Artikel Wochenspiegel Mayen vom 19.04.2017

Die Ehegatten müssen bei Errichtung eines Berliner Testamentes entscheiden, ob und inwieweit dem über-lebenden Ehegatten nach dem Tode des Erstversterbenden noch Gestaltungsspielräume verbleiben sollen. Ist in dem Testament ein Änderungs-vorbehalt nicht vorgesehen, kann der überlebende Ehegatte die Erbeinsetzung der Kinder nicht mehr (ab-) ändern. Denn die gesetzliche Auslegungs-regel des § 2270 II BGB vermutet Wechselbezüg-lichkeit der Schlusserb-einsetzung bei einem Berliner Testament. Dies führt dazu, dass eine Änderung des Testamentes, die einen Schlusserben benachteiligt, unwirksam ist. Soll der überlebende Ehegatte hier flexibel reagieren können, bedarf es eines Änderungs-vorbehaltes. So kann etwa dem überlebenden Ehegatten gestattet werden, die Erbquoten unter den Kindern zu verändern.

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