Kundenschutzklauseln zulasten von GmbH-Gesellschaftern

Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Walek Rechtsanwälte Mayen.

Scheidet ein Gesellschafter aus einer GmbH aus – sei es durch Anteilsverkauf, durch Einziehung seines Geschäftsanteils oder im Rahmen einer Auseinandersetzung – stellt sich für beide Seiten regelmäßig eine praktisch hochrelevante Frage: Darf der Ausscheidende die bisherigen Kunden der Gesellschaft mitnehmen und weiter betreuen? Und wenn nicht – wie lange und in welchem Umfang kann er daran gehindert werden?

Die Antwort darauf geben sogenannte Kundenschutzklauseln oder nachvertragliche Wettbewerbsverbote, die im Gesellschaftsvertrag oder in einer gesonderten Auseinandersetzungsvereinbarung festgehalten werden. Was auf den ersten Blick wie eine einfache vertragliche Abrede aussieht, ist in Wirklichkeit ein rechtlich anspruchsvolles Terrain: Zu weit gefasste Klauseln sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs unwirksam – und zwar ohne Entschädigung, gänzlich oder in wesentlichen Teilen. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen berate ich sowohl ausscheidende Gesellschafter als auch verbleibende Gesellschafter und GmbHs, wenn es um die Gestaltung oder Durchsetzung solcher Klauseln geht.


1. Was ist eine Kundenschutzklausel – und wozu dient sie?

Eine Kundenschutzklausel ist ein vertraglich vereinbartes Verbot, nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft bestimmte Kunden der GmbH anzusprechen, abzuwerben oder für ein Konkurrenzunternehmen zu akquirieren. Sie ist eine Unterform des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und richtet sich typischerweise gegen den ausscheidenden Gesellschafter – seltener, aber rechtlich gleichwertig behandelt, gegen die verbleibenden Gesellschafter oder die GmbH selbst.

Das schutzwürdige Interesse, das eine solche Klausel rechtfertigt, ist klar: Der ausscheidende Gesellschafter hat über Jahre Zugang zu den Kundenbeziehungen der Gesellschaft gehabt. Er kennt die Bedürfnisse, die Ansprechpartner, die Preisstrukturen und die internen Abläufe. Ohne eine vertragliche Schranke könnte er dieses Wissen unmittelbar nutzen, um dem Unternehmen seine wertvollsten Geschäftsbeziehungen zu entziehen.

Auf der anderen Seite steht die grundgesetzlich geschützte Berufsausübungsfreiheit (Art. 12 GG). Sie gilt nicht nur für natürliche Personen, sondern – wie der BGH ausdrücklich festgestellt hat – auch für personalistisch geführte GmbHs, soweit diese Dienstleistungen anbieten, bei denen personenbezogene Kundenbeziehungen im Vordergrund stehen. Aus dem Spannungsverhältnis dieser beiden Interessen hat der BGH klare Grenzen für die Wirksamkeit von Kundenschutzklauseln entwickelt.


2. Die drei Dimensionen der Wirksamkeitsprüfung

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ist eine Kundenschutzklausel oder ein sonstiges nachvertragliches Wettbewerbsverbot nur dann wirksam, wenn es in drei Dimensionen das notwendige Maß nicht überschreitet (§ 138 BGB):

DimensionAnforderungRechtsfolge bei Überschreitung
ZeitlichIm Regelfall max. 2 Jahre; Ausnahmen nur bei besonderem schutzwürdigem InteresseGeltungserhaltende Reduktion auf 2 Jahre (keine Gesamtnichtigkeit)
RäumlichNur für das Gebiet, in dem der Gesellschafter tatsächlich tätig war; kein weltweites oder bundesweites Verbot ohne GrundlageGesamtnichtigkeit der Klausel
GegenständlichNur für Tätigkeiten, die mit dem bisherigen Geschäftsfeld der GmbH konkurrierenGesamtnichtigkeit der Klausel

Besonders praxisrelevant ist der Unterschied zwischen den Rechtsfolgen: Während eine zeitlich zu lang bemessene Klausel durch das Gericht auf das zulässige Maß von zwei Jahren reduziert wird – und damit zumindest in reduziertem Umfang Bestand hat –, führt eine räumlich oder gegenständlich zu weit gefasste Klausel zur vollständigen Nichtigkeit. Eine geltungserhaltende Reduktion findet in diesen Fällen nicht statt.

