Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 15.06.2016.

 

Soweit ein Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses seinen Urlaub noch nicht vollständig genommen hat, ist der Arbeitgeber verpflichtet, hierfür entsprechend § 7 Abs. 4 BUrlG diesen Urlaub abzugelten.

Endet das Arbeitsverhältnis mit dem Tod des Arbeitnehmers, erlischt nach der bisherigen Rechtssprechung des Bundesarbeitsgericht aber zugleich der Urlaubsanspruch.

Diese Rechtsprechung ist allerdings mit Unionsrecht nicht vereinbar. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Abgeltungsanspruch vererblich, wenn das Arbeitsverhältnis durch den Tod des Arbeitnehmers endet. Eine solche Urlaubsabgeltung hängt nach Auffassung des EuGH nicht davon ab, dass der Verstorbene im Vorfeld einen Antrag gestellt hat.

Vererblich ist der Urlaubsabgeltungsanspruch allerdings auch nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgericht, wenn der AN nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses noch gelebt hat. Als bloßer Geldanspruch entsteht er mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses und fällt mit dem nachfolgenden Tod in den Nachlass (§ 1922 BGB).

 

Wir benutzen Cookies

Wir nutzen Cookies auf unserer Website. Einige von ihnen sind essenziell für den Betrieb der Seite, während andere uns helfen, diese Website und die Nutzererfahrung zu verbessern (Tracking Cookies). Sie können selbst entscheiden, ob Sie die Cookies zulassen möchten. Bitte beachten Sie, dass bei einer Ablehnung womöglich nicht mehr alle Funktionalitäten der Seite zur Verfügung stehen.