Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 31.07.2019

Kann ein Mieter bei Mängeln eine Mietminderung geltend machen, weigert sich jedoch, die Beseitigung dieser Mängel durch den Vermieter bzw. einem von ihm beauftragten Handwerker zu dulden, steht ihm ab diesem Zeitpunkt grundsätzlich kein Recht zu einer weiteren Minderung mehr zu.

Zudem entfällt ein etwaiges Zurückbehaltungsrecht in der Weise, dass einbehaltene Beträge sofort nachzuzahlen sind und von den ab diesem Zeitpunkt fälligen Mieten ein Einbehalt nicht mehr zulässig ist.

Nach dem BGH-Urteil vom 10.04.2019 - VIII ZR 12/18 gilt dies auch dann, wenn der Mieter die Mängelbeseitigung unter Berufung auf einen anhängigen Rechtsstreit verweigert und den mangelhaften Zustand aus Gründen der Beweissicherung erhalten will.

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