Praxistipp für die Vertragsgestaltung: Räumliche und gegenständliche Beschränkungen müssen in der Klausel präzise und eng formuliert werden. Eine pauschale Formulierung wie „weltweit“ oder „in allen Tätigkeitsbereichen“ kann zur vollständigen Unwirksamkeit führen – was für beide Seiten nachteilig ist. Investieren Sie in eine sorgfältige Klauselgestaltung vor dem Ausscheiden, nicht in eine Prozessführung danach.


3. Die Leitentscheidung des BGH: Zwei Jahre als Regelgrenze

Mit Urteil vom 20. Januar 2015 (Az. II ZR 369/13) hat der BGH die zeitliche Grenze für Kundenschutzklauseln zulasten ausscheidender GmbH-Gesellschafter auf grundsätzlich zwei Jahre festgesetzt. Das Gericht begründete dies wie folgt: Nach Ablauf von zwei Jahren sind Kundenbeziehungen typischerweise so weit gelockert, dass ein schutzwürdiges Interesse des Unternehmens an einer fortgesetzten Einschränkung der Berufsfreiheit des Ausscheidenden nicht mehr besteht.

Im konkreten Fall hatten die Parteien ein fünfjähriges Ansprech- und Abwerbeverbot vereinbart, abgesichert durch eine Vertragsstrafe von 50.000 Euro je Verstoß. Der BGH erklärte das Verbot in vollem Umfang für sittenwidrig und nichtig gemäß § 138 BGB – mit der Folge, dass der Anspruch auf die Vertragsstrafe vollständig entfiel. Die klagende Gesellschaft ging leer aus, obwohl gegen die Vereinbarung zweifelsfrei verstoßen worden war.

Die Zwei-Jahres-Grenze gilt unabhängig davon:

  • ob es sich um Freiberufler oder Gewerbetreibende handelt,
  • ob die Klausel bereits im ursprünglichen Gesellschaftsvertrag oder erst anlässlich des Ausscheidens vereinbart wurde,
  • ob das Verbot den ausscheidenden oder den verbleibenden Gesellschafter trifft,
  • ob die GmbH personalistisch oder körperschaftlich strukturiert ist – wobei bei stark personalistisch geprägten Gesellschaften (Zwei-Personen-GmbH, Familien-GmbH) die Grenze besonders streng gilt.

4. Aktuell: BGH zur Karenzentschädigung beim Geschäftsführer (Urteil vom 23. April 2024)

Mit Urteil vom 23. April 2024 (Az. II ZR 99/22) hat der BGH eine für die Praxis wichtige Entscheidung zur Verbindung von Wettbewerbsverbot und Karenzentschädigung bei GmbH-Geschäftsführern getroffen. Das Urteil ist auch für die Gestaltung von Kundenschutzklauseln gegenüber Gesellschafter-Geschäftsführern relevant.

Der BGH hat entschieden:

  • Nachvertragliche Wettbewerbsverbote zulasten eines GmbH-Geschäftsführers, die über eine reine Kundenschutzklausel hinausgehen und die Berufsausübung erheblich einschränken, erfordern eine angemessene Karenzentschädigung. Als Orientierungspunkt gilt eine Entschädigung von mindestens 50 % der zuletzt bezogenen durchschnittlichen Gesamtvergütung pro Monat der Karenzzeit (in Anlehnung an §§ 74 ff. HGB).
  • Eine Klausel im Anstellungsvertrag, wonach der Geschäftsführer bei einem Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot die bereits gezahlte Karenzentschädigung rückwirkend zurückzahlen muss, ist wirksam. Eine solche „Rückzahlungsklausel“ ist keine unangemessene Benachteiligung, sondern ein zulässiges Sanktionsmittel.
  • Reine Kundenschutzklauseln – also Verbote, die sich ausschließlich auf die Kontaktaufnahme mit konkreten, namentlich bekannten Bestandskunden beschränken – erfordern hingegen keine Karenzentschädigung, weil sie die allgemeine Berufsausübungsfreiheit nur geringfügig berühren.

Für die Praxis bedeutet dies: Der Vertragsgestalter muss genau unterscheiden, ob er eine enge Kundenschutzklausel oder ein umfassenderes Wettbewerbsverbot formuliert. Eine pauschale „Wettbewerbsverbotsklausel“, die faktisch eine vollständige Berufseinschränkung bewirkt, ohne eine Karenzentschädigung vorzusehen, ist unwirksam.


