Dr. Jens Sebastian Groh, Rechtsanwalt, Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht, Fachanwalt für Erbrecht, Walek Rechtsanwälte Mayen.
Ob ein Maschinenbauer aus der Eifel, ein Händler aus dem Raum Koblenz oder ein Dienstleister aus Mayen: Internationales Geschäft ist längst kein Privileg von Großkonzernen mehr. Globalisierung, Onlinehandel und digitale Lieferketten haben dafür gesorgt, dass auch mittelständische Unternehmen täglich Verträge mit Partnern im Ausland schließen – oft ohne sich der rechtlichen Risiken bewusst zu sein.
Genau hier liegt eine unterschätzte Gefahr: Ein Vertrag, der nach deutschem Verständnis klar und eindeutig ist, kann im Ausland ganz anders bewertet werden – oder es gilt plötzlich ein Recht, das niemand vereinbart hat. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen berate ich Unternehmen bei der rechtssicheren Gestaltung grenzüberschreitender Verträge. Dieser Beitrag zeigt die wichtigsten Grundregeln – und wo die häufigsten Fehler passieren.
Die erste und entscheidende Frage bei jedem internationalen Vertrag lautet: Welches Recht ist überhaupt anwendbar? Haben die Parteien dazu nichts geregelt, greift das internationale Privatrecht. Innerhalb der EU ist das vergleichsweise klar geregelt: Die Rom-I-Verordnung (VO (EG) Nr. 593/2008) legt einheitlich fest, welches nationale Recht gilt, wenn keine Rechtswahl getroffen wurde. Danach gilt für:
Bei Verträgen mit Partnern außerhalb der EU gibt es kein einheitliches System. Im schlechtesten Fall beanspruchen zwei verschiedene Rechtssysteme gleichzeitig die Zuständigkeit.
Wichtig: Die Rom-I-Verordnung gilt universell – sie beruft also auch das Recht eines Nicht-EU-Staates, wenn die Anknüpfungsmerkmale dorthin zeigen. „Nichts regeln“ bedeutet daher nicht zwingend: deutsches Recht gilt.
Wer einen grenzüberschreitenden Warenkaufvertrag (B2B) abschließt und dabei „nichts Besonderes“ vereinbart, übersieht häufig eine entscheidende Rechtsquelle: das UN-Kaufrecht (Wiener UN-Übereinkommen über Verträge über den internationalen Warenkauf, kurz CISG).
Das CISG ist seit dem 1. Januar 1991 Teil der deutschen Rechtsordnung und gilt als Spezialgesetz vorrangig gegenüber dem BGB-Kaufrecht, wenn beide Vertragsparteien ihre Niederlassung in verschiedenen CISG-Vertragsstaaten haben (Art. 1 Abs. 1 CISG). Derzeit sind über 95 Staaten Vertragsstaaten – darunter alle wichtigen Handelsnationen wie USA, China, Frankreich, Italien, Japan und die Mehrzahl der EU-Mitgliedstaaten.
Die praktische Konsequenz, die der BGH in ständiger Rechtsprechung betont: Wählen die Parteien „deutsches Recht“, schließen sie das CISG damit nicht automatisch aus – denn das CISG ist Teil des deutschen Rechts (BGH, Urteil vom 23. Juli 1997 – VIII ZR 134/96; bestätigt durch BGH, Urteil vom 7. Dezember 2017 – VII ZR 101/14). Sie können sich also in einem als „deutschrechtlich“ verstandenen Vertrag plötzlich einem Regelwerk gegenübersehen, das sich in wesentlichen Punkten vom BGB-Kaufrecht unterscheidet:
Empfehlung: Wer das CISG nicht anwenden möchte, muss es ausdrücklich ausschließen. Eine klare Klausel lautet:
„Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).“
Auch ein Ausschluss per AGB ist möglich – aber nur dann wirksam, wenn die AGB dem Vertragspartner vor Vertragsschluss zugegangen sind und er sie akzeptiert hat. Nach ständiger BGH-Rechtsprechung müssen AGB nach CISG dem Vertragspartner in der Vertragssprache übermittelt werden.
Die effektivste Lösung für alle Rechtsfragen ist eine ausdrückliche Rechtswahlklausel im Vertrag. Innerhalb der EU ist die freie Rechtswahl durch Art. 3 Rom-I-VO ausdrücklich erlaubt. Eine vollständige Klausel, die auch das CISG adressiert, könnte lauten:
„Dieser Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss der Kollisionsnormen des internationalen Privatrechts und unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).“
Zwei häufige Fehler bei der Rechtswahlklausel:
Außerhalb der EU ist Vorsicht geboten: Nicht alle Staaten erlauben die freie Rechtswahl uneingeschränkt. Manche Länder – insbesondere im arabischen Raum und in Teilen Lateinamerikas – schreiben zwingend ihr nationales Recht vor. Aktuelle Länderinformationen erhalten Sie bei der zuständigen Deutschen Auslandshandelskammer (AHK) oder der Germany Trade and Invest (GTAI) in Bonn.
Ebenso wichtig wie die Rechtsfrage ist: Vor welchem Gericht muss der Streit ausgetragen werden? Innerhalb der EU regelt die EuGVVO (Verordnung (EU) Nr. 1215/2012) die internationale Zuständigkeit. Grundsätzlich kann am Wohnsitz des Beklagten oder am Erfüllungsort geklagt werden. Das kann im Einzelfall bedeuten, dass ein deutsches Unternehmen seinen Anspruch in einem anderen EU-Staat durchsetzen muss.
