Gestaltungsoptionen beim Berliner Testament

Das Berliner Testament erfreut sich ungebrochener Beliebtheit. In diesem setzen sich die Ehegatten zunächst wechselseitig zum alleinigen Vollerben ein. Erbe des Letztversterbenden sind dann die gemeinsamen Kinder. Zielsetzung ist es den überlebenden Ehegatten wirtschaftlich abzusichern. Für die Errichtung und Gestaltung können auszugsweise folgende Tipps gegeben werden:   

1. Wird das Berliner Testament eigenhändig errichtet, sind zunächst die Vorschriften der § 2247, 2267 BGB zu beachten. Das gesamte Testament muss eigenhändig geschrieben sein. Es genügt aber, wenn einer der Ehegatten das Testament handschriftlich verfasst. Als zweite Voraussetzung muss das Testament von beiden Ehegatten unterschrieben werden. Beide Voraussetzungen sollen die Identität zwischen Verfasser und Testator sicherstellen. Die Unterschrift dient weiter dazu, das Testament vom Entwurf abzugrenzen. Um das Testament von zeitlich älteren abgrenzen zu können, sollte auch die Zeit und der Ort genannt werden.

2. Ein errichtetes Testament kann gemäß § 2248 BGB beim Amtsgericht in amtliche Verwahrung gegeben werden, so dass es im Erbfall aufgefunden wird.

3. Folge des Berliner Testamentes ist, dass im ersten Erbfall die gemeinsamen Kinder enterbt sind. Diese können daher Pflichtteilsansprüche geltend machen. Da der Pflichtteilsanspruch sofort zu erfüllen ist, kann dies den überlebenden Ehegatten finanziell stark belasten. Einen Ausweg bietet ein vorab von den Kindern notariell zu erklärender Pflichtteilverzicht. Kann dies nicht erreicht werden, können die Kinder durch eine Strafklausel dazu bewegt werden, Pflichtteilsansprüche nicht geltend zu machen. Durch eine solche Strafklausel wird dem Kind testamentarisch angedroht, dass für den Fall, dass es im ersten Erbfall gegen den Willen des überlebenden Ehegatten seinen Pflichtteilsanspruch geltend macht, im zweiten Erbfall enterbt ist.

4. Die Ehegatten müssen auch entscheiden, ob und inwieweit dem überlebenden Ehegatten nach dem Tode des Erstversterbenden noch Gestaltungsspielräume verbleiben sollen. Ist in dem Testament ein Änderungsvorbehalt nicht vorgesehen, kann der überlebende Ehegatte die Erbeinsetzung der Kinder nicht mehr (ab-) ändern. Denn die gesetzliche Auslegungsregel des § 2270 II BGB vermutet Wechselbezüglichkeit der Schlusserbeinsetzung bei einem Berliner Testament. Dies führt dazu, dass eine Änderung des Testamentes, die einen Schlusserben benachteiligt, unwirksam ist. Soll der überlebende Ehegatte hier flexibel reagieren können, bedarf es eines Änderungsvorbehaltes. So kann etwa dem überlebenden Ehegatten gestattet werden, die Erbquoten unter den Kindern zu verändern.

5. Die Erbeinsetzung des Ehegatten führt auch dazu, dass im ersten Erbfall erbschaftsteuerliche Freibeträge der Kinder nicht genutzt werden können. Dem Ehegatten steht ein Freibetrag von 500.000 EUR zu. Weiter sind einige Vermögensgegenstände nach § 13 ErbStG steuerfrei. So etwa Hausrat bis zum Wert von 41.000 EUR oder bei Erfüllung der Voraussetzungen des § 13 I Nr. 4b ErbStG das Familienheim. Reicht all dies nicht aus, können zur Vermeidung von Erbschaftsteuer die Kinder mit einem Vermächtnis bedacht werden.

6. In Testamenten sollte auf eine Rechtswahl geachtet werden. Seit dem Inkrafttreten der EU-Erbrechtsverordnung ist die Frage, welches materielle Erbrecht im Erbfall zur Anwendung kommt, anders zu beurteilen. Während bisher an die Staatszugehörigkeit angeknüpft wurde, ist nun entscheidend, wo der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt hatte. Verbringt der Erblasser seinen Lebensabend weit überwiegend im europäischen Ausland, kann das Erbrecht dieses Staates zur Anwendung gelangen. Dies kann im Erbfall zu Überraschungen führen, da die Rechtsordnungen der europäischen Nachbarstaaten das Erbrecht durchaus unterschiedlich regeln.

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