Wann darf der Arbeitnehmer Kurzarbeit anordnen?

Die Regelugnen für das Kurzarbeitergeld wurden mit Blick auf die Corona-Pandemie ausgeweitet, um die Unternehmen zu schützen und Arbeitsplätze zu erhalten. Neben der Frage, ob der Arbeitgeber Kurzarbeitergeld beziehen kann, ist entscheidend, ob gegenüber den Arbeitnehmern Kurzarbeit angeordnet werden kann. Aber was bedeutet überhaupt Kurzarbeit? Kurzarbeit ist die vorübergehende Verkürzung der betriebsüblichen normalen Arbeitszeit. Der Arbeitgeber ist ohne Rechtsgrundlage nicht berechtigt, Kurzarbeit einseitig einzuführen. Rechtsgrundlage kann ein Tarifvertrag, eine Betriebsvereinbarung oder auch der Arbeitsvertrag sein. Fehlen Regelungen im Tarifvertrag und ist kein  Betriebsrat vorhanden, kann der Arbeitgeber gegen den Willen des Arbeitnehmers Kurzarbeit nur anzuordnen, wenn dies arbeitsvertraglich vereinbart ist. Andernfalls muss der Arbeitgeber eine Änderungskündigung aussprechen.

Fehlt eine arbeitsvertragliche Regelung, muss der Arbeitnehmer daher der Kurzarbeit für die akutelle Kriese zustimmen.

Wenn Mitarbeiter einer Änderung des Arbeitsvertrages oder der Einführung von Kurzarbeit nicht zustimmmen, kann der Arbeitgeber eine  Änderungskündigung aussprechen. Insoweit handelt es sich um eine Kündigung des Arbeitsvertrages, verbunden mit dem Angebot auf Abschluss eines neuen Arbeitsvertrages mit entsprechender Regelung zur Kurzarbeit. Nimmt der Arbeitnehmer das Angebot auf Abschluss des geänderten  Arbeitsvertrages - ggf. auch unter Vorbehalt - an, so kann Kurzarbeit angeordnet werden. Nimmter der Arbeitnehmer das Angebot nicht an, endet das Arbeitsverhältnis. Der Arbeitnehmer hat in jedem Fall die Möglichkeit, die Änderungskündigung arbeitsgerichtlich prüfen zu lassen.

 

 

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