Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 17.12.2025
Erben können von der Bank Auskünfte über Nachlasskonten verlangen. Ist das Testament eindeutig und wird es mit Eröffnungsniederschrift vorgelegt, kann dies als Nachweis reichen. Ein Erbschein ist nicht zwingend erforderlich. Kann aber der Erblasser zu Lebzeiten die Auskunftspflicht ausschließen, indem vereinbart wird, dass die Auskunftspflicht nur „höchstpersönlich“ besteht? Dies hat nun das LG Frankfurt abgelehnt (Az. 2-25 O 192/24). Die Erben müssen die Möglichkeit haben, sich über Umfang, Zusammensetzung und Größe des geerbten Vermögens zu informieren.