Sie haben erfahren, dass Sie im Testament übergangen oder enterbt wurden – und fragen sich nun, ob das wirklich rechtens ist und was Sie dagegen tun können? Das deutsche Erbrecht schützt Sie: Als naher Angehöriger stehen Ihnen möglicherweise weitreichende Ansprüche zu, die Sie aktiv geltend machen müssen. Wir erklären Ihnen, worauf es ankommt.
Nicht jeder, der enterbt wird, kann einen Pflichtteil verlangen. Das Gesetz begrenzt den Kreis der Berechtigten bewusst auf die engsten Familienangehörigen. Einen Pflichtteilsanspruch haben grundsätzlich:
Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, den Sie ohne Testament erhalten hätten. Er ist ein rein geldwertiger Anspruch gegen den oder die Erben – Sie erhalten also keine Gegenstände, sondern Geld.
Stellen Sie sich die Frage: Bin ich Kind, Ehegatte oder Elternteil des Verstorbenen und wurde ich durch ein Testament von der Erbfolge ausgeschlossen? Dann haben Sie sehr wahrscheinlich einen Pflichtteilsanspruch.
Der Pflichtteil errechnet sich aus dem Wert des gesamten Nachlasses. Doch genau hier liegt das Kernproblem in der Praxis: Als enterbter Angehöriger haben Sie keinen direkten Zugang zum Nachlass. Die Erben verwalten das Vermögen, kennen die Konten, Immobilien und Wertpapiere – Sie hingegen stehen vor verschlossenen Türen.
Ohne genaue Kenntnis des Nachlassbestands und der Nachlasswerte können Sie Ihren Pflichtteil nicht beziffern und auch nicht gerichtlich durchsetzen. Der Gesetzgeber hat dieses Informationsdefizit erkannt und Ihnen daher in § 2314 BGB zwei zentrale Werkzeuge in die Hand gegeben:
Auf Ihr Verlangen ist der Erbe verpflichtet, Ihnen ein vollständiges Nachlassverzeichnis vorzulegen. Dieses muss alle Vermögenswerte und alle Verbindlichkeiten des Nachlasses zum Todestag des Erblassers enthalten – also sowohl die Aktiva (Konten, Immobilien, Wertpapiere, Fahrzeuge, Schmuck, Beteiligungen usw.) als auch die Passiva (Schulden, laufende Verbindlichkeiten).
Besonders wichtig: Das Nachlassverzeichnis muss auch Schenkungen des Erblassers in den letzten zehn Jahren vor seinem Tod erfassen. Denn solche Schenkungen können Ihren Pflichtteilsergänzungsanspruch begründen (§ 2325 BGB) – dazu weiter unten mehr.
Sie haben die Wahl: Sie können verlangen, dass der Erbe ein einfaches privates Nachlassverzeichnis erstellt – oder Sie bestehen auf einem notariellen Nachlassverzeichnis. Der Unterschied ist erheblich:
Beim notariellen Verzeichnis muss der Notar eigenständigden Nachlassbestand ermitteln. Er darf sich nicht allein auf die Angaben des Erben verlassen, sondern ist zu eigenen Nachforschungen verpflichtet. Dazu kann auch die Besichtigung der Erblasserwohnung gehören. Das notarielle Verzeichnis hat einen deutlich höheren Beweiswert und ist in der Praxis das schärfere Mittel.
Sie dürfen der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses persönlich beiwohnen – dies begründet jedoch kein Recht auf eigene Nachforschungen oder auf Anzweifeln der Angaben des Erben vor Ort.
Die Kosten des Auskunftsverfahrens – also auch die Notarkosten – trägt der Nachlass (§ 2314 Abs. 2 BGB).
„Der Erbe hat mir ein Verzeichnis gegeben, aber ich glaube, es ist unvollständig – was kann ich tun?“ Grundsätzlich verweist Sie die Rechtsprechung auf die eidesstattliche Versicherung des Erben nach § 260 Abs. 2 BGB. Nur in bestimmten Fällen – etwa wenn der Erbe aus einem Rechtsirrtum heraus Positionen vergessen hat oder das Verzeichnis erkennbar unvollständig oder unübersichtlich ist – können Sie eine Ergänzung verlangen. Hierbei kommt es auf die konkreten Umstände an. Wir helfen Ihnen zu beurteilen, ob in Ihrem Fall Handlungsbedarf besteht. „Muss der Erbe mir auch Kontoauszüge und Bankunterlagen vorlegen?“ In der Regel nicht. Die Rechtsprechung verneint grundsätzlich einen Anspruch auf Vorlage von Belegen wie Kontoauszügen oder Grundbuchauszügen. Ausnahmen bestehen nur bei sogenannten gemischten Schenkungen oder bei schwer einzuschätzenden Vermögenswerten wie Unternehmensbeteiligungen.
„Der Erbe hat mir ein Verzeichnis gegeben, aber ich glaube, es ist unvollständig – was kann ich tun?“
Grundsätzlich verweist Sie die Rechtsprechung auf die eidesstattliche Versicherung des Erben nach § 260 Abs. 2 BGB. Nur in bestimmten Fällen – etwa wenn der Erbe aus einem Rechtsirrtum heraus Positionen vergessen hat oder das Verzeichnis erkennbar unvollständig oder unübersichtlich ist – können Sie eine Ergänzung verlangen. Hierbei kommt es auf die konkreten Umstände an. Wir helfen Ihnen zu beurteilen, ob in Ihrem Fall Handlungsbedarf besteht.
