Rechnungen der BVI Media sollten geprüft werden.

Bei Verträgen der BVI Media, 632 SK No 61, 16120 Bursa (Türkei) ist Vorsicht geboten. Auch hier werden Gewerbetreibende geziehlt angerufen, um am Telefon einen Vetrag über eine Werbedienstleistung zu verkaufen. Vertragspartner ist ein Unternehmen, dass seinen Haupsitz in der Türkei hat.

Gegenstand des Vertrages ist eine Bürgerinfo. Der Vertrag hat eine Laufzeit von 1 Jahr. Verkauft wird ein "Anzeigenfeld" in der Bürgerinfo. Der Preis ist auf den ersten Blick kaum zu erkennen. So findet sich der Hinweis

"1 Anzeigenfeld kostet € 389"

Dies ist aber nicht der Gesamtpreis. Vielmehr findet sich an späterer Stelle der Hinweis:

"Anzahl der bestellten Anzeigenfelder: 2".

Damit verdoppelt sich der Betrag schon auf 778 EUR! Aber auch dies ist nicht alles. Es werden weiter eine "Satzpauschale" i.H.v. 149,00 EUR, eine "Farbpauschale" i.H.v.ö 198,00 EUR und Versandkosten i.H.v. 26,00 EUR vereinbart. Damit kostet eine Auflage schon 1.151,00 EUR. Damit aber nicht genug: Der Vertrag beinhaltet weiter 3 kostenpflichtige Auflagen, so dass der Vertrag insgesamt Kosten i.H.v.  3.453,00 EUR beinhaltet.

Der Werbewert eines solchen Eintrages ist zweifelhaft. Es werden lediglich 1000 Werbeobjekte im vereinbarten Verteilungsgebiet versendet. Dieses wird aber sehr großzügig mit der ersten Ziffer eines Postleitzahlengebietes definiert.
Werden Ihnen aus einem solchen Vertrag Rechnungen gestellt, besteht die Möglichkeit, sich hiergegen zur Wehr zu setzen. Die Bestimmung des Vertrages sind unwirksam, da der Vertrag zu unbestimmt ist. Der werkvertraglich geschuldete Erfolg ist nicht hinreichend bestimmt, wenn ein Prospekt mit einer Auflagenhöhe von nur 1000 Stück in einem nur mit der ersten Zahl bezeichneten Postleitzahlgebiet vertrieben werden soll, obwohl der Kunden nur örtlich tätig ist (vgl. etwa AG Wetter Az. Urteil vom 6. 9. 2007 - 9 C 95/06).

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