Im Arbeitsvertrag eines Prokuristen war vereinbart: "Alle geleisteten Überstunden werden vergütet". Der Prokurist leistete jahrelang monatlich durchschnittlich 100 Überstunden, die jeweils bezahlt wurden.
Nachdem er selbst gekündigt hatte, erklärte der Arbeitgeber, er stelle ihn sofort von der Arbeit frei und ordnete außerdem an, er solle die im Vormonat geleisteten Überstunden abfeiern. Der Prokurist verließ daraufhin wortlos den Betrieb. Aufgrund seiner entsprechenden Klage wurde der Arbeitgeber verurteilt, die Überstunden aus dem Vormonat zu bezahlen. Zwischen den Parteien war keine Vereinbarung dahingehend zustande gekommen, dass durch die Freistellung die Überstunden abgefeiert würden. Der Arbeitgeber kann nicht durch einseitig angeordnete Arbeitsbefreiung Überstunden abfeiern lassen.