5. Keine geltungserhaltende Reduktion bei Sittenwidrigkeit – die entscheidende Konsequenz

Ein zentrales praktisches Problem ergibt sich aus dem Zusammenspiel von Sittenwidrigkeit und Rechtsfolge: Erklärt ein Gericht eine Kundenschutzklausel wegen zeitlicher Überschreitung für nichtig, entfällt auch die auf sie gestützte Vertragsstrafe vollständig – und zwar für den gesamten Zeitraum, also auch für die ersten zwei Jahre, die eigentlich wirksam hätten vereinbart werden können.

Wer also eine fünfjährige Klausel vereinbart und gegen diese verstößt, kann sich darauf berufen, dass die Klausel insgesamt nichtig ist – und zahlt nichts. Dieses Ergebnis mag unbillig erscheinen, entspricht aber der gefestigten Rechtsprechung des BGH zum Verbot der geltungserhaltenden Reduktion bei sittenwidrigen Klauseln.

Daraus ergibt sich ein klares Gebot für die Vertragsgestaltung: Lieber eine kürzer laufende, aber wirksame Klausel vereinbaren als eine zu lang bemessene, die im Streitfall gar keinen Schutz bietet.

Achtung – Vertragsstrafe: Eine Vertragsstrafe kann nur auf eine wirksame Hauptpflicht gestützt werden. Ist die Kundenschutzklausel nichtig, entfällt auch der Anspruch auf die Vertragsstrafe – unabhängig davon, in welchem Ausmaß gegen die Klausel verstoßen wurde. Eine sorgfältige Formulierung der Klausel ist daher existenziell für die Durchsetzbarkeit der gesamten Schutzvereinbarung.


6. Gestaltungsempfehlungen für die Praxis

Aus der dargestellten Rechtsprechung ergeben sich konkrete Empfehlungen für GmbH-Gesellschafter auf beiden Seiten des Ausscheidens:

  • Zeitliche Begrenzung auf maximal zwei Jahre – auch wenn im Einzelfall ein längerer Zeitraum wünschenswert erscheint. Eine Ausnahme über zwei Jahre hinaus kommt nur in Betracht, wenn besondere Umstände ein längerfristiges schutzwürdiges Interesse begründen – etwa bei sehr langfristigen, institutionellen Kundenbeziehungen mit dokumentiertem Aufbauzeitraum.
  • Räumliche Begrenzung auf den tatsächlichen Tätigkeitsbereich des ausscheidenden Gesellschafters – z. B. eine bestimmte Region, ein Bundesland oder ein klar definiertes Einzugsgebiet. Pauschalformulierungen vermeiden.
  • Gegenständliche Begrenzung auf konkret benannte Kunden oder auf bestimmte Tätigkeitsbereiche, in denen tatsächlich Überschneidungen bestehen.
  • Karenzentschädigung prüfen: Geht die Klausel über einen reinen Kundenschutz hinaus und beschränkt die Berufsausübung erheblich, ist eine angemessene Karenzentschädigung vertraglich zu vereinbaren (Orientierungswert: 50 % der monatlichen Vergütung je Karenzmonat).
  • Vertragsstrafe separat absichern: Die Vertragsstrafe sollte klar und verhältnismäßig formuliert sein. Eine Vertragsstrafe, die in keinem angemessenen Verhältnis zum Verstoß steht, kann nach § 343 BGB durch das Gericht auf ein angemessenes Maß herabgesetzt werden.

Weitere Informationen zu gesellschaftsrechtlichen Themen beim Gesellschafterwechsel finden Sie in unserem Bereich Aktuelles & Rechts-Tipps. Informationen zur rechtssicheren Gestaltung des Gesellschaftsvertrags einer GmbH sowie zur GmbH & Co. KG finden Sie unter Leistungen.


Ihr Ansprechpartner in Mayen

Sie möchten beim Ausscheiden aus einer GmbH eine rechtssichere Kundenschutzklausel vereinbaren – oder prüfen lassen, ob eine bestehende Klausel wirksam ist und durchgesetzt werden kann? Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen berate ich Sie zu allen Fragen rund um nachvertragliche Wettbewerbsverbote, Kundenschutzklauseln und Vertragsstrafen im GmbH-Recht – sowohl bei der Vertragsgestaltung im Vorfeld als auch bei der Durchsetzung oder Abwehr im Streitfall.

RA Dr. Jens Sebastian Groh
Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht
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