Expertenrat aus dem Mayener Wochenspiegel vom 29.04.2015

 

Kündigung bei außerdienstlicher Straftat
Ein Mitarbeiter einer Bundesbehörde war mehrfach wegen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln strafrechtlich verfolgt und schließlich zu einer Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt worden. Daraufhin sprach die Bundesbehörde eine personenbedingte Kündigung aus. Gegen diese Kündigung erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage. Diese wurde jedoch schlussendlich vom Bundesarbeitsgericht zurückgewiesen mit der Begründung, dass auch eine außerdienstliche Straftat grundsätzlich Zweifel an der Zuverlässigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Beschäftigten im öffentlichen Dienst begründen kann. Die Besonderheit des öffentlichen Dienstes wären dabei angemessen zu berücksichtigen. Beispielsweise ging das Gericht davon aus, dass der Arbeitnehmer bei Ausübung seiner hoheitlichen Tätigkeit – wegen des strafrechtlichen Milieus, in dem er sich bewegte – erpressbar sei. Damit hat das Bundesarbeitsgericht den Grundsatz bestätigt, dass derartige Kündigungen im öffentlichen Dienst leichter als in der Privatwirtschaft auszusprechen sind.

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