Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 14.06.2017

Häufig können Diebstähle von Mitarbeitern nur durch eine Videoüberwachung bewiesen werden. Arbeitsrechtlich stellt sich dann die Frage, ob eine verdeckte Videoüberwachung zulässig und eine Verwertung des Videos als Beweis im Prozess zulässig ist. 

Ein Eingriff in das Recht des Arbeitnehmers am eigenen Bild durch verdeckte Videoüberwachung ist nur zulässig, wenn

  • der konkrete Verdacht einer strafbaren Handlung oder einer anderen schweren Verfehlung zulasten des Arbeitgebers besteht,
  • keine weniger einschneidende Mittel zur Aufklärung des Verdachts ergebnislos ausgeschöpft sind und
  • die Überwachung muss insgesamt verhältnismäßig sein.

Mithin genügt ein durch konkrete Tatsachen belegter „einfacher“ Verdacht. Dieser Anfangsverdacht muss über vage Anhaltspunkte und bloße Mutmaßungen hinausreichen und sich gegen einen abgrenzbaren Kreis von Arbeitnehmern richten.

Bei Arbeitnehmern, die sich unter Verletzung eines Zutrittsverbots in einem überwachten Bereich aufhalten, ist das schützenswerte Interesse, nicht von einer verdeckten Videoüberwachung erfasst zu werden, erheblich gemindert.

 

 

 

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