Beitrag in Mayen am Wochenende vom 12.03.2017

Gerade in der Karnevalszeit kommt es immer wieder zu Trunkenheitsfahrten, § 316 StGB.

Eine solche liegt vor, wenn ein Fahrzeug geführt wird, obwohl der Fahrer durch Alkohol oder andere berauschende Mitteln nicht in der Lage ist, das Fahrzeug sicher zu führen. Eine solche Beeinträchtigung kommt bereits bei einer Blutalkoholkonzentration (BAK) ab ca. 0,3‰ in Betracht. Bei einer BAK ab 1,1‰ wird die Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet.

Egal ob ein alkoholisierter Fahrer im Rahmen einer Routinekontrolle oder nach einem Verkehrsunfall mit dem Vorwurf der Fahruntüchtigkeit konfrontiert wird, es sollten keine Angabe zur Sache gemacht werden. Nach einem Unfall ist es auch schon ohne Alkoholisierung aufgrund der Schocksituation schwierig, geordnete Gedanken zu fassen. Auch bei einer Routinekontrolle steht ein möglicher Täter unter erheblichem Stress. Die Gedankenabläufe werden durch eine Alkoholisierung noch weiter beeinträchtigt, so dass durch Angaben zur Sache, beispielsweise Trinkbeginn, Trinkende, Körpergewicht oder Trinkmenge, die Möglichkeit der Verteidigung in dem späteren Verfahren meist erschwert werden. Dies gilt auch für die Nachtrunkbehauptung, da über eine Begleitstoffanalyse der Blutprobe die getrunkenen Alkoholsorten, -mengen und die Zeiträume bestimmt werden können.

Über das Recht, keine Angaben zur Sache zu machen, muss ein Angeschuldigter vor Befragung durch die Polizei belehrt werden. Von diesem Recht sollte der Angschuldigte unbedingt Gebrauch machen.

Bei einer Trunkenheitsfahrt nach § 316 StGB droht Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder Geldstrafe. Allerdings bestimmt § 69 Abs. 2 Nummer 2 StGB bei einer Trunkenheitsfahrt die Fahrerlaubnisentziehung für mindestens 6 Monate. Bei einer BAK ab 0,5‰ ohne sonstige Ausfallerscheinungen bestimmen die §§ 24a, 25 StVG die Verhängung eines Fahrverbotes mit einer Dauer von 1 bis 3 Monaten.

Bei einer BAK von mehr als 1,6‰ muss die Führerscheinstelle vor Wiedererteilung der Fahrerlaubnis die Beibringung eines Fahreignungsgutachtens, auch MPU oder „Idiotentest“ genannt, anordnen.

Auch bei scheinbar eindeutigen Fällen von Trunkenheitsfahrten kann ein spezialisierter Rechtsanwalt helfen.

Der Verteidiger sollte zunächst Akteneinsicht beantragen und die Rechtmäßigkeit der Blutprobenentnahme und des übrigen Verfahrens überprüfen. Zeichnet sich ab, dass eine erhebliche Alkoholisierung festgestellt wurde, müssen frühzeitig die Weichen für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis gestellt werden. Falls ein Fahreignungsgutachten beigebracht werden muss, berücksichtigt der Verkehrsrechtler lange Abstinenzzeiträume und deren Nachweise, die ein Verkehrspsychologe vor der Fahreignungsbegutachtung verlangt. Im Falle einer Verurteilung wegen vorsätzlicher Begehungsweise ist zu berücksichtigen, dass der Kostenschutz durch eine Rechtsschutzversicherung entfällt. Schließlich besteht bei Ersttätern unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit, die Sperrzeit bis zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis zu verkürzen.

Ausdrücklich zu warnen ist vor Informationen aus dem Internet. Betroffene suchen hier, insbesondere in Foren, zunehmend häufiger Informationen und Hilfe. Dabei werden oft wesentliche Aspekte übersehen. Darüber hinaus finden sich eine Vielzahl von falschen Informationen und Vermutungen im Internet. Ein weit verbreiteter Irrglaube ist es beispielsweise, dass bei einer BAK von mehr als 3,00‰ wegen Schuldunfähigkeit keine Verurteilung erfolgen könne.

Dem hat der Gesetzgeber durch die Vorschrift des § 323a StGB vorbeugt. Danach wird mit Freiheitsstrafe bis zu 5 Jahren oder mit Geldstrafe bestraft, wenn man sich in einen Rausch versetzt und deshalb wegen einer rechtswidrigen Tat nicht verurteilt werden kann. Darüber hinaus hat man mit einer Alkoholisierung von 3‰ und mehr eine vertiefte Alkoholproblematik dargelegt, so dass die Wiedererlangung der Fahrerlaubnis in weite Ferne rückt.

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