Wer sich das ersparen möchte, vereinbart eine Gerichtsstandklausel:
„Für alle Streitigkeiten aus und im Zusammenhang mit diesem Vertrag wird die ausschließliche Zuständigkeit des Landgerichts Koblenz vereinbart.“
Im außereuropäischen Ausland muss stets vorab geprüft werden, ob eine solche Gerichtsstandklausel vor Ort anerkannt wird. In zahlreichen Staaten – darunter Brasilien, Saudi-Arabien oder Russland – werden ausländische Gerichtsstände grundsätzlich nicht akzeptiert.
Gerade bei Verträgen mit außereuropäischen Partnern ist eine Schiedsklausel häufig die bessere Wahl. Der entscheidende Vorteil: Schiedssprüche sind auf der Grundlage des New Yorker UN-Übereinkommens über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche (1958) in über 170 Staaten weltweit vollstreckbar – ein deutsches oder europäisches Urteil wäre in vielen dieser Länder wertloses Papier.
Schiedsverfahren bieten weitere Vorteile: Vertraulichkeit, freie Wahl von Sprache und Verfahrensregeln, Einfluss auf die Auswahl der Schiedsrichter und oft kürzere Verfahrensdauer als vor staatlichen Gerichten. Etablierte Institutionen mit bewährten Verfahrensordnungen sind das Deutsche Institut für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS), die ICC International Court of Arbitration in Paris und die Schweizerischen Handelskammern.
BGH-Klarstellung zur Schiedsklausel im CISG-Kontext: Der BGH hat mit Beschluss vom 26. November 2020 (Az. I ZB 59/19) klargestellt, dass die Wirksamkeit und Einbeziehung einer in AGB enthaltenen Schiedsklausel sich nach den Maßstäben des CISG richten kann – und damit strengeren Anforderungen als nach deutschem AGB-Recht. Eine Rechtswahlklausel erstreckt sich zudem nicht automatisch auf die Schiedsabrede; das auf die Schiedsklausel anwendbare Recht sollte daher ausdrücklich im Vertrag geregelt werden.
Bei Warenlieferungen über Landesgrenzen stellt sich stets die Frage: Wer trägt das Risiko, wenn die Ware auf dem Transport beschädigt wird oder verloren geht? Die Antwort hängt vom vereinbarten Gefahrübergang ab.
Im internationalen Handelsverkehr haben sich hierfür die Incoterms (International Commercial Terms) der Internationalen Handelskammer (ICC) als Industriestandard durchgesetzt. Die aktuell geltende Fassung ist Incoterms® 2020. Typische Regelungen sind etwa:
Incoterms sind keine gesetzlichen Vorschriften, sondern müssen ausdrücklich in den Vertrag einbezogen werden (z. B.: „Lieferung FCA Mayen, Incoterms® 2020″). Werden sie nicht oder falsch verwendet, entstehen Lücken in der Risikoverteilung, die im Streitfall teuer werden können.
Ein sorgfältig gestalteter Vertrag nützt wenig, wenn der ausländische Partner nicht zahlt und die Forderung nicht durchgesetzt werden kann. Klassische Sicherungsinstrumente im internationalen Handel sind:
Besondere Vorsicht gilt beim Eigentumsvorbehalt: Dieser ist im deutschen Recht ein selbstverständliches Sicherungsmittel – im Ausland aber oft wirkungslos. Es gilt die sogenannte Situs-Regel: Das Sachenrecht richtet sich nach dem Staat, in dem sich die Ware zum maßgeblichen Zeitpunkt befindet. In der Schweiz muss ein Eigentumsvorbehalt in ein öffentliches Register eingetragen werden; in England ist der Eigentumsvorbehalt als Kreditsicherheit möglich, aber unter Insolvenz besonders streng behandelt. Ein in Deutschland vereinbarter Eigentumsvorbehalt kann beim Grenzübertritt de facto wirkungslos werden.
Ein oft übersehener Praxispunkt: In welcher Sprache wird der Vertrag geschlossen – und was gilt, wenn es Abweichungen zwischen einer deutschen und einer fremdsprachigen Fassung gibt?
Enthält ein Vertrag keine Regelung zur maßgeblichen Sprachfassung und gibt es zwei Sprachversionen, kann es im Streitfall zu divergierenden Auslegungen kommen – mit dem Risiko, dass ein ausländisches Gericht der fremdsprachigen Fassung den Vorrang einräumt. Klären Sie daher vertraglich, welche Sprachversion bei Abweichungen maßgeblich ist:
„Im Falle von Abweichungen zwischen der deutschen und der englischen Fassung dieses Vertrages ist die deutsche Fassung maßgeblich.“
Informationen zu weiteren handels- und gesellschaftsrechtlichen Themen finden Sie in unserem Bereich Aktuelles & Rechts-Tipps. Informationen zur kaufmännischen Rügepflicht nach § 377 HGB im Handelskauf finden Sie in meinem Beitrag zur Untersuchungs- und Rügepflicht im Handelskauf. Alle Leistungen der Kanzlei finden Sie unter Leistungen.
Internationales Vertragsrecht ist komplex – und Fehler können teuer werden. Als Fachanwalt für Handels- und Gesellschaftsrecht in Mayen berate ich Unternehmen aus Mayen, dem Landkreis Mayen-Koblenz und der gesamten Region Eifel und Hunsrück bei der rechtssicheren Gestaltung grenzüberschreitender Verträge: von der Rechtswahlklausel über den CISG-Ausschluss bis zur Schiedsvereinbarung und zur Zahlungssicherung.
RA Dr. Jens Sebastian GrohFachanwalt für Handels- und GesellschaftsrechtFachanwalt für ErbrechtWalek Rechtsanwälte Partnerschaft, MayenTelefon: 02651 98 90 77E-Mail: groh(at)walek-rechtsanwaelte.de
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