensersatz in berechnet nach den Grundsätzen der Lizenzanalogie.
  5. Ersatz der Anwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 50.000,00 Euro, 1,3-fache Gebühr zzgl. MwSt.
  6. Ersatz der Ermittlungskosten in Höhe von 272,51 Euro (inkl. MwSt.).

Zur außergerichtlichen Gesamtbeilegung wird eine Einmalzahlung gefordert.

Sollten Sie einfach zahlen?

Nein – nicht ohne anwaltliche Prüfung. Bevor Sie auf eine solche Forderung eingehen oder eine beigefügte Unterlassungserklärung unterzeichnen, ist eine sorgfältige Prüfung des Einzelfalls unerlässlich. Folgende Fragen sind dabei zentral:

– Haben Sie die Tonaufnahme und das Video tatsächlich wie vorgeworfen gewerblich genutzt? – Ist der geltend gemachte Schadensersatz der Höhe nach gerechtfertigt? – Entspricht die beigefügte Unterlassungserklärung den rechtlichen Anforderungen – oder ist sie zu weit gefasst?

Eine vorschnelle Zahlung oder die unbedachte Unterzeichnung der Unterlassungserklärung kann erhebliche rechtliche und finanzielle Folgen haben. Insbesondere für eine erneute Verletzung der Unterlassungserklärung zu einer Vertragsstrafe.

Was sollten Sie jetzt tun?

Handeln Sie zügig, aber überlegt:

  1. Frist prüfen: Notieren Sie die im Abmahnschreiben gesetzte Frist. Auch wenn Sie nicht sofort zahlen, kann eine anwaltliche Reaktion gegenüber IPPC LAW sinnvoll sein.
  2. Keine voreiligen Erklärungen abgeben: Unterzeichnen Sie keine beigefügten Unterlassungserklärungen oder Vergleichsangebote, ohne diese anwaltlich prüfen zu lassen.
  3. Content entfernen: Um eine Verfestigung des Schadens zu vermeiden, sollten Sie den beanstandeten Beitrag umgehend offline nehmen – dies stellt kein Schuldanerkenntnis dar.
  4. Anwalt einschalten: Lassen Sie die Abmahnung durch einen im Urheberrecht erfahrenen Rechtsanwalt prüfen.

Rechtsanwalt Dr. Jens Sebastian Groh – Ihr Ansprechpartner

Rechtsanwalt Dr. Jens Sebastian Groh berät und vertritt Mandanten bei urheberrechtlichen Abmahnungen – darunter Fälle, in denen Tonaufnahmen wie „Pedro“ von Jaxomy X Agatino Romero X Raffaella Carrà oder Videoinhalte Gegenstand von Lizenzstreitigkeiten sind. Wir prüfen, ob die erhobenen Forderungen dem Grunde und der Höhe nach berechtigt sind, und vertreten Ihre Interessen gegenüber der B1 Recordings GmbH und der IPPC LAW Rechtsanwaltsgesellschaft mbH.

RA Dr. Jens Sebastian Groh Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht Fachanwalt für Erbrecht Walek Rechtsanwälte Partnerschaft, Mayen Telefon: 02651 98 90 77 E-Mail: groh(at)walek-rechtsanwaelte.de

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