Muss das Gericht die Echtheit einer Unterschrift prüfen?

Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 11.03.2026

Ein eigenhändiges Testament muss eigenhändig geschrieben und unterschrieben sein, § 2247 I BGB. Die Frage, wie im Erbscheinverfahren die Unterschrift auf Echtheit geprüft wird, hatte das OLG Brandenburg (Beschluss vom 22.12.2025 – 3 W 60/25) zu entscheiden. Liegen keine besonderen Umstände vor, die gegen eine eigenhändige Errichtung des Testamentes sprechen, kann der Richter selbst die Schriftzüge im Testaments mit anderen Schriftproben vergleichen. Nur bei Zweifeln an der Echtheit der Unterschrift ist ein Gutachten einzuholen.

Dr. Jens Sebastian Groh