Expertenrat Wochenspiegel vom 08.11.2017

Das Oberlandesgericht Hamm hatte mit Beschluss vom 29.12.2016, Aktenzeichen 1 RBs 170/16, über folgenden Sachverhalt zu entscheiden: Ein Autofahrer kontrollierte durch Betätigung des Home-Buttons, ob das Telefon in seiner Hand ausgeschaltet ist. Nach § 23 Abs. 1a StVO a.F. darf der Führer eines Fahrzeuges ein Mobiltelefon nicht benutzen, wenn hierfür das Mobiltelefon aufgenommen oder gehalten werden muss, es sei denn, das Fahrzeug steht und der Motor ist ausgeschaltet. Der Betroffene argumentierte, sein Telefon sei ausgeschaltet gewesen, was er durch Betätigung des Home-Buttons überprüft habe. Dies stelle keine Nutzung dar.

 

Das OLG Hamm beurteilte dies anders. Es sah auch in der Kontrolle des „Ausgeschaltetseins“ eine verbotswidrigen Benutzung. Der Home-Button diene im eingeschalteten Zustand unter anderem dazu, das im Ruhezustand befindliche Telefon „aufzuwecken“ und die Bildschirmanzeige zu aktivieren. Dadurch ermögliche diese Taste die Kontrolle, ob das Handy ein- oder ausgeschaltet ist. Das Gerät werde durch die Betätigung bestimmungsgemäß genutzt; der weiterhin verdunkelte Bildschirm liefere zuverlässig die Information, dass das Gerät ausgeschaltet sei. Es handele sich um eine Art „Negativfunktion“, deren Abruf ebenfalls eine Benutzung des Handys darstelle und deshalb unter das Verbot der Handynutzung falle.

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