Expertenrat aus dem Wochenspiegel Mayen vom 28.03.2018
Nach der kürzlich veröffentlichten Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 30.01.2018 (BGH VIII ZB 74/16) hat der Vermieter keinen Anspruch auf eine schriftliche Zustimmung zur Mieterhöhung, wenn diese Zustimmung bereits durch schlüssiges Verhalten durch dreimalige Zahlung der geforderten Mieterhöhung erfolgt ist.
Dies bedeutet aber auch für den Mieter, dass er der Mieterhöhung stillschweigend wirksam zustimmt, wenn er die geforderte Mieterhöhung dreimal in Folge vorbehaltlos zahlt.
Zwar ließ der Bundesgerichtshof offen, ob schon die erstmalige und damit einmalige Zahlung der erhöhten Miete als konkludente Zustimmung angesehen werden kann. Das Risiko einer ungewollten Zustimmung sollten Mieter durch vorbehaltslose Zahlung der erhöhten Miete – auch nur einmal – jedoch auf keinen Fall eingehen.