Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 25.03.2026
Für ein wirksames gemeinschaftliches Testaments genügt es, wenn einer der Ehegatten die Erklärung eigenhändig schreibt und der andere Ehegatte diese mitunterzeichnet. Zu fordern ist jedoch, dass der andere Ehegatte den Inhalt kennt und will. Dies setzt ein Lesen und Verstehen des Testamentes voraus, wie das OLG Brandenburg (Beschluss vom 10.02.2026 – 3 W 14/23) nun entschieden hat. In vorliegenden Fall war der andere Ehegatte bettlägerig, körperlich stark eingeschränkt und in der Sehfähigkeit beeinträchtigt. Dies führte nach Auffassung des Gerichtes zur Unwirksamkeit des Testamentes.
Dr. Jens Sebastian Groh