Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 20.09.2023
Bei „Berliner Testamenten“ finden sich häufig Pflichtteilsstrafklauseln: Die im ersten Erbgangzu Gunsten des überlebenden Ehegatten enterbten Kinder sollen demnach auch im zweitenErbgang nur den Pflichtteil erhalten, wenn sie nach dem Tode des zuerst versterbendenElternteils den Pflichtteil geltend machen. Wann die Strafklausel ausgelöst ist, kommt es auf diekonkrete Formulierung an. Wird nicht nur an das Verlangen, sondern auch an den Erhalt desPflichtteils angeknüpft, so setzt eine solche Klausel einen tatsächlichen Mittelabfluss voraus(OLG Frankfurt a.M., Beschl. v. 21.2.2023).