Artikel Wochenspiegel Mayen vom 05.04.2017

Folge des Berliner Testamentes ist, dass im ersten Erbfall die gemeinsamen Kinder enterbt sind. Diese können daher Pflichtteils-ansprüche geltend machen. Da der Pflichtteilsanspruch sofort zu erfüllen ist, kann dies den überlebenden Ehegatten finanziell stark belasten. Dies insbesondere dann, wenn neben der Immobilie liquides Vermögen nicht vorhanden ist. Einen Ausweg bietet ein vorab von den Kindern notariell zu erklärender Pflichtteilverzicht. Kann dies nicht erreicht werden, können die Kinder durch eine Strafklausel dazu bewegt werden, Pflichtteils-ansprüche nicht geltend zu machen. Durch eine solche Strafklausel wird dem Kind testamentarisch angedroht, dass für den Fall, dass es im ersten Erbfall gegen den Willen des überlebenden Ehegatten seinen Pflichtteils-anspruch geltend macht, im zweiten Erbfall enterbt ist.

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