„Muss der Erbe mir auch Kontoauszüge und Bankunterlagen vorlegen?“
In der Regel nicht. Die Rechtsprechung verneint grundsätzlich einen Anspruch auf Vorlage von Belegen wie Kontoauszügen oder Grundbuchauszügen. Ausnahmen bestehen nur bei sogenannten gemischten Schenkungen oder bei schwer einzuschätzenden Vermögenswerten wie Unternehmensbeteiligungen.
Neben dem Auskunftsanspruch steht Ihnen ein eigenständiges Recht zu, das viele Betroffene nicht kennen: der Wertermittlungsanspruch. Er greift, wenn Sie wissen, was im Nachlass ist – aber nicht, was es wert ist.
Sie können vom Erben verlangen, den Wert einzelner Nachlassgegenstände durch ein Sachverständigengutachten ermitteln zu lassen. Dies ist besonders relevant bei:
Das Gutachten muss nachvollziehbar und überprüfbarsein. Insbesondere bei Immobilien oder Unternehmensbeteiligungen müssen alle ernsthaft in Betracht kommenden Bewertungsmethoden berücksichtigt werden. Die Auswahl des Sachverständigen liegt im Ermessen des Erben – Sie können jedoch verlangen, dass es sich um einen unabhängigen und unparteiischen Experten handelt; eine öffentliche Vereidigung ist nicht zwingend erforderlich.
Wichtig: Sie müssen den Wertermittlungsanspruch ausdrücklich geltend machen – der Erbe muss von sich aus kein Gutachten vorlegen. Auch die Kosten des Gutachtens gehen zulasten des Nachlasses.
Ein häufig genutzter Trick von Erben: Die Nachlassimmobilie wird kurz nach dem Erbfall verkauft – dann soll angeblich nur noch der Verkaufserlös maßgeblich sein. Der Bundesgerichtshof hat dieser Praxis einen Riegel vorgeschoben: Ein Wertermittlungsanspruch kann auch nach dem Verkauf eines Nachlassgegenstands bestehen, wenn Sie ein fortbestehendes Interesse an der Wertermittlung geltend machen können – zum Beispiel wenn der Verdacht besteht, dass das Objekt unter Wert veräußert wurde.
Ein besonders häufiges Szenario in der anwaltlichen Praxis: Der Erblasser hat noch zu Lebzeiten erhebliches Vermögen verschenkt – an andere Kinder, an den neuen Lebenspartner, an eine Stiftung. Ihr Pflichtteil wäre damit ausgehöhlt, bevor der Erbfall überhaupt eintritt.
Das Gesetz schützt Sie auch hier: Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor seinem Tod vorgenommen hat, werden für die Berechnung Ihres Pflichtteils anteilig berücksichtigt (§ 2325 BGB, sog. Abschmelzungsmodell). Je länger die Schenkung zurückliegt, desto geringer ihr Einfluss – pro Jahr wird der anzurechnende Anteil um 10 % reduziert.
Der Erbe ist verpflichtet, auch über solche Schenkungen Auskunft zu erteilen – und muss sich dafür nötigenfalls selbst bei Banken informieren.
Wurde ein Dritter beschenkt (der also kein Erbe ist), so hat auch dieser Dritte – wenn auch eingeschränkt – gegenüber Ihnen eine Auskunftspflicht über die ihm zugeflossenen Zuwendungen. Und: Wenn der Erbe den Pflichtteilsergänzungsanspruch nicht befriedigen kann, können Sie sich gemäß § 2329 BGB direkt an den Beschenkten wenden und die Herausgabe des Geschenks verlangen.
Der vollständige Entzug des Pflichtteils ist nur in sehr engen gesetzlichen Grenzen möglich (§§ 2333 ff. BGB). Der Erblasser muss dafür konkrete, schwerwiegende Gründe im Testament benennen – zum Beispiel:
In der Praxis scheitern Pflichtteilsentziehungen sehr häufig, weil die gesetzlichen Voraussetzungen nicht erfüllt sind oder die Begründung im Testament unzureichend ist. Lassen Sie daher unbedingt prüfen, ob eine Entziehung in Ihrem Fall wirksam ist.
Pflichtteilsansprüche verjähren grundsätzlich nach drei Jahren – beginnend mit dem Ende des Jahres, in dem Sie vom Erbfall und der Sie beeinträchtigenden Verfügung erfahren haben (§ 2332 BGB). Es gilt: Wer zu lange wartet, verliert seinen Anspruch. Ohne Ausnahme.
Absolute Verjährungsgrenze: 30 Jahre nach dem Erbfall – unabhängig von Ihrer Kenntnis.
Das deutsche Pflichtteilsrecht gibt Ihnen als nahem Angehörigen einen gesetzlichen Mindestschutz, der nicht einfach durch ein Testament wegdisponiert werden kann. Mit dem Auskunftsanspruch und dem Wertermittlungsanspruch nach § 2314 BGB haben Sie wirksame Instrumente, um den Nachlass transparent zu machen und Ihren Anspruch zu berechnen und durchzusetzen.
Allerdings sind die rechtlichen Details komplex, die Fristen streng und die Gegenseite – also der Erbe – oft nicht kooperativ. Ohne anwaltliche Unterstützung lassen viele Betroffene bares Geld liegen oder verlieren ihre Ansprüche durch Verjährung.
Wurden Sie enterbt oder übergangen? Haben Sie das Gefühl, dass Ihnen etwas zusteht, wissen aber nicht, wie Sie vorgehen sollen?
RA Dr. Jens Groh und das Team von Walek Rechtsanwälte beraten Sie kompetent, diskret und ergebnisorientiert im Erbrecht. Wir prüfen Ihren Fall, setzen Ihre Auskunfts- und Wertermittlungsansprüche durch und vertreten Sie konsequent gegenüber dem Erben – außergerichtlich und wenn nötig vor Gericht.
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